Das richtige Testament für Ihre individuelle Lebenssituation

Erben & Schenken 8. Juni 2016

Damit die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen ist: Wie Sie ein gemeinschaftliches Testament oder ein Einzeltestament aufsetzen. Welche Fallkonstellationen sind hier möglich? Orientieren Sie sich an den Formulierungsbeispielen in der alphabetischen Übersicht.

Hinweis: Die verwendeten Formulierungsbeispiele wurden mit Sorgfalt und mit bestem Wissen erstellt. Sie sind jedoch nur als Anregung für häufig auftretende typische Fallkonstellationen gedacht. Verlag und Autor übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

Weitere Informationen

I. Vorüberlegungen, bevor Sie Ihr Testament aufsetzen – eine Checkliste

Können Sie überhaupt ein Testament machen?

Sind zum Beispiel frühere Testamente vorhanden, muss unbedingt Klarheit darüber geschaffen werden, inwieweit diese noch gelten sollen oder nicht. Am besten ist es, wenn Sie ein vorhandenes Testament vollständig widerrufen – soweit möglich – und alles neu regeln. Sie finden deshalb in den nächsten beiden Abschnitten bei den Testamentsgrundmustern jeweils eine entsprechende Formulierung.

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie noch nie ein Testament gemacht haben, sollten Sie vorsorglich alle etwaigen Testamente widerrufen, weil juristisch gesehen auch ein Satz in einem Brief ein Testament darstellen kann. Das gilt nämlich selbst dann, wenn Sie den Begriff Testament gar nicht verwendet haben. Außerdem kann ein Testament in Vergessenheit geraten, ganz zu schweigen von theoretisch denkbaren Fälschungsversuchen.

Wer soll Erbe werden?

Die Bestimmung des oder der Erben ist der zentrale Kernpunkt jedes Testaments. Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und testamentarisch über Ihr gesamtes Vermögen verfügen wollen, müssen Sie einen oder mehrere Erben bestimmen. Der Erbe erwirbt dann Ihr Vermögen als Ganzes, also alle Vermögenswerte und auch die Schulden mit dem Zeitpunkt Ihres Todes (§ 1922, § 1967 BGB). Der Erbe wird automatisch Eigentümer aller Vermögenswerte, ohne dass sie einzeln aufgeführt werden müssten. Diesen Vorgang nennt man Gesamtrechtsnachfolge.

Achten Sie deshalb darauf, nur diejenigen als Erben zu bezeichnen, die wirklich Ihre Rechtsnachfolger werden sollen. Wer nur einen bestimmten, nicht das wesentliche Vermögen ausmachenden Gegenstand bekommen soll, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, zeigt Ihnen unsere alphabetische Übersicht.

Ein Erbe muss hinreichend bestimmt sein, andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein (BayObLG, Beschluss vom 31.3.1998, FamRZ 1999 S. 170). Hier hatte eine Erblasserin ein nicht existentes, noch zu gründendes Heim als Erbin bezeichnet. Ergebnis der unzulässigen Erbeinsetzung: Es kam zur gesetzlichen Erbfolge, die ja eigentlich nicht gewollt war.

Dasselbe passiert, wenn man zum Beispiel seinem Hund zum Erben machen will. Auch Haustieren fehlt es an der Rechtsfähigkeit

Welche Vermögensaufteilung ist in Ihrem Fall sinnvoll?

Machen Sie sich klar, wessen Versorgung gesichert werden muss. Schreiben Sie die infrage kommenden Personen auf einen Notizzettel, den Sie bei der Zusammenstellung Ihres Testamentes bzw. des Testamentsentwurfs verwenden.

Wie die Versorgung im Einzelnen gesichert werden soll, hängt natürlich von Ihrem konkret zu vererbenden Vermögen ab. Die Palette der Möglichkeiten ist breit gestreut: Von der Eigentumsübertragung über Nutzungs- und Wohnrechte, Lebensversicherung, Zuwendung zu Lebzeiten ist alles möglich. Ganz wichtig ist dabei auch immer die Überlegung, ob bestimmte Vermögensstücke oder -teile in der Familie bleiben sollen, aus der sie kommen.

Tipp

Beziehen Sie Ihre nächsten Familienangehörigen mit in die Planung ein. Auch Ihre nahen Angehörigen machen sich Gedanken über die künftige Vermögensnachfolge. Nur wenn Sie deren Vorstellungen kennen, fällt Ihnen die Abfassung des Testaments eventuell auch leichter. Das hilft außerdem Streit zu vermeiden. Besonders hilfreich ist hierbei der Grundsatz: Gleichbehandlung der Kinder. Wer aus welchen Gründen auch immer sich nicht daran hält, wird in der Regel heftigen Streit auslösen. Wenn aber ein Kind einen kranken Elternteil pflegt oder sonstige Dienste und Leistungen erbringt, sollte zur Abgeltung seiner besonderen Leistungen vor den anderen auch eine besondere erbrechtliche Zuwendung gemacht werden.

Haben Sie Kinder aus einer früheren Ehe oder Beziehung, zu denen Sie keinen Kontakt pflegen, bedenken Sie, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Ansprüche, zumindest was den Pflichtteil anbetrifft, einfordern werden. Kalkulieren Sie das bei der Vermögensverteilung unter Ihren Wunscherben mit ein.

Benennen Sie wenn möglich nur einen Erben. Erbengemeinschaften geraten bei Auseinandersetzungen meistens in Streit. In den meisten Fällen reichen zum Beispiel Vermächtnisse aus, die der Erbe aus dem Nachlass erfüllen muss.

Bei mehreren Kindern lässt sich die Erbengemeinschaft allerdings kaum vermeiden. Auf alle Fälle sollten Sie aber klare Teilungsanweisungen geben und jeden einzelnen Erben mit seiner Quote aufführen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihr Wille richterlich ermittelt werden muss. Zur Unterstützung stellt Smartlaw Ihnen einen Pflichtteilrechner zur Verfügung.

Verwenden Sie für Ihren Entwurf die nachfolgenden Formulierungsbeispiele je nach individueller Familienkonstellation

Je nachdem, ob Sie verheiratet sind, Kinder haben etc., sind spezielle Testamentsformen entsprechend Ihrer Fallkonstellation sinnvoll. Deshalb finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten Testamentsgestaltungen und Formulierungsbeispiele als Grundmuster, die an der konkreten Lebenssituation orientiert sind. Verwenden Sie für Ihren Entwurf die für Sie infrage kommenden Formulierungshilfen – natürlich nur, soweit sie Ihren Wünschen entsprechen und soweit dies sinnvoll ist.

Verwenden Sie für Ihren Entwurf weitere Formulierungsbeispiele zur individuellen Testamentsergänzung aus der alphabetischen Übersicht

Schauen Sie sich auf alle Fälle die Übersicht jetzt schon einmal an. Unter Umständen erhalten Sie dadurch wertvolle Anregungen, wie Sie Ihr Testament ergänzen wollen.

II. Das gemeinschaftliche Testament für Verheiratete

Ehepaare machen bevorzugt ein gemeinschaftliches Testament, sie brauchen es aber nicht. Ein Einzeltestament geht auch. Was den Inhalt anbetrifft, sollten Sie sich auf alle Fälle, wenn Sie verheiratet sind, trotzdem an den nachfolgenden Formulierungsbeispielen orientieren. Sie sind meistens bis auf typisch wechselbezügliche Formulierungen auch auf Ihren individuellen Lebenssachverhalt anwendbar, wie er bei Familien nun mal üblich ist. Dasselbe gilt für die Gestaltungselemente in der Übersicht. Smartlaw bietet Ihnen außerdem ein Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Paare.

2.1. Die Alternativen, wenn Sie Kinder haben

Alternative 1: Der Klassiker – das Berliner Testament

Wie ist hier die Interessenlage?

In dieser Fallkonstellation möchten die Ehepartner in erster Linie den anderen Partner versorgt wissen. Die Kinder sollen später das Familienvermögen bekommen, das heißt, was davon noch übrig ist.

Einen neuen Ehepartner des überlebenden Ehegatten wollen Sie dagegen im Verhältnis zu den gemeinschaftlichen Kindern nicht mehr als nötig begünstigen. Eine Pflichtteilsforderung der Kinder gegen den überlebenden Ehepartner schon beim Tod des Erstversterbenden gilt es zu verhindern.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Nach wie vor beliebt – weil scheinbar so einfach – ist das sogenannte Berliner Testament (§ 2269 BGB). Dieses Modell sieht vor, dass beim Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, also dessen gesamtes Vermögen auf den Überlebenden übergeht. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils nichts erben, damit enterbt und automatisch pflichtteilsberechtigt sind. Auf den Tod des Überlebenden werden die Kinder dann zu gleichen Teilen Erben.

Unser Testament

Wir, die Eheleute
(vollständiger Name des Ehemannes), geb. am ... in ..., und
(vollständiger Name der Ehefrau), geb. ..., geb. am ... in ...,
beide wohnhaft in ...
errichten hiermit das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

I.

Wir haben am ... vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Für jeden von uns ist dies die erste Ehe. Ein Ehevertrag besteht zwischen uns nicht. Jeder von uns ist deutscher Staatsangehöriger; eine andere Staatsangehörigkeit hatte bisher keiner von uns.

Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:

1. (Name des ältesten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...,
2. (Name des zweiten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ....

Wir haben weder Adoptivkinder noch nichteheliche Kinder. Keiner von uns hat mit einer anderen Person einen Erbvertrag geschlossen.

II.

Alle früher etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit. Für jeden von uns soll allein das heutige Testament gelten.

III.

Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden von uns zu einem unbeschränkten Alleinerben ein.

IV.

Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinschaftlichen Kinder

1. ...
2. ...

je zur Hälfte zu seinen unbeschränkten Erben ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Testamentstext eigenhändig geschrieben hat

Dies ist auch mein Testament.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der lediglich den vorstehenden Zusatz eigenhändig unterschrieben hat

Erläuterungen zum Testamentsentwurf

Nach dem vorliegenden Formulierungsbeispiel wird der Überlebende alleiniger Eigentümer des ganzen Vermögens des Erstversterbenden. Er bleibt es auch, wenn er sich wieder verheiratet. Damit besteht die Gefahr, dass das Vermögen des Erstversterbenden in eine fremde Familie abwandert, wenn der Überlebende den gemeinsamen Kindern nichts zu seinen Lebzeiten durch Schenkung zukommen lässt.

Dieser Gefahr beugen sogenannte Wiederverheiratungsklauseln vor. Aus diesem Grund wird das Berliner Testament ohne solche Zusätze praktisch nur älteren Ehepartnern empfohlen. Bei ihnen ist eine Wiederverheiratung des Überlebenden eher unwahrscheinlich. Andererseits kann sie bei der heutigen hohen Lebenserwartung nie ausgeschlossen werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, fügt eine Wiederverheiratungsklausel hinzu (Wiederverheiratungsklausel).

Beim zweiten Erbfall, also beim Tod des Überlebenden, sollen die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Erben werden. Sie müssen warten, bis beide Eltern gestorben sind. Stirbt eines der Kinder vor dem überlebenden Elternteil, bewirkt die sogenannte Ersatzerbenbestimmung, dass die Enkel automatisch für das verstorbene Kind eintreten (Erbeinsetzung). Sie erben gemeinsam so viel, wie ihr verstorbener Elternteil geerbt hätte.

Vor dem Tod des überlebenden Elternteils stirbt eines seiner beiden Kinder, das seinerseits zwei Kinder, also zwei Enkelkinder, hinterlässt. Diese beiden Enkelkinder treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils als sogenannte Ersatzerben. Damit werden zu Erben des Überlebenden das lebende Kind zu 1/2 und die beiden Enkelkinder zu je 1/4.

Schlägt ein Kind die Erbschaft aus, wird das ausschlagende Kind wie ein vorverstorbenes behandelt (§ 1953 BGB). Die Ersatzerbenbestimmung gilt dann auch für diesen Fall. Wenn Sie keinen Ersatzerben bestimmen, kann es Streit darüber geben, ob zum Beispiel die Enkelkinder bei Vorversterben eines der eigenen Kinder zum Zug kommen.

Selbstverständlich ist das nicht, wenn im Testament nichts dazu bestimmt worden ist (BayObLG, Beschluss vom 25.3.1999, FamRZ 1999 S. 1388). Hier gingen die Enkelkinder leer aus, weil die überlebende Ehefrau alles der noch lebenden Tochter vermachte.

Weitere nachträgliche Änderungsmöglichkeiten für einen Ehepartner sind beschränkt. Das Grundmodell Berliner Testament ist, wenn Sie nichts anderes regeln, ein wechselbezügliches Testament . Das bedeutet:

  • Sie können das Testament auch zu Lebzeiten beider Ehepartner nicht ohne weiteres allein widerrufen.

  • Wenn Sie zu Lebzeiten beider Ehepartner von dem Testament loskommen wollen, müssen Sie den Widerruf von einem Notar beurkunden lassen, auch wenn das Testament privatschriftlich abgefasst wurde. Dieser notarielle Widerruf muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden (§ 2271, § 2296 BGB). Beide zusammen können aber widerrufen.

  • Nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners kann der Überlebende die Erbeinsetzung nicht mehr widerrufen – auch nicht durch Erklärung vor einem Notar! Diese Erbeinsetzung ist für ihn bindend geworden (vgl. nachfolgende Formulierungsbeispiele).Die Bindung kann von Ihnen allerdings durch entsprechende Regelung im Testament ausgeschlossen werden. Das vorliegende Grundmuster enthält jedenfalls keine Aussage zur Bindung. Deshalb ist sie hier von Gesetzes wegen gegeben (§ 2270 Abs. 2 BGB).

Soll der überlebende Ehepartner nicht an die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder gebunden sein, so kann ihm im Testament gestattet werden, die Erbeinsetzung der Kinder ganz oder teilweise abzuändern. Fügen Sie bei Bedarf dem obigen Formulierungsbeispiel Folgendes hinzu:

Der überlebende Ehegatte ist befugt, nach dem Tod des Erstverstorbenen und nach Annahme der Alleinerbschaft die auf seinen Tod erfolgte Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder ganz oder teilweise zu widerrufen und andere Personen zu Erben einzusetzen.

Soll der überlebende Ehepartner lediglich unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Größe der Erbteile ändern, aber keine anderen Personen zu Erben einsetzen können, lässt sich dies wie folgt regeln:

Der überlebende Ehegatte ist befugt, nach dem Tod des Erstverstorbenen und nach Annahme der Alleinerbschaft die Höhe der Erbteile unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu ändern. Andere Personen als unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge kann er jedoch nicht zu Erben einsetzen.

Zeichnet sich ein Streit zwischen den Abkömmlingen nach dem Tod des überlebenden Elternteils ab, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass verwaltet und auch die Erbauseinandersetzung vornimmt (Testamentsvollstreckungsanordnung). Die Möglichkeit, als Überlebender noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen zu können, muss aber diesem wie folgt gestattet worden sein:

Der überlebende Ehegatte ist befugt, nach dem Tod des Erstversterbenden und nach Annahme der Alleinerbschaft noch Testamentsvollstreckung zur Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses mit beliebigem Inhalt anzuordnen.

Alternative 2: Gesetzliche Erbfolge mit Nießbrauch und Testamentsvollstreckung für den überlebenden Ehegatten

Wie ist hier die Interessenlage?

Neben der finanziellen Absicherung des Ehegatten und dem Vermögenserhalt für die Kinder kann zum Beispiel die drohende Erbschaftsteuerpflicht eine Rolle spielen. Hier ist es sinnvoll, die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils sofort nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts zu Erben einzusetzen, dem überlebenden Elternteil aber neben seinem gesetzlichen Erbteil weitere Rechte einzuräumen, so ist dieser ausreichend abgesichert.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Hier sind drei Regelungen besonders wichtig:

  • die Nutznießung für den Überlebenden an den Erbteilen der Kinder,

  • die Ernennung des überlebenden Elternteils zum Testamentsvollstrecker, damit er die gesamte Verwaltung des vom Erstversterbenden hinterlassenen Vermögens ausüben kann und

  • die Bestimmung, dass die Kinder die Auseinandersetzung des Nachlasses, also die Erbteilung, nur bei Wiederverheiratung des Überlebenden verlangen können; im Übrigen aber nur, wenn der Überlebende der Erbteilung zustimmt.

Unser Testament

Wir, die Eheleute
(vollständiger Name des Ehemannes), geb. am ... in ..., und
(vollständiger Name der Ehefrau) geb. ..., geb. am ... in ...,
beide wohnhaft in ...
errichten hiermit das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

I.

Wir haben am ... vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Für jeden von uns ist dies die erste Ehe. Ein Ehevertrag besteht zwischen uns nicht. Jeder von uns ist deutscher Staatsangehöriger; eine andere Staatsangehörigkeit hatte bisher keiner von uns. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:

1. (Name des ältesten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...
2. (Name des zweiten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...

Wir haben weder Adoptivkinder noch nichteheliche Kinder. Keiner von uns hat mit einer anderen Person einen Erbvertrag geschlossen.

II.

Alle früher etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit. Für jeden von uns soll allein das heutige Testament gelten.

III.

Der Erstversterbende von uns setzt seine gesetzlichen Erben als seine Erben ein, und zwar:

1. den Überlebenden von uns

zur Hälfte,

2. unsere gemeinschaftlichen Kinder

a) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...
b) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...

zu einem Viertel,
zu einem Viertel.

Ersatzerben unserer Kinder sind deren Abkömmlinge, nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt. Mangels solcher tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein.

IV.

Dem Überlebenden von uns wird der lebenslange unentgeltliche Nießbrauch an den Erbteilen unserer Abkömmlinge eingeräumt.

Der Überlebende wird für die Dauer seiner Lebenszeit – längstens jedoch bis zu seiner Wiederverheiratung – zum Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass berufen. Er hat alle Rechte und Pflichten, die einem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist er nicht beschränkt. Er kann einzelne Nachlassgegenstände aus seiner Verwaltung freigeben.

Solange Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des Überlebenden zulässig. Der Überlebende kann die Nachlassauseinandersetzung jederzeit vornehmen.

Nießbrauch, Testamentsvollstreckung und Auseinandersetzungsausschluss enden mit der Wiederverheiratung des Überlebenden.

V.

Der Überlebende erhält als Vorausvermächtnis den gesamten Hausrat und den PKW.

VI.

Der Überlebende von uns setzt zu seinen Erben unsere Kinder ein

1. ....
2. ....

zur Hälfte
zur Hälfte.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge, nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt. Mangels solcher tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein. Der Überlebende ist an diese Erbeinsetzung insofern gebunden, als er die Erbteile unserer Abkömmlinge nicht niedriger als die Pflichtteilsquote festsetzen kann. Er kann im Übrigen frei von Todes wegen verfügen.

VII.

Wir wünschen nicht, dass unsere Kinder bzw. deren Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen.

Sollte ein Abkömmling trotzdem gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil verlangen und ihn auch ganz oder teilweise ausbezahlt erhalten, so ist der betreffende Abkömmling mitsamt seinem Stamm von der Erbfolge am Überlebenden von uns ausgeschlossen.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Text niedergeschrieben hat

Dies ist auch mein Testament.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Zusatz geschrieben hat

Erläuterungen zum Testamentsentwurf

Nießbrauch bedeutet hier, dass der überlebende Ehegatte alle Nutzungen, die eine Sache oder ein Recht abwirft, vereinnahmen und behalten darf (§ 1030 ff. BGB).

Im Nachlass befindet sich ein vermietetes Gebäude. Erträge sind die eingehenden Mieten. Dem Nießbraucher stehen die Mieteinnahmen zu; er darf sie behalten und verbrauchen. Auf der anderen Seite muss er die laufenden Lasten des Hauses tragen (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung und den laufenden Erhaltungsaufwand wie Fassadenanstrich u.Ä.). Da die Einnahmen seine eigenen sind, muss er sie - nach Abzug der Aufwendungen – auch versteuern.

Testamentsvollstreckung heißt in diesem Zusammenhang, dass der überlebende Ehegatte die Verwaltung des Nachlasses behält (Testamentsvollstreckungsanordnung).

Das Teilungsverbot soll hier bewirken, dass nicht jeder Miterbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen kann, wie es § 2042 BGB an sich für die Erbengemeinschaft vorsieht. Durch den Ausschluss bleibt dem überlebenden Ehegatten der Nachlass als einheitliches Vermögen erhalten (Teilungsverbot).

Die Wiederverheiratungsklausel dient dazu, dass mit der Wiederverheiratung des Überlebenden zwischen ihm und den erstehelichen Kindern reiner Tisch gemacht wird (Wiederverheiratungsklausel). Das heißt:

  • Der Nießbrauch des Überlebenden endet,

  • die Testamentsvollstreckung des Überlebenden endet und

  • das Teilungsverbot endet.

Folge der Wiederverheiratungsklausel: Damit sind der Überlebende und die erstehelichen Kinder so gestellt, als würde jetzt die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden eintreten. Jeder erhält das, was ihm nach dem Gesetz zusteht. Der Überlebende kann unbelastet in eine neue Ehe gehen, ohne dass ihm irgendwelche vermögensmäßige Beschränkungen auferlegt werden. Die vom Überlebenden kraft seines Nießbrauchsrechts gezogenen Nutzungen verbleiben ihm. Er braucht nichts zurückzugeben oder zu ersetzen, was er rechtmäßig aufgrund seines Nießbrauchs erhalten hat. Allerdings muss er als Testamentsvollstrecker den Kindern Rechenschaft geben über seine Verwaltungshandlungen (§ 2218 BGB) – natürlich nur, wenn die Kinder das verlangen.

Die sogenannte Pflichtteilsklausel hat hier den Sinn, die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen (Pflichtteilsklausel). Ihre Kinder gehören zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Weil die Erbteile der Kinder durch den Nießbrauch und das Teilungsverbot belastet sind, können sie die Erbschaft mit all diesen Belastungen ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Damit wird natürlich die von Ihnen geplante Vermögensnachfolge gestört. Der überlebende Ehegatte muss nämlich erhebliche Geldbeträge aufbringen, um den geforderten Pflichtteil erfüllen zu können. Das kann dazu führen, dass er zum Beispiel einen Teil des Nachlasses, eventuell sogar das Familienwohnheim, verkaufen muss.

Die Klausel beinhaltet, dass derjenige Abkömmling beim Tod des überlebenden Elternteiles enterbt wird, der auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil gegen den Willen des Überlebenden geltend macht. Dabei ist die Formulierung gegen den Willen des Überlebenden von besonderer Bedeutung. Denn es könnte doch zweckmäßig sein, dass der Pflichtteil ganz oder teilweise ausbezahlt wird, beispielsweise aus erbschaftssteuerlichen Gründen zur Wahrnehmung von Freibeträgen. Eine absolute Sicherheit gegen Pflichtteilsansprüche gibt es jedoch nicht.

Tipp

Wenn Sie sicher sein wollen, dass später auf den Überlebenden keinerlei Pflichtteilsansprüche zukommen, müssen Sie mit Ihren Kindern oder einzelnen von ihnen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen (§ 2346 Abs. 2 BGB). Dies wird der betreffende Pflichtteilsberechtigte aber oft nur machen, wenn er anderweitig abgefunden wird. Letztlich bedeutet dies, dass die Pflichtteilsansprüche schon zu Ihren Lebzeiten ausgezahlt werden – allerdings mit der Möglichkeit, dies zu steuern und in die finanziellen Verhältnisse einzuplanen. Mit einer solchen Abfindung könnten sogar schon erbschaftssteuerliche Freibeträge ausgeschöpft werden.

Das sogenannte Hausratsvermächtnis darf hier nicht fehlen. Weil die gesetzliche Erbfolge nur in abgewandelter Form eintritt, ist es für den überlebenden Ehepartner sicherer, den gesetzlichen Voraus nach § 1932 BGB per Vermächtnis zu erhalten. Außerdem ist empfehlenswert, dieses Vermächtnis auch auf den PKW wie vorgeschlagen zu erstrecken.

Zu guter Letzt sollte man kleinere Korrekturen an der angeordneten Erbeinsetzung ermöglichen. Damit kann der Überlebende auf geänderte und nicht vorhersehbare Verhältnisse reagieren und ist nicht starr an seine getroffene Erbenbestimmung gebunden. Eine solche Flexibilität ist von Vorteil, wenn sich zum Beispiel eines der Kinder nachteilig entwickelt.

Eines der Kinder wird durch Arbeitslosigkeit zum Sozialfall. Bei Vermögen durch Erbschaft ist dies bis zum Verbrauch vorrangig einzusetzen, bevor es Sozialhilfe gibt. Hier wäre es gut, in Absprache mit dem Kind eine testamentarische Neuregelung zu treffen, damit das ererbte Vermögen nicht gleich aufgebraucht wird.

Hierfür sieht das Muster keine Beispielformulierung wegen der Einzelfallproblematik vor. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Fachmann helfen.

Alternative 3: Wenn das Familienvermögen den Kindern erhalten bleiben soll – Testament mit Vor- und Nacherbfolge

Wie ist hier die Interessenlage?

Häufig wollen Ehepartner, dass der Überlebende nur so lange im Besitz des Vermögens bleibt, solange er nicht wieder heiratet. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn das Familienvermögen in einem Unternehmen steckt.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Hier bietet sich die Variante Vor- und Nacherbschaft an. Der überlebende Ehepartner ist so lange Vorerbe, solange er nicht wieder heiratet.

Heiratet er wieder, so tritt die Nacherbfolge ein und Erben sind ab jetzt die gemeinschaftlichen Kinder. Heiratet der überlebende Ehepartner nicht, bleibt er während seiner Lebenszeit Vorerbe, die Nacherbfolge tritt dann erst mit dem Tod des Überlebenden ein.

Unser Testament

Wir, die Eheleute
(vollständiger Name des Ehemannes), geb. am ... in ..., und
(vollständiger Name der Ehefrau), geb. ..., geb. am ... in ...,
beide wohnhaft in ...
errichten hiermit das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

I.

Wir haben am ... vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Für jeden von uns ist dies die erste Ehe. Ein Ehevertrag besteht zwischen uns nicht. Jeder von uns ist deutscher Staatsangehöriger; eine andere Staatsangehörigkeit hatte bisher keiner von uns. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:

1. (Name des ältesten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...
2. (Name des zweiten Kindes) ..., geb. am ... in ..., wohnhaft in ...

Wir haben weder Adoptivkinder noch nichteheliche Kinder. Keiner von uns hat mit einer anderen Person einen Erbvertrag geschlossen.

II.

Alle früher etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit. Für jeden von uns soll allein das heutige Testament gelten.

III.

Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden zu seinem einzigen Vorerben ein. Ein Ersatzvorerbe wird ausdrücklich nicht bestimmt.

IV.

Der Überlebende ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen des BGB befreit, soweit dies rechtlich möglich ist.

V.

Der Erstversterbende von uns setzt unsere gemeinschaftlichen Kinder zu seinen Nacherben ein. Die Erbeinsetzung erfolgt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Demnach werden nach heutigem Stand Nacherben des Erstversterbenden von uns unsere Kinder

a) ... zur Hälfte
b) ... zur Hälfte

Ersatznacherben werden deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Der Nacherbfall tritt ein mit der Wiederverheiratung des Überlebenden. Verheiratet er sich nicht wieder, so tritt der Nacherbfall mit seinem Tode ein.

VI.

Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinschaftlichen Kinder zu seinen unbeschränkten Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein. Seine Erben werden demnach nach heutigem Stand unsere Kinder

a)...zur Hälfte
b)...zur Hälfte

Ersatzerben werden deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

VII.

Wir wünschen nicht, dass unsere Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen. Verlangt ein Abkömmling gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil und erhält er ihn auch ganz oder teilweise ausgezahlt, so ist der betreffende Abkömmling und sein Stamm vom Überlebenden vollständig enterbt.

VIII.

Sowohl die Einsetzung des Überlebenden zum Vorerben, der Kinder zu Nacherben und die Erbeinsetzung der Kinder zu Erben des Überlebenden sind wechselbezüglich und bindend. Der Überlebende ist jedoch berechtigt, die Erbeinsetzung auf seinen Tod insofern abzuändern, als er die Erbteile unserer Abkömmlinge noch anders als hier vorgesehen bestimmen kann. Er kann für seinen Tod auch noch Testamentsvollstreckung mit beliebigem Inhalt anordnen.

Solche von ihm vorgenommenen Testamentsänderungen beeinträchtigen seine Position als alleiniger befreiter Vorerbe nicht.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Text niedergeschrieben hat

Dies ist auch mein Testament.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Zusatz geschrieben hat

Erläuterungen zu dem Testamentsentwurf

Weil der überlebende Ehegatte als Vorerbe hier den Nachlass nur für eine gewisse Zeit erhält – das könnten auch Jahrzehnte sein –, muss gesichert werden, dass im Nacherbfall für die Kinder das Vermögen auch noch vorhanden ist. Deshalb sieht das Gesetz eine Reihe von Verfügungsbeschränkungen zulasten des Vorerben vor. So kann der Vorerbe beispielsweise über Grundstücke nur wirksam verfügen, wenn die Nacherben dieser Verfügung zustimmen (§ 2113 BGB). Dies wird auch ins Grundbuch eingetragen (§ 51 GBO). Schenkungen aus dem Nachlass kann der überlebende Ehegatte überhaupt nicht vornehmen.

Dies ist für den Vorerben nicht nur lästig, sondern führt zwischen ihm und den Kindern auch häufig zum Streit. Deshalb raten viele Notare und Rechtsanwälte von der Vor- und Nacherbfolge ab. Nur wenn Ihre Anordnung als Erblasser unter keinen anderen Umständen als mit dem Mittel der Vor- und Nacherbfolge zu erreichen ist, sollten Sie davon Gebrauch machen.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, von den Beschränkungen zu befreien,). So kann dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit erleichtert werden, indem zum Beispiel über Grundstücke entgeltlich verfügt werden darf. Schenkungen können aber nicht vorgenommen werden.

Dem überlebenden Ehegatten verbleiben auf alle Fälle die Nutzungen des Nachlasses. Die Vorerbschaft ähnelt dem Nießbrauch. Deshalb wird als Alternative zur Vorerbschaft häufig auch die Nießbrauchsbestellung wie im vorangegangenen Punkt b empfohlen.

Wichtig ist bei der Vor- und Nacherbschaft der Anfechtungsverzicht . Denn sollte sich der überlebende Ehepartner wieder verheiraten, wäre der neue Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Das führt automatisch zu einem Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.11.1998, FamRZ 1999 S. 1537). Dasselbe gilt für Kinder, die in der neuen Ehe geboren oder adoptiert werden. Auch sie sind gegenüber dem überlebenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt.

2.2. Die Alternativen, wenn Sie keine Kinder haben

Alternative 1: Der Klassiker – das Berliner Testament

Wie ist hier die Interessenlage?

Auf den Tod des Erstversterbenden soll in der Regel der Überlebende alles bekommen. Geschwister und andere Verwandte, die ohne Testament ein gesetzliches Erbrecht haben, sollen zunächst nichts bekommen. Erst auf den Tod des überlebenden Ehepartners möchten Sie verwandten oder nicht verwandten Personen etwas zukommen lassen.

Aber bedenken Sie: Falls die Eltern oder ein Elternteil von Ihnen beiden oder eines von Ihnen noch leben, können diese ihren Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB).

Außerdem möchten Sie vielleicht nach dem Tod des Überlebenden bestimmte Sachen oder andere Vermögenswerte bestimmten Personen oder Einrichtungen zukommen lassen.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

In der Regel setzen kinderlose Ehepartner auf den Tod des Erstversterbenden den Überlebenden zum Alleinerben ein und auf den Tod des Überlebenden die Verwandten des Mannes zur Hälfte und die Verwandten der Frau zur Hälfte als Erben ein, jeweils nach den Anteilen, die diesen nach dem gesetzlichen Erbrecht zukämen. Wenn Sie sich nur gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, überlassen Sie es dem Zufall, welche gesetzlichen Erben nach dem Tod des Längstlebenden zum Zuge kommen – zum Beispiel die Nichten und Neffen des Mannes oder der Frau.

Selbstverständlich kann auch eine gemeinnützige Institution oder ein eingetragener Verein zum Erben eingesetzt werden. In solchen Fällen wird gerne für einzelne Personen, verwandte oder nicht verwandte, Vermächtnisse ausgesetzt (Vermächtnis). Konkret: Einzelne Vermögensgegenstände werden nicht der Institution, sondern einem Verwandten oder einer anderen Person vermacht. Beispielsweise wird der Familienschmuck einer Nichte zugewandt. Oder ein Musikinstrument einem Patenkind.

Auch hier können Sie ein gegenseitiges Testament in Form des Berliner Testaments machen. Lesen Sie hierzu zunächst als Formulierungsbeispiel das Berliner Testament durch. Anstelle der dort als Erben des Überlebenden vorgesehenen Kinder werden von Ihnen Verwandte oder andere Personen bzw. Organisationen eingesetzt.

Alternative 2: Das gegenseitige Testament

Wenn Sie sich nur gegenseitig sichern wollen, der Überlebende aber vollkommen freie Hand haben soll, reicht es, ein gegenseitiges Testament zu formulieren, das nur den Erbfall des Erstversterbenden regelt, nicht aber den Erbfall des Überlebenden.

Unser Testament

Wir, die Eheleute
(vollständiger Name des Ehemannes), geb. am ... in ..., und
(vollständiger Name der Ehefrau), geb. ..., geb. am ... in ...,
beide wohnhaft in ...
errichten hiermit das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

I.

Wir haben am ... vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Für jeden von uns ist dies die erste Ehe. Ein Ehevertrag besteht zwischen uns nicht. Jeder von uns ist deutscher Staatsangehöriger; eine andere Staatsangehörigkeit hatte bisher keiner von uns.

Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Wir haben weder Adoptiv- noch nichteheliche Kinder. Keiner von uns hat mit einer anderen Person einen Erbvertrag geschlossen.

II.

Alle früher etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit. Für jeden von uns soll allein das heutige Testament gelten.

III.

Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden von uns zu seinem unbeschränkten Alleinerben ein.

IV.

Der Überlebende von uns kann auch nach Annahme der Alleinerbschaft frei verfügen, er kann ein Testament nach seinem Belieben errichten.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Text niedergeschrieben hat

Dies ist auch mein Testament.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehepartners, der den Zusatz geschrieben hat

2.3. Wenn Sie nach einer Scheidung wieder geheiratet haben

... und Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

In der Regel wollen Sie Ihren neuen Ehepartner versorgen. Deshalb ist hier die Ausgangssituation dieselbe wie bei der Erstehe. Folgen Sie daher den obigenEmpfehlungen .

Schwieriger wird es, wenn Sie Kinder aus der neuen Ehe und/oder aus der früheren Ehe, einer von mehreren früheren Ehen haben oder wenn Ihr neuer Ehepartner seinerseits Kinder aus einer früheren Ehe oder aus mehreren früheren Ehen hat.

Die Frage, wer Schlusserbe nach dem Tod des Überlebenden werden soll, hängt davon ab, ob Sie alle Kinder, die aus der früheren Ehe und die aus der jetzigen Ehe, und auch die Ihres neuen Partners aus früheren Ehen gleich behandeln wollen. Dies wird vermutlich davon abhängen, in welchem Haushalt welche Kinder aufgewachsen sind. Und es wird davon abhängen, welche Kinder bereits versorgt sind und welche nicht. Hinzu kommt, dass in solchen Fällen die Altersunterschiede zwischen den Kindern häufig sehr groß sind und, dass die Kinder aus einer früheren Ehe von Ihrem geschiedenen Ehepartner in aller Regel ebenfalls erben werden.

Welche testamentarische Regelung ist hier sinnvoll?

Wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind TestamentBerliner Testament Berliner Testament TestamentVor- und Nacherbfolge

Zwar kann auch hier das Berliner Testament das richtige sein, soweit es darum geht, den überlebenden Ehepartner zu versorgen und zu sichern.

Oft wird aber der Ehepartner, der Kinder aus einer früheren Ehe hat, diesen zumindest seinen Vermögensanteil erhalten wollen. In diesem Fall ist die Vorerbschaft-/Nacherbschaft-Regelung sinnvoll. Zum Vorerben wird in einem solchen Fall Ihr neuer Ehepartner eingesetzt, zu Nacherben Ihre eigenen Kinder. Der Nacherbfall würde mit dem Tod des neuen (überlebenden) Ehepartners eintreten.

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute
(vollständiger Name des Ehemannes), geb. am ... in ..., und
(vollständiger Name der Ehefrau), geb. ..., geb. am ... in ...,
beide wohnhaft in ...
errichten hiermit das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

I.

Wir haben am ... vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Diese Ehe ist sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau die zweite Ehe; die jeweils erste Ehe ist geschieden. Ein Ehevertrag besteht zwischen uns nicht. Jeder von uns ist deutscher Staatsangehöriger; eine andere Staatsangehörigkeit hatte bisher keiner von uns. Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen; wir haben weder Adoptivkinder noch nichteheliche Kinder.

Aus der ersten Ehe des Ehemannes sind folgende Kinder hervorgegangen:

a) .....
b) .....

Aus der ersten Ehe der Ehefrau sind folgende Kinder hervorgegangen:

a) ....
b) ....

Keiner von uns hat mit einer anderen Person einen Erbvertrag geschlossen und auch nicht mit seinem früheren Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

II.

Alle früher etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit. Für jeden von uns soll allein das heutige Testament gelten.

III.

1. Der Ehemann setzt als Erstversterbender von uns die Ehefrau zu seiner alleinigen befreiten Vorerbin ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Sollte sich die Ehefrau wieder verheiraten, so tritt der Nacherbfall mit der Wiederverheiratung ein.
2. Nacherben werden die beiden erstehelichen Kinder des Ehemannes.

a) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte
b) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte.

Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Hat ein Kind keine Abkömmlinge, so wächst sein Anteil dem anderen Kind an.

IV.

Der Ehemann setzt als Überlebender von uns seine beiden erstehelichen Kinder zu Erben ein, nämlich

1) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte
2) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Hat ein Kind keine Abkömmlinge, so wächst sein Anteil dem anderen Kind an.

V.

1. Die Ehefrau setzt als Erstversterbende von uns den Ehemann zu ihrem alleinigen befreiten Vorerben ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Sollte sich der Ehemann wieder verheiraten, so tritt der Nacherbfall mit der Wiederverheiratung ein.
2. Nacherben werden die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau.

a) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte
b) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte.

Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Hat ein Kind keine Abkömmlinge, so wächst sein Anteil dem anderen Kind an.

VI.

Die Ehefrau setzt als Überlebende von uns ihre beiden erstehelichen Kinder zu Erben ein, nämlich

1) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte
2) ...., geb. am ..., in ...., wohnhaft in .... zur Hälfte.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Hat ein Kind keine Abkömmlinge, so wächst sein Anteil dem anderen Kind an.

VII.

Die Verfügungen jedes von uns auf seinen Tod als Erstversterbender sind bindend. Die Verfügungen auf seinen Tod als Überlebender sind nicht bindend. Jeder Ehegatte kann also seine Anordnungen, die er als Überlebender getroffen hat, jederzeit widerrufen oder ändern.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehegatten, der den Text geschrieben hat

Dies soll auch mein Testament sein.

Ort, Datum

Unterschrift des Ehegatten, der den Zusatz geschrieben hat.

Wenn Kinder aus erster und zweiter Ehe vorhanden sind

In dieser Fallkonstellation gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie wollen alle Ihre Kinder gleich behandeln. Dann müssen Sie sich für die oben stehende Variante der Vor- und Nacherbfolge entscheiden. Oder es sollen die zweitehelichen Kinder bevorzugt werden. Das geht dann häufig so weit, dass die erstehelichen nicht bedacht werden bzw. ausdrücklich enterbt werden. Dadurch können sie nur den Pflichtteil beanspruchen. Verwenden Sie hier ebenfalls das obige Grundmuster und ergänzen Sie gegebenenfalls die Enterbungsklausel (Enterbung). Wichtig: Hier ist Rechtsberatung dringend zu empfehlen.

... und keine Kinder haben

Dann sind Sie vergleichbar mit einem kinderlosen Ehepaar in Erstehe. Orientieren Sie sich an dem vorgeschlagenen Formulierungsbeispiel .

2.4. Wenn Sie verwitwet waren und wieder geheiratet haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Hatten Sie mit Ihrem verstorbenen Ehepartner ein Berliner Testament errichtet, können Sie jetzt die für den Fall Ihres Todes von Ihnen getroffene Erbeinsetzung teilweise anfechten. Das Anfechtungsrecht steht Ihnen zu, weil ein neuer Pflichtteilsberechtigter, nämlich Ihr neuer Ehepartner, hinzugekommen ist (§ 2079, § 2281 BGB in analoger Anwendung, nach BGH, Urteil vom 3.11.1969, FamRZ 1970 S. 79).

Die Anfechtung führt allerdings nicht immer zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments, sondern nur in Höhe des gesetzlichen Erbteils Ihres neuen Ehepartners.

Sie haben aus Ihrer früheren Ehe zwei gemeinschaftliche Kinder, die Sie im Berliner Testament bindend je zur Hälfte zu Ihren Erben eingesetzt haben. Nach Ihrer Wiederverheiratung leben Sie mit Ihrem neuen Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil Sie keinen anders lautenden Ehevertrag geschlossen haben. Sie können das Testament nun innerhalb eines Jahres nach der Wiederheirat (§ 2082 BGB) anfechten mit der Begründung, bei der Errichtung des Berliner Testaments sei der neue Partner als Pflichtteilsberechtigter noch nicht vorhanden gewesen. Damit wird die von Ihnen seinerzeit getroffene Erbeinsetzung der Kinder nur in Höhe des gesetzlichen Erbteils Ihres Partners, also in Höhe von der Hälfte, unwirksam. Erben würden jetzt bei Ihrem Tod Ihr neuer Ehepartner zur Hälfte und Ihre beiden Kinder zu je ein Viertel werden. Bezüglich der frei gewordenen Hälfte können Sie aber auch ein neues Testament errichten.

Aber: War das Testament, das Sie mit Ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtet haben, in jeder Beziehung wechselbezüglich, wird das erste Testament insgesamt ungültig (Wechselbezüglichkeit). Dies müssten Sie gegebenenfalls von einem Fachmann überprüfen lassen.

Die Anfechtungsfrist beträgt nach der Wiederverheiratung ein Jahr (§ 2082 BGB). Die Anfechtungserklärung muss vor einem Notar abgegeben und an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht, in Baden-Württemberg staatliches Notariat) weitergeleitet werden (§ 2082 BGB).

Die Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht, wenn in dem gemeinschaftlichen Testament darauf verzichtet wurde (Anfechtungsverzicht). Sie sehen also an diesem Beispiel, dass man es sich gut überlegen sollte, ob man auf das Anfechtungsrecht verzichten will oder nicht. Schließlich kann man ja nie wissen, was noch kommt!

Haben Sie Kinder aus der neuen Ehe, steht diesen Kindern, für Sie bindend, das Pflichtteilsrecht nach Ihrem Tod zu. Das heißt, dass die Kinder aus der neuen Ehe gegen die Kinder aus der ersten Ehe nur nach den Pflichtteilsrechtsregeln einen Anspruch hätten. Das wird nicht unbedingt in Ihrem Sinne sein. Warum sollten Sie nicht alle Ihre Kinder gleichermaßen bedenken wollen.

Deshalb können Sie Ihre eigenen Verfügungen wegen der Kinder aus der zweiten Ehe nach §§ 2079 ff. BGB und § 2281 BGB anfechten. Auch hier ist die Einjahresfrist zu beachten. Sie beginnt mit der Geburt des jeweiligen Kindes. Das angefochtene Testament wird damit nicht gänzlich ungültig, sondern nur bezüglich des gesetzlichen Erbteils, den das betreffende Kind hat.

Ausnahme: Das gemeinsame Testament war in jeder Beziehung wechselbezüglich (Wechselbezüglichkeit). Wenden Sie sich deswegen im Fall des Falles an einen Fachmann, der dies sicher für Sie feststellen kann. So weit das für Sie bindend gewordene Testament durch Anfechtung ungültig wird, können Sie also ein neues Testament errichten.

Das Anfechtungsrecht wegen nachgeborener Kinder besteht ebenfalls nur, wenn im gemeinschaftlichen Testament nicht darauf verzichtet wurde. Auch in diesem Fall muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet sein und an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden.

Wichtig bei nachgeborenen nichtehelichen Kindern:

für diese Kinder besteht ebenfalls das Anfechtungsrecht. Denn seit der rechtlichen Gleichstellung per 1.4.1998 haben auch nichteheliche Kinder ihren Vätern gegenüber ein vollwertiges Erbrecht. Gegenüber ihren Müttern war es schon immer so.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Sie brauchen kein weiteres Testament zu machen; die Kinder aus der zweiten Ehe werden mit der Anfechtung später gesetzliche Erben. Zweckmäßig ist es, dies in einem Testament klarzustellen. Ihre erbrechtliche Situation ist aber jetzt so kompliziert, dass Sie sich unbedingt der Hilfe eines Anwalts oder Notars bedienen sollten.

III. Das Einzeltestament für Unverheiratete

3.1. Wenn Sie ledig und allein stehend sind

... und keine Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Sie können Ihr Vermögen testamentarisch zuwenden, wem Sie wollen. Ihre Eltern haben, soweit sie noch leben, allerdings ein Pflichtteilsrecht. Unter Umständen ist Ihnen die gesetzliche Erbfolge in dieser Situation gerade recht..

Bedenken Sie aber, dass es auch bei der Aufteilung Ihrer Hinterlassenschaft schnell zum erbitterten Streit kommen kann.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Sie können ein Einzeltestament machen, in dem Sie eine Person oder mehrere Personen zu Erben einsetzen. Darüber hinausgehende Regelungen, die Sie den einzelnen Gestaltungselementen entnehmen können, dienen der bedarfsgerechten Ergänzung.

Ein gemeinschaftliches Testament zum Beispiel mit einem nichtehelichen Lebenspartner dürfen Sie dagegen nicht errichten, dies ist Ehegatten vorbehalten.

Mein Testament

Ich, ............... (vollständiger Name), geb. am ..... in ......., wohnhaft in ......., errichte folgendes Testament:

I.

Ich bin deutsche(r) Staatsangehörige(r); eine Ehe habe ich bisher nicht geschlossen. Abkömmlinge habe ich nicht.

II.

1. Alle etwaigen früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit. Es soll nur das heutige Testament gelten.
2. Einen Erbvertrag habe ich nicht geschlossen.

III.

Als Vermächtnisse sollen erhalten

1. ....................... meine Münzsammlung,
2. ...................... mein Klavier.

Ort, Datum

Unterschrift

Was Sie sonst noch tun können

Wenn Sie einer bestimmten Person alles zuwenden wollen und Ihre Eltern nicht auf ihren Pflichtteil verzichten wollen, können Sie dies durch Adoption Ihres Wunscherben erreichen. Informieren Sie sich deshalb, wie die gesetzliche Erbfolge bei Adoptierten aussieht. Aber: Die Adoption wird nur genehmigt, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht.

Wenn Sie sich im Alter pflegen und betreuen lassen wollen:

Hier kommt eine erbvertragliche Regelung mit der betreffenden Person infrage. Lassen Sie sich dazu fachlich durch einen Notar oder auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten.

... und Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Es wird Ihr Hauptanliegen sein, Ihren Nachlass Ihren Kindern zukommen zu lassen. Hierzu bedarf es nicht einmal eines Testamentes. Ihre Kinder bekommen als Erben erster Ordnung vor allen anderen Verwandten Ihren gesamten Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Aber gerade, wenn Ihre Kinder noch minderjährig sein sollten, empfiehlt es sich, ein Testament zu machen, das insbesondere einen von Ihnen selbst ausgewählten Vormund vorsieht. Andernfalls übernimmt nämlich das Vormundschaftsgericht diese Aufgabe. Zwar wird dann unter den Verwandten des Kindes gesucht. Aber auch der andere Elternteil kommt infrage, was bei alleinigem Sorgerecht Ihrerseits nicht immer ganz in Ihrem Sinne sein dürfte.

Ein weiteres Problem besteht darin, den Nachlass so anzulegen, dass er unabhängig und fachlich betreut ist.

Bei mehreren Kindern sind unter Umständen Vermächtnisse sinnvoll, die vorsehen, wer den Familienschmuck oder andere wertvolle Dinge vorab bekommen soll – ausgleichende Gerechtigkeit nicht ausgeschlossen.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Wichtig ist hier, die Kinder nicht nur als Erben zu benennen, die sie ohnehin sind, sondern die Aufteilung des Nachlasses zu regeln. In der Regel werden Sie die Aufteilung zu gleichen Teilen wählen.

Benennen Sie außerdem für minderjährige Kinder ganz konkret einen bestimmten Vormund. Das Vormundschaftsgericht wird auf Ihren Wunsch eingehen. Nur in Ausnahmefällen wird es davon absehen.

Benennen Sie auch konkret einen Testamentsvollstrecker, wenn es Ihnen darum geht, Ihr Vermögen kompetent verwalten zu lassen (Testamentsvollstreckungsanordnung).

Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Testamentsvollstreckung über die Volljährigkeit hinaus festzulegen, zum Beispiel bis zum 25. Lebensjahr. Dann haben Sie die Finanzierung einer Berufsausbildung in der Regel abgesichert und verhindert, dass das Erbe durch allzu großen jugendlichen Leichtsinn vorzeitig verschleudert wird.

Mein Testament

Ich, ... (vollständiger Name), geb. am ... in ..., wohnhaft in ..., errichte folgendes Testament:

I.

Seit meiner Geburt bin ich deutsche/r Staatsangehörige/r. Eine Ehe habe ich bisher nicht geschlossen. Ich habe zwei nichteheliche Kinder:

1. .... , geb. am ..., wohnhaft in ...
2. ...., geb. am ..., wohnhaft in ...

Adoptierte Kinder habe ich nicht. Alle früher etwa errichteten Testamente widerrufe ich hiermit. Es soll lediglich dieses heutige Testament gelten.

Einen Erbvertrag habe ich nicht geschlossen.

II.

Zu meinen Erben setze ich meine zuvor genannten Kinder je zur Hälfte ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

III.

Sollten beide Kinder oder eines der Kinder bei meinem Tode noch minderjährig sein, so bestimme ich zum Vormund

1. für das Kind ... Herrn ..., wohnhaft in ...
2. für das Kind ... Frau ..., wohnhaft in ...

IV.

Für den Fall, dass beide Kinder oder eines von ihnen bei meinem Tode zwar volljährig sein sollte/n, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat/haben, ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat alle Rechte und Pflichten, die einem solchen nach dem Gesetz eingeräumt werden können. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.

Er soll den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten der beiden Kinder verwalten und danach die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann keines der Kinder die Nachlassauseinandersetzung verlangen. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn ..., wohnhaft in .... Er soll die übliche Vergütung und Ersatz seiner Auslagen erhalten.

V.

Alle Ärzte, die mich bisher behandelt haben und noch behandeln werden, entbinde ich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies zur Klärung meiner erbrechtlichen Verhältnisse erforderlich sein sollte.

Ort, Datum

Unterschrift

Soll der Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines erbenden Enkels verwaltet werden, so kann Ziff. IV. wie folgt lauten:

Für den Fall, dass beide Kinder oder eines von ihnen oder ein zum Ersatzerben berufenes Enkelkind bei meinem Tode zwar volljährig sein sollte/n, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat/haben, ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat alle Rechte und Pflichten, die einem solchen nach dem Gesetz eingeräumt werden können. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.

Er soll den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten der Kinder bzw. der erbenden Enkelkinder verwalten und danach die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Kind auch schon vorher nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine teilweise Nachlassauseinandersetzung bezüglich seines Anteils verlangen.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn ..., wohnhaft in ...

Er soll die übliche Vergütung und Ersatz seiner Auslagen erhalten.

Ort, Datum

Unterschrift

3.2. Wenn Sie geschieden und allein stehend sind

... und Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Mit der Scheidung ist das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners erloschen (§ 1933 BGB). Auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag geschlossen haben sollten, ist diese letztwillige Verfügung mit der Scheidung ungültig geworden, sofern nichts anderes bestimmt war (§ 2077 BGB).

Sie haben mit Ihrem geschiedenen Ehepartner ein Berliner Testament errichtet. Dieses wird mit der Scheidung hinfällig, nicht aber schon mit der häuslichen Trennung. Soll das Testament schon mit der Trennung hinfällig werden, müssen Sie es über einen Notar widerrufen lassen.

Eine etwaige anders lautende Vereinbarung kann unter Umständen aber auch durch Auslegung ermittelt werden. Deshalb

Tipp

Sollten Sie mit Ihrem geschiedenen Ehepartner eine Verfügung von Todes wegen getroffen haben, so klären Sie am besten sofort, ob diese Verfügung (Testament oder Erbvertrag) mit der Scheidung ungültig geworden ist. Bei Zweifeln widerrufen Sie diese Verfügung vorsorglich durch notarielle Erklärung. Wie das geht? Informieren Sie sich deshalb zum Widerruf von letztwilligen Verfügungen. Lassen Sie sich hierfür am besten von einem Notar oder einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Was Ihre Kinder anbetrifft, so sind diese Ihre gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).

Selbst wenn Sie daran grundsätzlich nichts ändern wollen, möchten Sie vielleicht den einen oder anderen Gegenstand einem der Kinder zuwenden (z.B. den Familienschmuck der einzigen Tochter). Dann kommt ein Vermächtnis infrage (Vermächtnis).

Außerdem gibt es verschiedenste Gründe, eine letztwillige Verfügung zu machen. Sind zum Beispiel Ihre Kinder noch minderjährig, steht nach Ihrem Tod die elterliche Sorge für die Kinder Ihrem geschiedenen Ehepartner zu, wenn Sie bei der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht haben bestehen lassen (§ 1680 Abs. 1 BGB).

War das elterliche Sorgerecht auf Sie allein übertragen, wird es nach Ihrem Tod vom Familiengericht auf den geschiedenen Ehepartner übertragen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Im Ergebnis wird der geschiedene Ehepartner auf alle Fälle das Recht haben, das ererbte Vermögen der Kinder zu verwalten.

Vergessen Sie außerdem nicht, dass Ihr Ex-Ehepartner gesetzlicher Erbe Ihrer gemeinsamen Kinder ist und so eines Tages an Ihr Geld kommen könnte.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Mein Testament

Ich, ... (vollständiger Name), geb. am ... in ..., wohnhaft in ..., errichte folgendes Testament:

I.

Seit meiner Geburt bin ich deutsche/r Staatsangehörige/r. Meine einzige Ehe habe ich am ... vor dem Standesamt ... geschlossen; sie wurde durch Urteil des ...gerichts ... geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig seit ... Aus dieser geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:

1. .... , geb. am ..., wohnhaft in ...
2. ...., geb. am ..., wohnhaft in ...

Das elterliche Sorgerecht üben mein geschiedener Mann und ich gemeinsam aus, die Kinder befinden sich derzeit noch in meinem Haushalt. Adoptierte oder nichteheliche Kinder habe ich nicht.

Alle früher etwa errichteten Testamente widerrufe ich hiermit. Es soll lediglich dieses heutige Testament gelten. Einen Erbvertrag habe ich mit niemandem geschlossen. Das gemeinschaftliche Testament, das ich mit meinem geschiedenen Mann errichtet hatte, ist von uns beiden widerrufen worden, es gilt also nicht mehr.

II.

Zu meinen Erben setze ich meine zuvor genannten Kinder je zur Hälfte ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

III.

Sollten beide Kinder oder eines der Kinder bei meinem Tode noch minderjährig sein und mein geschiedener Mann aus irgendwelchen Gründen das Sorgerecht für unsere Kinder nicht ausüben können oder wollen, so bestimme ich zum Vormund

1. für das Kind ... Herrn ..., wohnhaft in ...
2. für das Kind ... Frau ..., wohnhaft in ...

IV.

(Hier könnte ggf. eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten der beiden Kinder vorgesehen werden.)

Ort, Datum

Unterschrift

Erläuterungen zum Entwurf

Wollen Sie nicht, dass Ihr geschiedener Ehepartner nach Ihrem Tod das von Ihnen ererbte Vermögen Ihrer minderjährigen Kinder verwaltet, können Sie dieses Vermögenssorgerecht nach § 1638 BGB ausschließen. Eine Begründung braucht für diese Anordnung nicht gegeben zu werden. Die Kinder haben damit keinen gesetzlichen Vertreter. Sie brauchen für diese Aufgabe deshalb einen sogenannten Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, der vom Vormundschaftsgericht (Amtsgericht bzw. in Baden-Württemberg das staatliche Notariat) bestellt wird.

Bezüglich aller Vermögensgegenstände, die meine Kinder ... von mir erwerben, entziehe ich dem Vater/der Mutter das elterliche Vermögenssorgerecht. Zur Verwaltung des aus meinem Nachlass stammenden Vermögens soll Herr/Frau ... als Pfleger bestellt werden.

Der von Ihnen gegebenenfalls ausgewählte Pfleger steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und muss diesem gegenüber immer wieder Rechenschaft ablegen. Vermögensverfügungen zulasten der Kinder sind deshalb theoretisch nicht zu befürchten.

Wenn Sie eine Erbschaft Ihres geschiedenen Ehepartners an Ihren Vermögensteilen verhindern wollen, ist folgende Formulierung denkbar:

Um zu vermeiden, dass mein geschiedener Mann, ...., über den Erbgang an unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen Vermögen von mir erwirbt, ordne ich folgendes Herausgabevermächtnis an:

Meine Kinder und ggf. ersatzweise meine Enkelkinder haben alle Vermögensgegenstände, die sie von mir durch Erbfolge erworben haben, an ihre Abkömmlinge – entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berechtigt – herauszugeben, sofern bei ihrem Tod solche Gegenstände noch vorhanden sind. Stirbt ein Kind seinerseits ohne Abkömmlinge, so tritt an die Stelle dieser Abkömmlinge der andere Geschwisterteil.

Das Anwartschaftsrecht aus diesem Herausgabevermächtnis ist weder vererblich noch übertragbar.

Sollte mein geschiedener Mann im Zeitpunkt meines Todes bereits vorverstorben sein, so ist die Anordnung des Herausgabevermächtnisses gegenstandslos.

Tipp

Entscheiden Sie sich, wenn irgend möglich, für das Herausgabevermächtnis und nicht für eine Vor- und Nacherbfolge. Für Ihre Kinder ist die vorgeschlagene Lösung mit dem Herausgabevermächtnis am wenigsten belastend. Möglich wäre auch, die Kinder lediglich zu Vorerben einzusetzen und deren Abkömmlinge zu Nacherben. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Kinder zu eigenen Lebzeiten nur beschränkt über die Erbschaft verfügen könnten.

... und keine Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Da mit der Scheidung das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners erloschen ist und auch keine Abkömmlinge als gesetzliche Erben in Betracht kommen, kommt es darauf an, ob Ihre Eltern und/oder Geschwister noch leben. Diese wären dann Ihre gesetzlichen Erben. Informieren Sie sich zum besseren Verständnis über das gesetzliche Verwandtenerbrecht. Dasselbe sollten Sie auch tun, wenn Sie weder Eltern noch Geschwister haben, aber entfernte Verwandte, die ebenfalls als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Beachten Sie außerdem, dass Ihre Eltern – nicht Ihre Geschwister! – ein Pflichtteilsrecht haben.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

In dieser Fallkonstellation ist es für Sie wahrscheinlich am sinnvollsten, wenn Sie ein einfaches Testament aufsetzen, in dem Sie eine Person oder mehrere Personen als Erben einsetzen und das Ganze durch Vermächtnisse ergänzen, wenn Sie weitere Einzelpersonen oder auch einen der Erben mit bestimmten Vermögensgegenständen besonders bedenken wollen (Vermächtnis).

Als Formulierung können Sie das Beispiel für Ledige zugrunde legen und nach Bedarf ergänzen. Beachten Sie auch die weiteren Empfehlungen für Ledige.

3.3. Wenn Sie verwitwet sind

... und Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Wenn kein Testament vorhanden ist

Dann sind Sie frei, ein Testament nach Ihren eigenen Vorstellungen zu errichten. Die Testierfreiheit bezieht sich auch auf das von Ihrem verstorbenen Ehepartner ererbte Vermögen. Selbstverständlich müssen Sie auch immer im Auge behalten, dass Ihre Kinder Pflichtteilsrechte haben.

Wenn ein einseitiges Testament Ihres Ehepartners vorhanden ist

Dann hängt es vom Inhalt des Testamentes ab, ob Sie über das dadurch ererbte Vermögen frei verfügen können. Über Ihr eigenes Vermögen können Sie aber auch hier frei verfügen. Dasselbe gilt für Leistungen, die Sie aus einer Lebensversicherung erhalten haben, wenn Sie dort als Bezugsberechtigte/r benannt waren. Sie können darüber lebzeitig oder auch testamentarisch verfügen.

Wenn ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert TestamentBerliner Testament Berliner Testament

Dann kommt es darauf an, ob Sie durch diese letztwillige Verfügung wie zum Beispiel beim Berliner Testament auch auf Ihren eigenen Tod schon eine Verfügung getroffen haben und dadurch gebunden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie ein beliebiges Testament errichten. Ausnahme: Es sind Beschränkungen auferlegt zum Beispiel durch irgendwelche Auflagen. Verwenden Sie das unten stehende Formulierungsbeispiel.

Haben Sie aus einer Lebensversicherung Leistungen erhalten und waren Sie dort als Bezugsberechtigte/r genannt, fällt diese zwar nicht in den Nachlass. Aber die von Ihnen mitbestimmte Erbfolge bezieht sich auf alles Vermögen, das Ihnen im Zeitpunkt Ihres Todes dereinst zustehen wird. Darunter fiele auch die Lebensversicherung – immer gesetzt den Fall, das Berliner Testament ist für Sie bindend geworden und die oben genannten Ausnahmen gelten für Sie nicht.

Wenn Sie ein Berliner Testament seinerzeit mit Ihrem Ehepartner errichtet haben, sind Sie an die dort getroffenen Verfügungen gebunden. Ausnahme: Sie waren von der Bindung ausdrücklich befreit oder Sie haben die Ihnen im Testament zugewandte Alleinerbenstellung ausgeschlagen und können deswegen nun wieder testamentarisch frei über Ihr Vermögen verfügen (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Testamentgesetzliche Erbfolge mit Nießbrauch und Testamentsvollstreckung Hatten Sie mit Ihrem verstorbenen Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament nach dem Modell gesetzliche Erbfolge mit Nießbrauch und Testamentsvollstreckung , gilt Folgendes:

  • Sie bilden mit Ihren Kindern eine Erbengemeinschaft.

  • Ihnen steht die Nutznießung am gesamten Nachlass zu. Wenn Sie außerdem als Testamentsvollstrecker/in eingesetzt worden sind, können Sie über den ganzen Nachlass lebzeitig verfügen, ausgenommen durch Schenkungen. Vom Nachlassgericht erhalten Sie erforderlichenfalls ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB).

  • Über Ihr eigenes Vermögen, das nicht zum Nachlass gehört, können Sie lebzeitig frei verfügen. Dies ist weder an die Erbengemeinschaft gefallen, noch unterliegt es dem Nießbrauch und der Testamentsvollstreckung.

Das Einfamilienhaus, in dem die Familie gewohnt hat, ist im Grundbuch auf Sie und Ihren verstorbenen Ehepartner je hälftig eingetragen. Lediglich die Miteigentumshälfte Ihres Ehepartners befindet sich im Nachlass und wurde an Sie und die Kinder vererbt. Die Hälfte, die bisher schon Ihnen gehört hat, ist von der Erbengemeinschaft, dem Nießbrauch und der Testamentsvollstreckung nicht betroffen. Sie können über Ihren Eigentumsanteil verfügen.

  • Haben Sie für den Fall Ihres Todes im gemeinschaftlichen Testament bereits Anordnungen getroffen, sind Sie allerdings daran gebunden. Ein anders lautendes Testament dürfen Sie dann nicht mehr errichten.

  • Ausnahmen von der Bindung: Im Testament ist bestimmt, dass Sie nicht gebunden sind, oder Sie haben die Erbschaft und das Nießbrauchsvermächtnis ausgeschlagen und das Amt des Testamentsvollstreckers nicht angenommen. Dann können Sie frei über Ihr Vermögen durch Testament verfügen (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Haben Sie als Bezugsberechtigte/r aus einer Lebensversicherung Leistungen erhalten, fällt diese Leistung nicht in den Nachlass. Aber die von Ihnen auf Ihren Tod bestimmte Erbfolge bezieht sich auf alles Vermögen, das Ihnen im Zeitpunkt Ihres Todes dereinst zustehen wird. Das gilt also auch für die Lebensversicherung bzw. was davon übrig geblieben sein wird.

Sie hatten mit Ihrem verstorbenen Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament nach dem Modell Vor- und Nacherbfolge TestamentVor- und Nacherbfolge errichtet. Dann müssen Sie Folgendes berücksichtigen:

  • Sie sind aufgrund des Testaments lediglich Vorerbe bzw. Vorerbin geworden, was im Erbschein vermerkt wird. Sie sind dadurch bei bestimmten Geschäften in Ihrer lebzeitigen Verfügungsfreiheit eingeschränkt. Diese Verfügungsbeschränkung bezieht sich aber nur auf das ererbte Vermögen, nicht auf das, was Ihnen schon bisher gehört hat.

  • Enthält das Testament eine Erbenbestimmung auf Ihren Todesfall, sind Sie daran gebunden.

  • Ausnahmen von der Bindung: Sie haben im gemeinsamen Testament etwas anderes geregelt oder Sie haben Ihr Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteil bekommen. Dann sind Sie in Ihrer Testierfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Sie können jetzt ein anders lautendes Testament errichten. Mit der Ausschlagung haben Sie natürlich auch nicht die Position des Vorerben/der Vorerbin erhalten.

  • Haben Sie nicht ausgeschlagen und ist die Vorerbfolge eingetreten, können Sie den Nacherben deren Rechte abkaufen – gesetzt den Fall die Nacherben machen mit. Dann haben Sie das volle Erbrecht ohne jede Einschränkung (§ 2371 ff. BGB).

  • Haben Sie aus einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte/r Leistungen erhalten, fällt diese nicht in den Nachlass. Dieses Vermögen unterliegt deshalb auch nicht der Nacherbfolge und damit auch nicht den lebzeitigen Verfügungsbeschränkungen. Aber die von Ihnen auf Ihren Tod bestimmte Erbfolge bezieht sich auf alles Vermögen, das Ihnen im Zeitpunkt Ihres Todes dereinst zustehen wird, also auch auf das, was möglicherweise noch aus der Lebensversicherung übrig sein wird. Wenn das gemeinschaftliche Testament für Sie bindend geworden ist, dann bezieht sich diese Bindung auch auf die Vermögensteile aus der Lebensversicherung.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Falls das Testament, das Sie mit Ihrem vorverstorbenen Ehepartner errichtet hatten, für Sie bindend geworden ist, können Sie normalerweise kein anders lautendes Testament mehr machen. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn einem Kind der Pflichtteil entzogen werden könnte, lässt sich dies noch anordnen.

Oder: Können Sie jedoch noch ein Testament errichten, weil Sie nicht an ein früheres Testament gebunden sind, so gelten alle Regeln über Einzeltestamente, wie sie oben erläutert wurden.

Wenn bestimmte Teile Ihres Vermögens einem Ihrer Kinder vermachen wollen – beispielsweise der Familienschmuck, der seit Generationen vererbte Flügel –, dann ordnen Sie dies ausdrücklich als Vorausvermächtnis an. Hier muss der Betreffende keinen Ausgleich an die anderen zahlen.

Soll der Begünstigte jedoch an die anderen dafür etwas zahlen, dass er einen besonderen Gegenstand erhält, dann wäre die entsprechende Testamentsbestimmung eine Teilungsanordnung. Um die Ausgleichszahlung ermitteln zu können, muss aber eine Schätzung erfolgen. Dies ist häufig Anlass zu Streitigkeiten, die vermieden werden können, wenn Sie keine Ausgleichsverpflichtung bestimmen und bei den Anordnungen selbst einen Ausgleich berücksichtigen, beispielsweise wenn Sie im Testament einen Ausgleichsbetrag nennen.

1. Meine Tochter ... erhält mein goldenes mit Brillanten besetztes Collier.

2. Meine Tochter ... erhält meinen weißgoldenen Armreif und meine goldene Uhr.

3. Mein Sohn ... erhält die von meinem Vater stammende silberne Taschenuhr und den Wohnzimmerteppich Keshan 3,20 m × 4,50 m.

4. Mein Sohn ... erhält als Ausgleich vorweg einen Geldbetrag in Höhe von € ..., der von heute an mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen ist.

... und keine Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Für den Fall, dass Ihr Ehepartner mit Ihnen kein gemeinsames Testament oder nur ein Einzeltestament hinterlassen hat, sind Sie vollkommen uneingeschränkt in Ihrer Testierfreiheit. Sie können Ihr gesamtes Vermögen beliebig vererben – natürlich mit der Einschränkung, dass Ihre Eltern noch leben. Diese wären pflichtteilsberechtigt.

Haben Sie mit Ihrem verstorbenen Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kommt es darauf an, ob Sie als Überlebender jeweils testamentarische Verfügungen auf Ihren eigenen Tod getroffen haben. Andernfalls dürfen Sie testamentarisch frei verfügen. Ansonsten gilt dasselbe wie oben in den Fällen, in denen ein Berliner Testament, ein Testament, das gesetzlich Erbfolge mit Nießbrauch und Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbfolge vorsieht, schon existiert.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Hier kommt ein Einzeltestament infrage, in dem Sie über Ihr Vermögen nach Gutdünken verfügen. Beschränken Sie sich aber aus Gründen der leichteren Abwicklung auf die Benennung eines einzelnen Erben, den Sie nach Wunsch und Bedarf mit Auflagen, Vermächtnissen usw. in die Pflicht nehmen können. Als Formulierungsbeispiel ist der vorangehende Grundfall geeignet. Für weitere Ergänzungen sollten Sie unbedingt die aufgeführten Möglichkeiten durchlesen und gegebenenfalls anwenden.

3.4. Wenn Sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben

... und keine Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Ein gesetzliches Erbrecht gibt es hier nicht und auch kein Pflichtteilsrecht. Folge: Ein gemeinschaftliches Testament können Sie nicht zusammen mit Ihrem Lebenspartner errichten. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nur für Eheleute vor. Allenfalls kommt ein Erbvertrag in Betracht.

Andererseits werden Sie nicht wollen, dass Ihr Lebenspartner leer ausgeht. Nicht einmal der gemeinsame Hausrat steht Ihrem Lebenspartner zu, wenn er nicht nachweisen kann, dass er an bestimmten Dingen davon das Eigentum hat.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

Sie bzw. jeder von Ihnen kann ein einseitiges Testament errichten und dabei infrage kommenden erbrechtlichen Gestaltungen anordnen. Beachten Sie dabei auch das Pflichtteilsrecht der Eltern, wenn diese noch leben. Allein das macht schon die Hälfte des gesamten Nachlasses aus, weil die Eltern in dieser Fallkonstellation von Gesetzes wegen Ihre alleinigen Erben wären.

Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eltern zu einem Pflichtteilsverzicht zu bewegen. Oft wird Ihnen dies aber nicht gelingen. Von vornherein mehr Sicherheit kann ein Erbvertrag oder können Schenkungen zu Lebzeiten bringen.

Mein Testament

Ich, ... (vollständiger Name), geb. am ... in ..., wohnhaft in ..., errichte folgendes Testament:

I.

Seit meiner Geburt bin ich deutsche/r Staatsangehörige/r. Eine Ehe habe ich bisher nicht geschlossen; ich lebe seit ... mit Herrn/Frau ... in Lebensgemeinschaft. Adoptierte oder nichteheliche Kinder habe ich nicht.

Alle früher etwa errichteten Testamente widerrufe ich hiermit. Es soll lediglich dieses heutige Testament gelten. Einen Erbvertrag habe ich mit niemandem geschlossen.

II.

Zu meinem Alleinerben/meiner Alleinerbin setze ich meinen Lebenspartner/meine Lebenspartnerin, Herrn/Frau ..., ein. Ersatzerben werden ausdrücklich nicht benannt. Jeder von uns hat den anderen seit Jahren in privaten und beruflichen Angelegenheiten unterstützt. Diese Alleinerbeinsetzung ist Ausdruck dieser gegenseitigen Rücksichtnahme und Beistandspflicht, die jeder für den anderen empfindet.

III.

Ich bitte meine Eltern, das ihnen nach dem Gesetz zustehende Pflichtteilsrecht nicht geltend zu machen. Meinen Vermögenserwerb habe ich in wesentlichen Teilen meinem Partner .../meiner Partnerin ... mit zu verdanken.

Ort, Datum

Unterschrift

Was Sie sonst noch tun können

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Lebensversicherung abzuschließen, die den nichtehelichen Lebenspartner als Bezugsberechtigten nennt. Diese Summe fließt dem Überlebenden außerhalb des Nachlasses zu.

... und Kinder haben

Wie ist hier die Interessenlage?

Eigene Kinder haben an jedem Elternteil ein gesetzliches Erbrecht. Insofern gilt dasselbe wie für die Fallkonstellation ledig mit Kindern. Andererseits wollen Sie ja auch Ihren Lebenspartner absichern und nicht vom Wohl und Wehe der Kinder abhängig machen.

Welche testamentarischen Regelungen sind hier sinnvoll?

In dieser Situation ist es sinnvoll, dem Lebenspartner ein Vermächtnis zu hinterlassen. Das kann zum Beispiel vorsehen, ihm die Gegenstände des Hausrates, ein Wohnrecht auf Lebenszeit in der gemeinsamen Wohnung usw. zu vermachen. Dann hat Ihr Lebenspartner den Kindern gegenüber bzw. den anderen Erben gegenüber ein Recht darauf, dass dies erfüllt wird. Auch an eine Leibrente auf Lebenszeit ist zu denken (Vermächtnis).

Mein Testament

Ich, ... (vollständiger Name), geb. am ... in ..., wohnhaft in ..., errichte folgendes Testament:

I.

Seit meiner Geburt bin ich deutsche/r Staatsangehörige/r. Ich bin und war nicht verheiratet. Seit ... lebe ich mit Frau ... /Herrn ... in nichtehelicher Partnerschaft zusammen. Aus dieser Partnerschaft sind zwei Kinder hervorgegangen:

1. .... , geb. am ..., wohnhaft in ...
2. ...., geb. am ..., wohnhaft in ...

Das elterliche Sorgerecht üben wir Eltern gemeinsam aus; eine entsprechende Sorgeerklärung haben wir gegenüber dem Jugendamt ... abgegeben. Adoptierte Kinder habe ich nicht.

Alle früher etwa errichteten Testamente widerrufe ich hiermit. Es soll lediglich dieses heutige Testament gelten. Einen Erbvertrag habe ich mit niemandem geschlossen.

II.

Zu meinen Erben setze ich meine zuvor genannten Kinder je zur Hälfte ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

III.

Sollten beide Kinder oder eines der Kinder bei meinem Tode noch minderjährig sein und mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin aus irgendwelchen Gründen das Sorgerecht für unsere Kinder nicht ausüben können oder wollen, so bestimme ich zum Vormund

1. für das Kind ... Herrn ..., wohnhaft in ...
2. für das Kind ... Frau ..., wohnhaft in ...

IV.

(Anm. d. Red.: Hier könnte ggf. eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten der beiden Kinder vorgesehen werden. Vgl. oben unter Punkt III 1b)

V.

Meinem Lebenspartner, Herrn ..., /Meiner Lebenspartnerin, Frau ..., wende ich als Vermächtnis die mir gehörende Miteigentumshälfte an der Eigentumswohnung in ...-straße, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ..., Band ..., Bestandsverzeichnis Nr. 1, zu.

Das Vermächtnis dient der Sicherstellung des Wohnbedarfs meines Lebenspartners und ist Ausdruck der Beistandspflicht, die jeder für den anderen empfindet. Seit Jahren unterstützen wir uns gegenseitig in allen privaten und beruflichen Dingen.

Ort, Datum

Unterschrift

IV. Besondere testamentarische Anordnungen und Fallkonstellationen – eine alphabetische Übersicht

Ergänzend zu den Testamentsgrundfällen, die Sie in den beiden vorangegangenen Abschnitten finden, können Sie je nach Einzelfall und konkretem Bedarf Ihr Testament ergänzen. Soweit Sie nicht ohnehin schon durch die vorangegangenen Ausführungen auf die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen worden sind, empfiehlt es sich, die nachfolgenden Anordnungsmöglichkeiten durchzulesen. Häufig werden Sie nämlich feststellen, dass Sie mittels dieser Einzelanordnungen Ihr Testament noch stärker Ihren individuellen Bedürfnissen anpassen können.

Anfechtungsverzicht

Ehepartner, die ein bindendes gemeinschaftliches Testament errichten, können in ihrem Testament schon im Voraus darauf verzichten, nach § 2079 BGB anzufechten, wenn sich der Überlebende wieder verheiratet oder weitere Kinder nachgeboren werden.

Hinweis: Einen solchen Verzicht sollte man sich gut überlegen, denn im Testamentsrecht ist es häufig von Vorteil, wenn man auf unvorhergesehene Veränderungen auch rechtlich noch reagieren kann. Ein Anfechtungsverzicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie absolut sicher sind, dass spätere familiäre Veränderungen keine Auswirkungen auf das Erbrecht mehr haben sollen.

Beim Modell Vor- und Nacherbfolge finden Sie einen Formulierungsvorschlag für einen Anfechtungsverzicht einschließlich weiterer Erläuterungen.

Auflage

Mit der Auflage können Sie von Ihrem/Ihren Erben ein Tun oder Unterlassen verlangen. Beispielsweise können Sie bestimmen, wer und auf welche Weise die Grabpflege zu besorgen hat oder auch wie Ihre Beerdigung stattfinden soll. Natürlich darf nicht rechtlich Verbotenes oder Unmögliches verlangt werden. Typische Fälle sind zum Beispiel die Auflage, einen bestimmten Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen, oder einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse nicht zu verkaufen usw.

Erfüllen die Erben oder Vermächtnisnehmer die Auflagen nicht von sich aus, kann die Erfüllung von jedem Erben, Ersatzerben oder jeder Person, selbst dem übergangenen gesetzlichen Erben, verlangt werden. Sogar Auflagen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Auflage, an ein Museum etwas zu spenden, können durch die zuständige Behörde erzwungen werden (§ 2194 BGB). Wer als Erblasser hier auf Nummer sicher gehen will, sollte für den Fall der Nichterfüllung der Auflage durch den Erben eine Strafe verhängen, zum Beispiel in Form der Verminderung des Erbteils. Das kann aber auch bis hin zur Enterbung gehen.

Meinen Erben mache ich zur Auflage, mein Grab während der Dauer der längstmöglichen Ruhezeit, die in der betreffenden Gemeinde gewährt werden kann, zu pflegen. Sie sollen zur Sicherstellung dieser Pflege mit dem Verband der Friedhofsgärtner, der für den betreffenden Ort zuständig ist, einen Grabpflegevertrag zu den üblichen Bestimmungen abschließen.

Ausgleichsanordnung

Bei der gesetzlichen Erbfolgevon Kindern und Verwandten sind nur bestimmte Zuwendungen des Erblassers auszugleichen. Für Schenkungen gilt das nur, wenn die Ausgleichspflicht bei der Schenkung bestimmt worden ist.

Ist dies unterblieben, besteht hierfür nur folgende Möglichkeit: Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass die zu Lebzeiten beschenkten Abkömmlinge sich den Wert des Geschenks auf das Erbe anrechnen lassen müssen. Selbst anderen Erben, die nicht Abkömmlinge sind, kann dies angeordnet werden.

Umgekehrt kann der Erblasser testamentarisch auch bestimmen, dass der Ausgleich von Vorausempfängen nicht oder nur teilweise erfolgen soll. So kann er sogar die ursprünglich angeordnete Ausgleichspflicht durch Testament aufheben oder ändern.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist der typische Fall des sogenannten wechselbezüglichen Testaments unter Ehegatten. Das heißt, die Verfügungen beziehen sich derart aufeinander, dass sie miteinander stehen und fallen. Die Vorteile, Nachteile, Alternativen und Formulierungsbeispiele finden Sie in diesem Beitrag.

Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht

Ist ein Pflichtteilsberechtigter völlig überschuldet oder führt er einen verschwenderischen Lebenswandel, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Pflichtteils bestimmen. Er kann auch bestimmen, dass der Pflichtteilsberechtigte lediglich Vorerbe des Pflichtteils wird (Vorerbschaft und Nacherbschaft). Nacherben werden dann die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten – und zwar in Höhe des Anteils, der ihnen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zusteht (§ 2338 BGB).

Den Pflichtteil meines Sohnes ... beschränke ich aus den nachgenannten Gründen wie folgt:

Mein Sohn ... ist aus Gründen, die mir nicht bekannt sind, in Vermögensverfall geraten. Seine gesamten Einkünfte werden bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gepfändet.

Aus diesem Grund ordne ich zur Verwaltung seines Pflichtteils Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll jeweils jährlich die Reinerträge meinem Sohn ausfolgen. Die Verwaltungsvollstreckung wird für die Lebenszeit meines Sohnes angeordnet, und zwar auch für die Zeit nach Wegfall der Pfändungen.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ... Will oder kann er das Amt nicht ausüben, so ist das zuständige Nachlassgericht ersucht, eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Bestattungsanordnung

Der Erblasser kann Bestimmungen darüber treffen, wie und wo er begraben werden will. Die Kosten der Ausführung dieser Anordnung tragen die Erben. Sind vom Erblasser keine näheren Bestimmungen getroffen worden, entscheiden die nahen Angehörigen.

Meinen Erben mache ich zur Auflage, für eine Seebestattung meiner Asche im Pazifischen Ozean zu sorgen.

Enterbung

Der Erblasser kann Personen, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an sich erbberechtigt wären, von der Erbfolge ausschließen. Hierzu müssen keine Gründe angeführt werden. Auch muss im Testament nicht ausdrücklich von der Enterbung gesprochen werden. Es genügt, wenn der Erblasser einen anderen als den gesetzlichen Erben benennt. Allerdings behalten besonders nahe Verwandte trotz Enterbung ihren Pflichtteilsanspruch.

In besonderen Fällen darf sogar der Pflichtteil entzogen werden (Pflichtteilsentziehung).

Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung ist das eigentliche Kernstück eines jeden Testaments. Der Erblasser bestimmt damit, wer sein Vermögensnachfolger werden soll. Das kann eine einzelne Person oder können auch mehrere Personen sein. Hierbei gibt es verschiedene Varianten:

Die ganz einfache Einsetzung eines einzelnen oder mehrerer Erben

Zu meinem unbeschränkten Alleinerben setze ich Herrn ..., wohnhaft in ..., ein.

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. Herrn ..., wohnhaft in...,
2. Frau ..., wohnhaft in...,
3. Herrn ..., wohnhaft in ...,
zu je einem Drittel.

Einsetzung von Vor- und Nacherben

Hier wendet der Erblasser sein Vermögen mindestens zwei Personen zu, die nacheinander zu Erben berufen sind (§§ 2100 - 2146 BGB). Wann der Übergang stattfinden soll, bestimmt der Erblasser.

Mein Testament

Ich setze meine Ehefrau zur alleinigen befreiten Vorerbin ein. Nacherben sind unsere gemeinschaftlichen Kinder:

1. ...., geb. am ..., wohnhaft in ...
2. ...., geb. am ..., wohnhaft in ... je zur Hälfte.

Der Nacherbfall tritt mit der Wiederverheiratung meiner Ehefrau ein, spätestens mit ihrem Tod.

Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich, aber in der Weise übertragbar, dass es auf die Vorerbin übertragen werden kann, nicht aber auf Dritte.

Der erste Erbe (Vorerbe) ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über die Erbschaft selbst rechtlich beschränkt. Denn Sinn und Zweck dieser testamentarischen Gestaltung ist, das zu vererbende Vermögen dem Nacherben zu erhalten. Wie die Beschränkungen im Einzelnen aussehen und wie man sie modifizieren kann, können Sie unter Alternative 3 nachlesen. Hier geht es zwar um die Vor- und Nacherbschaft im Rahmen eines wechselbezüglichen Ehegattentestaments, die rechtlichen Beschränkungen gelten aber auch für Einzeltestamente.

Einsetzung von Ersatzerben

Der Erblasser bestimmt für den Fall, dass ein testamentarisch von ihm eingesetzter Erbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt oder aus einem anderen Grund die Erbschaft nicht antritt, eine weitere oder mehrere Personen, die an die Stelle des ursprünglichen Erben treten sollen (§§ 2096 - 2099 BGB).

Wie wichtig das sein kann, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Obersten. Hier hatte ein Erblasser seine Lebensgefährtin zur Erbin eingesetzt. Nachdem diese verstorben war, stritt man sich darüber, wer erben sollte. Das Kind der Lebensgefährtin oder die Geschwister des Erblassers. Das Gericht entschied zugunsten der Geschwister (BayObLG, Beschluss vom 25.8.2000, 1 ZBR 15/00, FamRZ 2001 S. 516).

Sollte eines meiner Kinder vor mir versterben oder die Erbschaft ausschlagen, sollen seine Kinder zu gleichen Teilen Ersatzerben sein.

Näheres hierzu im Zusammenhang mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung erfahren Sie unter .

Es ist darüber hinaus zu überlegen, wer erben soll, wenn die ganze Familie bei einem Unfall ums Leben kommt. Das gilt zumindest in Fällen, in denen es Ihnen nicht gleichgültig ist, wohin das Vermögen gelangt (gleichzeitiger Tod).

Erbeinsetzung unter einer Bedingung

Der Erblasser kann festlegen, dass der von ihm eingesetzte Erbe nur dann das Erbe antreten oder behalten darf, wenn bestimmte zukünftige Ereignisse eintreten, zum Beispiel eine bestimmte Prüfung bestanden worden ist.

Mein Sohn ..... wird lediglich unter der aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, dass er bis spätestens ...... das Magisterexamen im Fach Französisch abgelegt hat. Tritt die Bedingung nicht ein, so wird mein Sohn ....... Erbe anstelle seines Bruders.

Gegenseitige Erbeinsetzung

Ehepartner können sich gegenseitig in ihrem Testament zu Erben einsetzen. Dabei ist der häufigste Fall die gegenseitige Erbeinsetzung bei Ehegattentestamenten. Dies ist allerdings auch die einzige Form des gemeinsamen Testamentes, bei der die Ehegatten einen gemeinsamen letzten Willen in einer gemeinschaftlichen Erklärung abgeben können.

Wegen der Formalitäteninformieren Sie sich am besten noch einmal . Die bekannteste Variante der gegenseitigen Erbeinsetzung ist das sogenannte Berliner Testament, mit dem sich Ehepartner gegenseitig und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen.

Näheres hierzu und insbesondere zu den Vor- und Nachteilen können Sie oben unter dem Stichwort Berliner Testament und unter Alternative 1 nachlesen.

Erbengemeinschaft

Hat der Erblasser mehrere Personen als Erben benannt oder werden mehrere Personen gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, die irgendwann auseinander gesetzt werden muss. Das heißt, der Nachlass muss unter den Erben aufgeteilt werden.

Als Erblasser können Sie deshalb anordnen, dass diese Teilung für eine gewisse Zeit unterbleiben soll, zum Beispiel auf Lebenszeit des überlebenden Ehepartners oder auch bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Dies nennt man Auseinandersetzungsausschluss (§ 2044 BGB).

Mit einer Teilungsanordnung bestimmen Sie, welcher Miterbe bei der Erbteilung welchen Gegenstand unter Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten soll (§ 2048 BGB). Selbst wenn Sie konkrete Vorstellungen darüber haben, wer den Familienschmuck, die Briefmarkensammlung, die wertvollen Bilder etc. bekommen soll, verändern sich die Erbquoten nicht. Die Teilungsanordnung führt nicht zu einer Änderung der wertmäßigen Beteiligung der Erben.

Zu Ihrem Nachlass gehört ein schuldenfreies Hausgrundstück, das seit mehreren Generationen zur Familie gehört. Ihre beiden Söhne sollen zu gleichen Teilen Ihre Erben werden. Weil einer der beiden aus Gründen der Tradition das Haus der Familie erhalten möchte, ordnen Sie testamentarisch an, dass er das Haus übernehmen soll. Das Hausgrundstück hat einen Verkehrswert von 300.000,00 €, der Gesamtnachlass beträgt 400.000,00 €. Hier muss der traditionsbewusste Bruder den anderen in Höhe von 150.000,00 € auszahlen. Und im Gegenzug muss der Miterbe der Übertragung des Alleineigentums auf seinen Bruder zustimmen.

Will der Erblasser aber gerade nicht, dass es zu einem Ausgleich kommt, muss er dies wiederum ausdrücklich im Testament anordnen. Man spricht hier von einem so genannten Vorausvermächtnis (Vermächtnis). Wie so etwas formuliert werden kann, zeigt Ihnen folgendes

Meine Erben sind untereinander nicht ausgleichspflichtig, selbst wenn der Wert des zugewandten Gegenstandes höher oder niedriger ist als die Erbquote.

Als Erblasser können Sie auch festlegen, wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden sollen, indem Sie zum Beispiel den Familienschmuck, der für die einzige Tochter vorgesehen ist, mit 5.000,00 € bewerten.

Wollen sich die Erben nicht an die Teilungsanordnung halten, bleibt es ihnen überlassen, sich untereinander über eine andere Verteilung zu einigen. Dies kann der Erblasser wiederum verhindern, indem er festlegt, dass die Teilungsanordnung unbedingt durchzuführen ist. Oder: Er kann bei Nichtbeachtung die Erben auf den Pflichtteil setzen, das heißt, eine so genannte Strafklausel mit aufnehmen (Auflage).

Eine weitere Möglichkeit, seinen letzten Willen gegen den Willen der Erben durchzusetzen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Durchsetzung der Teilungsanordnung (Testamentsvollstreckungsanordnung).

Gleichzeitiger Tod

Sogar der gleichzeitige Tod der Testierenden kann geregelt werden. Wenn zum Beispiel beide Eltern bei einem Unfall gleichzeitig sterben, sollen natürlich die Kinder sofort Erben von jedem Elternteil werden. Allerdings ist der gleichzeitige Tod beider Eltern selbst bei einem gemeinsam erlittenen Unfall selten. Auch für diesen Fall wäre es nicht sinnvoll, zuerst den Überlebenden für kurze Zeit erben zu lassen. In einem solchen Fall sollten ebenfalls die Kinder sofort beide beerben.

Sollten wir beide gleichzeitig oder innerhalb eines Monats aufgrund derselben Ursache (bspw. eines Verkehrsunfalls) sterben, so setzt jeder von uns unsere beiden Kinder je hälftig zu seinen Erben ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Eine Erbfolge von uns Ehegatten aneinander scheidet in einem solchen Falle aus.

Selbst wenn es hier nicht auf die Sekunde und dieselbe Ursache ankommt, empfiehlt es sich, wie im Formulierungsbeispiel, einen Zeitraum anzugeben. Das dient der Rechtssicherheit. Andernfalls gibt es vielleicht unnötigen Streit, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt: Die Testierenden hatten hier keinerlei Zeitangabe gemacht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.1999, FamRZ 2000 S. 119). Das Gericht sah einen Zeitabstand von drei Tagen noch als gleichzeitig an.

Pflichtteilsentziehung

Wer als Erblasser einen missliebigen gesetzlichen Erben nicht nur enterben will, kann noch weiter gehen und auch den Pflichtteil entziehen. Dazu bedarf es allerdings einer Begründung. Die Pflichtteilsentziehung ist nur dann wirksam, wenn der so vollständig ausgeschlossene gesetzliche Erbe schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat und der Erblasser diese ihm nicht verziehen hat (§ 2335 BGB). Näheres hierzu einschließlich einem Formulierungsbeispiel können Sie unserem Beitrag über das Pflichtteilsrecht entnehmen.

Pflichtteilsklausel

Man kann Pflichtteilsberechtigten – vor allem Kindern – einen Anreiz geben, den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils nicht zu verlangen, um dem überlebenden Ehepartner den Wert des ganzen Vermögens zu erhalten. Mit der Pflichtteilsklausel werden diejenigen Kinder, die den Pflichtteil beim erststerbenden Elternteil verlangen, beim Tod des überlebenden Elternteils enterbt und erhalten dann auch nur den Pflichtteil anstelle des ihnen sonst zustehenden Erbteils.

Sollte eines unserer Abkömmlinge auf den Tod des erststerbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen und ihn auch erhalten, so ist der betreffende Abkömmling samt seinem ganzen Stamm von der Erbfolge am überlebenden Ehegatten ausgeschlossen und erhält auch dann lediglich den gesetzlichen Pflichtteil.

Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte damit einverstanden ist, dass der Pflichtteil verlangt wird.

Teilungsverbot

Will der Erblasser einzelne Dinge seines Nachlasses als Ganzes erhalten und sollen diese Dinge nicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung verkauft oder aufgelöst werden, kann er dies für alle Erben bindend festlegen.

Ein solches Teilungsverbot, auch Auseinandersetzungsverbot genannt, kommt zum Beispiel bei Wirtschaftsunternehmen oder bei Grundstücken infrage. Nur aus wichtigem Grund können die Erben davon abweichen. Das Verbot kann aber nicht über die Dauer von 30 Jahren hinaus angeordnet werden (§ 2044, § 2048 BGB).

Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist bis zur Wiederverheiratung des Überlebenden von uns, längstens jedoch bis zu seinem Tod ausgeschlossen.

Aber: Die Erben können, wenn sie sich einig sind, sich trotzdem auseinander setzen. Wer dies verhindern will, sollte Testamentsvollstreckung anordnen (Testamentsvollstreckungsanordnung). Außerdem: Treten außergewöhnliche Umstände ein, kann ein von den Ehepartnern angeordnetes Teilungsverbot unwirksam werden.

Stirbt ein an der Erbgemeinschaft beteiligtes Kind vor dem überlebenden Elternteil, wird das Teilungsverbot wirkungslos. Nach § 2042 Abs. 2 BGB, § 750 BGB liegt darin nämlich ein wichtiger Grund für das Unwirksamwerden des Auseinandersetzungsausschlusses.

Oder: Ist ein Miterbe hoch verschuldet und pfändet ein Gläubiger seinen Erbteil – was immer möglich ist –, wird das Teilungsverbot ebenfalls wirkungslos. Der Gläubiger kann anstelle des betreffenden Miterben die Teilung des Nachlasses verlangen (§ 2044 Abs. 1 Satz 2, § 751 Satz 2 BGB). Einen hundertprozentigen Schutz kann man also per Testament nicht erreichen.

Von Gesetzes wegen tritt das Ende des Teilungsverbotes bei Wiederverheiratung des Überlebenden ein. Dadurch werden ab diesem Zeitpunkt die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen Elternteil und Kindern getrennt (§ 1683 BGB).

Testamentsvollstreckungsanordnung

Damit all Ihre testamentarischen Anordnungen auch ausgeführt werden, können Sie eine Person als Testamentsvollstrecker (§ 2197 ff. BGB) betrauen. Er hat den Nachlass zu verwalten, alle Schulden zu begleichen, notfalls auch Nachlassgegenstände zu verkaufen und danach den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. Sie selbst bestimmen, wer der Testamentsvollstrecker werden soll und welche Aufgaben ihm zustehen.

Tipp

Kennen Sie keine geeignete Person, die dieses Amt ausüben könnte, können Sie das Nachlassgericht bitten, eine geeignete Person auszusuchen und zu benennen.

Der Testamentsvollstrecker muss keine besonderen juristischen Kenntnisse besitzen. Jede Privatperson kann dazu ernannt werden. In der Praxis sind dies jedoch häufig Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare. Eine Liste von befähigten Rechtsanwälten, die als Testamentsvollstrecker besondere Lehrgänge absolviert haben, wird geführt bei der

Je nachdem, wie Sie wollen, können sich die Rechte des Testamentsvollstreckers auf den ganzen Nachlass beziehen, auf einen Erbteil wie zum Beispiel bei einem behinderten oder hoch verschuldeten Kind, oder nur auf einen oder mehrere Nachlassgegenstände wie zum Beispiel auf ein Mietshaus. Denkbar ist auch, dem Testamentsvollstrecker eine langjährige Verwaltung des Nachlasses, eines Erbteils oder eines Nachlassgegenstandes zu übertragen. Man spricht hier von der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB).

Vermächtnis

Der oder die Erben ist bzw. sind sogenannte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Soll einem Dritten aus dem Nachlass ein einzelner Gegenstand zugewendet werden, ist das Vermächtnis die richtige testamentarische Anordnung hierfür. Denn das Vermächtnis begründet einen Anspruch mit Eintritt des Erbfalls gegen den Nachlass. Erfüllen muss den Anspruch derjenige, der nach dem Willen des Erblassers damit beschwert sein soll. Vermächtnisnehmer kann jede natürliche Person sein, aber auch eine juristische Person, etwa ein eingetragener Verein (e.V.) oder eine andere Organisation, wie zum Beispiel Ihre Kirchengemeinde, eine Stiftung oder eine gemeinnützige Einrichtung (§§ 2147 ff. ff. BGB).

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu benennen, wenn der ursprünglich vorgesehene Vermächtnisnehmer vor Ihnen stirbt oder das Vermächtnis ausschlagen sollte. Welche Vermächtnisse es im Einzelnen gibt, zeigt die nachfolgende Übersicht.

Sachvermächtnis

Sie können einer verwandten oder nicht verwandten Person, die entweder Erbe wird oder auch nicht, einen Ihnen gehörenden Gegenstand als Vermächtnis zuwenden. Dieser Gegenstand kann entweder eine bewegliche Sache oder ein bebautes oder unbebautes Grundstück, auch eine Eigentumswohnung sein.

Sie wollen Ihre Briefmarkensammlung einem Neffen zukommen lassen, der aber nicht Ihr Erbe werden soll. Oder: Ein musikbegeisterter Enkel soll Ihren ganzen Notenbestand, das Klavier und Ihre alten Schallplatten sowie die CDs erhalten. Oder: Sie leben in einer nichtehelichen Partnerschaft, Ihre Eigentumswohnung soll Ihrem Lebenspartner/Ihrer Lebenspartnerin zukommen.

Bezeichnen Sie die Person des Vermächtnisnehmers unter Angabe des Wohnortes so genau wie möglich. Er muss später vom Nachlassgericht zuverlässig benachrichtigt werden können. Und bezeichnen Sie auch den Vermächtnisgegenstand so genau wie möglich. Dann kommen keine Zweifel auf. Grundstücke und Eigentumswohnungen sind mit der genauen Grundbuchbezeichnung zu beschreiben. Holen Sie dazu eine Grundbuchabschrift beim zuständigen Grundbuchamt ein. Wie eine Vermächtnisanordnung lauten kann, zeigt Ihnen folgendes

Im Wege des Vermächtnisses wende ich meinem Neffen, Herrn ...., wohnhaft in ..., meine gesamte Briefmarkensammlung zu.

Das Geldvermächtnis

Sie haben die Möglichkeit jemandem als Vermächtnis einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden. Dieser Betrag kann unverzinslich sein oder auch verzinslich, um die Geldentwertung aufzufangen. Das Geldvermächtnis kann sich der Höhe nach auch an dem Wert des Nachlasses orientieren.

Beispielsweise können Sie anordnen, dass das Vermächtnis 5 % Ihres dereinstigen Nachlasses betragen soll. Dann müssen Sie unbedingt angeben, ob sich der Prozentsatz auf den Nachlass vor Abzug der Schulden oder nach Abzug der Schulden bemisst.

Auch Geldvermögen darf zugewendet werden, beispielsweise Guthaben auf bestimmten Bankkonten, Bausparguthaben oder Wertpapiere auf einem bestimmten Depot. Hierfür sollten Sie den Vermächtnisgegenstand unter Angabe der Konto- beziehungsweise Depotnummer so genau wie möglich angeben. Dann kommt es auch hier nicht zu Zweifeln und Verwechslungen.

Meinem Sohn ... wende ich als Vermächtnis alle Wertpapiere zu, die im Zeitpunkt meines Todes sich in meinem Depot Nr. ... bei der ... Bank befinden werden.

Das Pflegevergütungsvermächtnis

Werden Sie von einer – verwandten oder nicht verwandten – Person ohne besondere Gegenleistung gepflegt, kommt ein sogenanntes Pflegevergütungsvermächtnis in Betracht. Das kann zum Beispiel ein bestimmter Geldbetrag, ein Gegenstand oder ein Bankguthaben oder Ähnliches sein.

Meine Enkelin, Frau ............, geboren am .............., wohnhaft in ............., pflegt mich in aufopferungsvoller Weise seit .................. . Sie erhält dafür bisher von mir keine Entlohnung. Als Vermächtnis wende ich ihr zur Abgeltung ihrer Tätigkeit einen Geldbetrag zu. Die Höhe beträgt 40 % dessen, was eine fremde hauptberufliche Kraft als Bruttolohn für dieselbe Tätigkeit erhalten hätte. Im Streitfall soll die Höhe des Geldbetrages von Herrn Steuerberater ............., wohnhaft in ............................, festgesetzt werden.

Wichtig für Heimbewohner: Ein Vermächtnis zugunsten einer Heimpflegeperson (§ 14 Heimgesetz).

Das Rentenvermächtnis

Einer Person, die auf laufende Geldmittel angewiesen ist, können Sie eine Rente für bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zuwenden. Wollen Sie eine Anpassung der Rentenhöhe entsprechend der Geldentwertung, müssen Sie genau angeben, in welcher Weise eine Kaufkraftanpassung erfolgen soll und ab welchen Zeitpunkten. Erkundigen Sie sich wegen der verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten bei einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerfachmann.

Das Schuldenerlassvermächtnis

Schuldet Ihnen jemand einen Geldbetrag oder eine andere Leistung, können Sie ihm diese Schuld durch Vermächtnis erlassen.

Sie haben einem Freund in einer Notsituation einen Geldbetrag geliehen, den er noch nicht zurückgezahlt hat. Testamentarisch können Sie durch ein Vermächtnis ihm diese Schuld erlassen.

Das Nießbrauchsvermächtnis

Wollen Sie einer Person nicht das Eigentum einer Sache zukommen lassen, sondern nur die Nutzung für eine gewisse Zeit oder lebenslang, kommt ein Nießbrauchsvermächtnis infrage. Dem Begünstigten steht dann lediglich die Nutzung zu. Über den Gegenstand selbst kann er nicht verfügen. Diese Variante kommt zum Beispiel beim Testamentsentwurf Gesetzliche Erbfolge mit Nießbrauch und Testamentsvollstreckung vor. Allerdings hat der Nießbraucher nach der gesetzlichen Regelung auch die laufenden Unterhaltungskosten des betreffenden Gegenstandes zu tragen wie zum Beispiel die Grundsteuer beim Grundstück.

Ein Nießbrauch kann einem Vermächtnisnehmer an unterschiedlichen Vermögenswerten eingeräumt werden.

  • An einem unbebauten oder bebauten Grundstück. Der Nießbraucher kann das Grundstück dann entweder selbst nutzen oder es vermieten bzw. es verpachten und die Miete bzw. die Pacht für sich vereinnahmen und verbrauchen.

  • An einem Bankguthaben. Dem Nießbraucher stehen dann die Zinsen zu.

  • An einem ganzen Vermögen, etwa einem Nachlass, an einem Unternehmen oder an einer Unternehmensbeteiligung etwa an einem GmbH-Anteil. Dem Nießbraucher stehen dann die darauf entfallenden Gewinnanteile zu.

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, muss das Ganze ins Grundbuch eingetragen werden. Der Nießbrauch steht dem Begünstigten längstens auf Lebenszeit zu. Spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt das Recht. Im Gesetz ist geregelt, welche Lasten der Nießbraucher zu tragen hat und welche der Eigentümer (§ 1043 BGB). Sie können natürlich auch von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und andere Anordnungen treffen.

Das Wohnungsrechtsvermächtnis

Anstelle des Eigentums oder eines umfassenden Nießbrauchsrechts können Sie jemandem auch das Recht vermachen, in einer bestimmten Wohnung oder in bestimmten Räumen einer Wohnung eine gewisse Zeit oder lebenslang wohnen zu dürfen (§ 1093 BGB).

Dieses Wohnungsrecht muss bei dem betreffenden Gebäudegrundstück im Grundbuch eingetragen werden. Hier muss der Wohnungsberechtigte dann die laufenden Aufwendungen bezahlen. Dies lässt sich aber auch anders regeln, wenn Sie wollen. Das Recht endet spätestens mit dem Tod des durch dieses Vermächtnis Begünstigten.

Das Nachvermächtnis

Der Erblasser kann anordnen, dass ein bestimmter Gegenstand für eine gewisse Zeit einer bestimmten Person zusteht, die diesen Gegenstand nach dem Ablauf ihrer Berechtigung an eine andere Person, den Nachvermächtnisnehmer, übertragen und herausgeben muss. Der Vorteil dieser Anordnung besteht darin, dass dadurch in vielen Fällen die Nachteile der Vor- und Nacherbschaft abgemildert werden.

Eine Wiederverheiratungsklausel wird in einem Testament nicht in Form der Vor- und Nacherbschaft konstruiert, sondern durch das Nachvermächtnis. Der sich wieder verheiratende Überlebende soll alles, was er aus dem Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten erhalten hat, an die gemeinschaftlichen Kinder als Nachvermächtnis herausgeben.

Hausratsvermächtnis

Ein Ehepartner erhält den Hausrat nur, wenn er gesetzlicher Erbe wird (§ 1932 BGB). Ein nichtehelicher Lebenspartner hat darauf überhaupt keinen Anspruch. Wenn Sie dem Überlebenden Ihren Hausrat zukommen lassen wollen, geht das mit einem Hausratsvermächtnis.

Formulieren Sie zum Beispiel: .... bekommt als Vorausvermächtnis den gesamten Hausrat und den PKW.

Vermögensverwaltung für ein minderjähriges Kind

Normalerweise wird das Vermögen eines minderjährigen Kindes von dessen gesetzlichen Vertretern, zum Beispiel den Eltern oder bei Scheidung der Eltern von nur einem Elternteil, verwaltet. Will der Erblasser das nicht, darf er die Verwaltung durch testamentarische Anordnung in andere Hände legen. In diesem Fall wird bis zur Volljährigkeit der Kinder das Vermögen durch einen Pfleger verwaltet, der vom Vormundschaftsgericht überwacht wird. Diese Person kann der Erblasser selbst testamentarisch bestimmen oder dem Gericht zur Auswahl überlassen (§ 1638, § 1803 BGB). Ein Formulierungsbeispiel hierfür finden Sie Wenn Sie geschieden sind und Kinder haben.

Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen. Hier bleibt dann die Verwaltung des ererbten Vermögens bei dem anderen Elternteil.

Vollmachtserteilung

Als Erblasser haben Sie das Recht, testamentarisch oder außerhalb eines Testaments zu bestimmen, dass nach Ihrem Tod eine bestimmte Person im Namen der Erben handeln soll. Die Erben dürfen aber jederzeit diese Bevollmächtigung widerrufen. Wollen Sie gerade dies ausschließen, geht das. Das darf aber wiederum nicht dazu führen, dass dies praktisch zu einer Umgehung der Erbfolge führt. Dann wäre die Vollmacht nichtig.

Wenn die Vollmacht für die Übertragung eines Grundstücks erteilt werden soll (so genannte Auflassungsvollmacht), muss diese auf jeden Fall notariell beurkundet sein. Sie gibt dann dem Erben oder Vermächtnisnehmer, der ein Grundstück erhalten soll, die Möglichkeit, das Grundstück auf sich zu übertragen, ohne dass die übrigen Erben dabei mitwirken müssen.

Andere Vollmachten, die ebenfalls für nahe Angehörige und Erben eines Verstorbenen wichtig sind, wie zum Beispiel die Kontovollmacht, sollte man besser außerhalb des Testaments erteilen.

Wechselbezüglichkeit

Die Wechselbezüglichkeit stellt sicher, dass ein Ehepartner, der das Vermögen vom Erstversterbenden geerbt hat, dieses nicht an fremde Personen (z.B. einen zweiten Ehepartner) weitervererbt, sondern in der Familie lässt. Es muss zwischen den Verfügungen eine innere Abhängigkeit bestehen. Das heißt, sie müssen miteinander stehen und fallen.

Widerruf und Änderung eines früheren Testaments

Aus Gründen der Sicherheit sollten Sie als Erblasser in jedem Testament festlegen, dass die früher getroffenen letztwilligen Verfügungen durch die jetzige ganz oder in Teilen geändert beziehungsweise außer Kraft gesetzt werden. Warum das so wichtig ist, zeigt Ihnen unser Beitrag zur formal richtigen Testamentserrichtung. Eine passendes Formulierungsbeispiel finden Sie in allen Testamentsgrundformulierungsbeispielen .

Wiederverheiratungsklausel

Häufig möchte gerade der begütertere Ehepartner, dass der andere als Überlebender nicht durch Wiederheirat das Erbe in fremde Hände kommen lässt. Dies lässt sich durch die sogenannte Wiederverheiratungsklausel verhindern. Wie diese bei einem gemeinsamen Testament für Ehegatten aussehen kann, zeigen Ihnen die den Formulierungsbeispiele .

Aber auch in einem Einzeltestament lässt sich eine derartige Klausel aufnehmen. Wie die lauten könnte, zeigt das nachfolgende

Sollte sich meine Ehefrau, die ich zur Alleinerbin eingesetzt habe, wieder verheiraten, so hat sie alles, was sie aus meinem Nachlass erlangt hat und im Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch vorhanden sein wird, als Herausgabevermächtnis an meine Abkömmlinge herauszugeben. Meine Abkömmlinge sind Vermächtnisnehmer nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bezogen auf den Zeitpunkt meines Todes. Das Anwartschaftsrecht meiner Abkömmlinge aus diesem Vermächtnis ist weder vererblich noch übertragbar.

  1. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  2. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  3. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  4. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  5. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  6. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  7. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  8. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

    Wichtig: Zu den Einzelheiten der Formulierungen sollten Sie noch die Erläuterungen zum Testamentsentwurf Vorerbschaft-Nacherbschaft anschauen.

  9. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  10. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  11. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  12. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  13. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand geschrieben und unterschrieben sein!

  14. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  15. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  16. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  17. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  18. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  19. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  20. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  21. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  22. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  23. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  24. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  25. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  26. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Eheleuten unterschrieben sein!

  27. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  28. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  29. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  30. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  31. Beim eigenhändigen Testament gesamten Text von Hand schreiben und unterschreiben!

  32. Eigenhändiges Testament muss insgesamt von Hand und von beiden Ehepartnern unterschrieben sein!