Ehevertrag - gleichgeschlechtliche Ehe

Sie möchten heiraten oder führen bereits eine Ehe, sind sich aber unsicher, ob die gesetzlichen Regelungen zum Güterstand, dem Versorgungsausgleich und dem nachehelichen Unterhalt auf Ihre Ehe passen? Mit dem Ehevertrag von Smartlaw können Sie sich unkompliziert über die verschiedenen gesetzlichen Regelungen informieren und diese nach Ihren Wünschen individuell abändern. Dank der “Ehe für alle” können nun auch gleichgeschlechtliche Ehegatten einen normalen Ehevertrag schließen.

Das bietet Ihnen unser Ehevertrag:

  • Mit der “Ehe für alle” ist es nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine Ehe einzugehen und somit einen normalen Ehevertrag abzuschließen
  • Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es möglich, Kinder gemeinsam zu adoptieren - diesem Umstand wird der vorliegende Ehevertrag gerecht
  • Der Ehevertrag ist für gleichgeschlechtliche Paare geeignet, die sich vor oder während der Ehe für den Scheidungsfall absichern möchten
  • Er ist auch für gleichgeschlechtliche Paare geeignet, die eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe planen oder diese bereits erreicht haben
  • Sie können einen neuen Ehevertrag abschließen oder einen bereits bestehenden Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag nach Ihren Wünschen modifizieren
  • Der Ehevertrag ist auf Ihre persönlichen Bedürfnisse und die Ausgestaltung Ihrer Ehe zugeschnitten
  • Wählen Sie den Sie passenden Güterstand
  • Begleitende Informationen über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten
  • Sie erhalten ein fertiges Dokument zur notariellen Beurkundung

Erstellen Sie jetzt Ihren individuellen Ehevertrag

Weitere Informationen zum Vertrag

Mit der Heirat gehen Sie eine rechtliche Bindung ein, die sehr weitreichend ist. Leider wird eine große Zahl der geschlossenen Ehen wieder geschieden. Auch wenn dies für viele Paare undenkbar scheint, ist es durchaus sinnvoll, für den Fall der Scheidung vorzusorgen. Denn im Scheidungsfall ergeben sich Ausgleichsansprüche bei der Altersversorgung oder auch etwaige Unterhaltspflichten. Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, was der Gesetzgeber für den Fall der Ehescheidung vorgesehen hat, haben Sie die Möglichkeit, hiervon mit einem Ehevertrag abzuweichen.

Neue Rechtslage mit der "Ehe für Alle"

Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurden gleichgeschlechtliche Paare den verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist daher nicht mehr möglich, die bestehenden Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen. Dies können Sie ändern, indem Sie eine Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragen. Bereits während der eingetragenen Lebenspartnerschaft abgeschlossene Lebenspartnerschaftsverträge bleiben auch nach der Umwandlung bestehen. Handlungsbedarf besteht also, wenn Sie noch keinen Ehevertrag beziehungsweise Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben oder diesen modifizieren möchten.

Welchen Vorteil bietet der Ehevertrag von Smartlaw?

Da verschiedene Lebensentwürfe oft nicht vergleichbar sind, bieten Ihnen Eheverträge von Smartlaw ein hohes Maß an Individualität sowie begleitende und unterstützende Informationen.

Anders als bei Mustervorlagen, Textbausteinen oder Formularverträgen, welche die persönliche Situation der Ehegatten nicht abbilden können, erlaubt das intelligente Smartlaw-System, einen individuellen Ehevertrag ohne juristische Vorkenntnisse selbst zu erstellen. Das System stellt Ihnen nur einige Fragen zu Ihren Plänen für die Ehe und den Vermögensverhältnissen der Ehegatten und generiert aus Ihren Antworten den Vertrag.

Alle Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und der fertige Vertrag ist nur Ihnen allein zugänglich.

Sie erhalten einen rechtssicheren und auf Ihre speziellen Belange zugeschnittenen Ehevertrag, der nach dem aktuellen Stand des Rechts im Fall der Scheidung wirksame und durchsetzbare Klauseln enthält.

Was regelt ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist - entgegen der allgemeinen Vorstellung - nicht dazu da, den Partner im Fall der Scheidung zu benachteiligen. Im Gegenteil, ein für einen Ehepartner zu nachteilig gestalteter Vertrag kann bei der Trennung sogar ungültig sein.

Basis des Vertrages ist der sogenannte “Zuschnitt” der Ehe, der die gemeinsamen Lebensvorstellungen des Paares beschreibt. Hier sollte man sich vor Erstellung des Vertrages gemeinsam Gedanken machen: Sind gemeinsame Kinder geplant? Wollen beide Partner beruflich Karriere machen? Bleibt ein Partner Zuhause, z. B. für die Kinderbetreuung? Aus dieser Lebensplanung können sich Konsequenzen für den Vertrag ergeben.

Achtung: Die Erfüllung der Vereinbarung zur Aufgabenverteilung sowie zur Kinderplanung stellt nur eine Absichtserklärung dar und ist nicht einzufordern bzw. einklagbar.

Auch Unterhaltsansprüche und die Höhe des Unterhalts können abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Ehevertrag individuell vereinbart werden.

Bei einem Ehevertrag geht es zudem darum zu klären, welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht werden und wie mit diesen umgegangen wird. Hier spielt die Wahl des passenden Güterstandes eine wichtige Rolle.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

  • Wenn Berufstätigkeit, Karriereplanung und Kinderbetreuung sowie deren Folgen bei einer Trennung abweichend zur Gesetzgebung geregelt werden sollen (z. B. beim Unterhalt)
  • Wenn ein oder beide Partner Vermögen besitzen, z. B. Geldbeträge, Immobilien
  • Wenn größere Vermögenszuwächse (z. B. durch Erbschaft) absehbar sind
  • Zum Schutz vor finanziellem Ruin durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs
  • Zum Schutz eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen; Unternehmer oder Gesellschafter können per Gesellschaftsvertrag zur Gütertrennung verpflichtet sein

Was ist der Versorgungsausgleich?

Im Scheidungsfall wird von Gesetzes wegen immer der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. So werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich kann auf Wunsch der Ehegatten ausgeschlossen werden. Das gilt jedoch nur, wenn beide Ehegatten über eine hinreichende Altersversorgung verfügen bzw. in der Lage sind, eine solche aufzubauen.

Welche Güterstände gibt es?

Es gibt für eine Lebenspartnerschaft verschiedene wählbare Güterstände.

  • Zugewinngemeinschaft

Wird vertraglich nichts vereinbart, befinden sich alle Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen sein Eigentum. Es wird nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Jeder darf also grundsätzlich nach Wunsch über sein Hab und Gut verfügen. Im Scheidungsfall endet die Zugewinngemeinschaft. Es findet dann ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Bei einem Zugewinnausgleich wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Ehegatten ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen zu Anfang und zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Danach wird die Differenz beider Zugewinne gebildet und derjenige, dessen Zugewinn kleiner war, kann die Hälfte des überschießenden Betrages vom anderen verlangen. Erbschaften und auch Schenkungen fallen dabei grundsätzlich nicht in den Zugewinn, wenn sie einer der Ehegatten von einem Dritten aufgrund einer persönlichen Beziehung erhält. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit so behandelt, als hätte der jeweilige Ehegatte sie schon vor der Ehe gehabt. Die Zahlung des Zugewinnausgleichs ist übrigens steuerfrei.

  • Gütertrennung

Gütertrennung heißt, dass im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft am Ende nichts ausgeglichen werden muss. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, das schon vorher sein Eigen war und auch das was in der Ehe jeweils erwirtschaftet wurde. Dabei bleibt es auch im Scheidungsfall. Die Gütertrennung hat aber Nachteile für beide Seiten, die oft nicht gesehen werden: So ist die Zugewinngemeinschaft im Todesfall günstiger, da der überlebende Ehegatte dann einen höheren Anteil am Nachlass bekommt und damit abgesichert ist. Außerdem entfällt die Erbschaftssteuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung im Todesfall.

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Wenn ein Ehegatte kein großes Vermögen oder Firmenanteile besitzt, empfiehlt es sich, statt einer Gütertrennung einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren. Man kann hier die Zugewinngemeinschaft vertraglich anpassen, d. h. nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen lassen oder bestimmte hiermit verbundene gesetzliche Regelungen außer Kraft setzen und es im Übrigen bei der “normalen” Zugewinngemeinschaft belassen, z. B. kann der Zugewinnausgleich für bestimmte Fälle ausgeschlossen werden. Im Rahmen des modifizierten Zugewinnausgleichs kann zum Beispiel ein Unternehmen vom Zugewinn ausgenommen werden.

Erbrechtliche Regelungen

Die Wahl des Güterstandes kann Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht haben. Möchten Sie zusätzlich erbrechtliche Regelungen vereinbaren, empfehlen wir Ihnen das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Paare von Smartlaw. Mit diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, wobei Nach- oder Schlusserben die eigenen Kinder oder andere frei wählbare Erben werden. Möchten Sie sich nicht gegenseitig zu Erben einsetzen, interessiert Sie vielleicht das Einzeltestament.

Adoption und gemeinsame Kinder

Eingetragenen Lebenspartnern war bisher einzig die Stiefkindadoption möglich. Neu haben gleichgeschlechtliche Paare das gleiche Recht, Kinder gemeinsam zu adoptieren wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner auch. Eine Einzeladoption in der Ehe ist nicht mehr nötig und auch rechtlich nicht mehr zulässig. Die Gleichstellung gilt aber nicht für Kinder, die von einer Ehefrau in der gleichgeschlechtlichen Ehe geboren werden. Die Ehefrau der Mutter kann weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden. Die Stiefkindadoption hat also weiterhin Bestand.

Wie wird der Ehevertrag geschlossen?

Der Abschluss eines Ehevertrages ist jederzeit möglich, sowohl vor der Eheschließung als auch während der bestehenden Ehe. Mit dem Ehevertrag kann auch ein bereits abgeschlossener Ehevertrag aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Eine einmal getroffene Regelung ist also insofern keine Einbahnstraße.

Wie bei jedem Vertrag kann aber natürlich eine entsprechende Vereinbarung nur in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen bzw. abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Das heißt, dass ein einmal geschlossener Ehevertrag nicht einseitig kündbar ist, wie das bei anderen Vertragsverhältnissen (z. B. bei einem Mietvertrag) der Fall ist. Auch Rücktrittsrechte gibt es nicht.

Notarielle Beurkundung

Ein Ehevertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung. Sollte einer der beiden (zukünftigen) Ehegatten der deutschen Sprache nicht mächtig sein, ist zu beachten, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss.

Achtung:Für den Notar sowie für den eventuell nötigen Dolmetscher fallen weitere Kosten an. Die Kosten für den Notar bemessen sich nach der Höhe der Vermögenssumme beider Partner bei der Eheschließung.

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Häufig sind große Teile von Verträgen standardisiert. Smartlaw erspart Ihnen die Abstimmung mit Dritten. Nehmen Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten in die Hand und erstellen Sie Ihre Rechtsdokumente in wenigen Minuten selbst!

Ihre Daten sind sicher!

Smartlaw unterliegt dem deutschen Datenschutzrecht. Da die Sicherheit Ihrer Daten für uns oberste Priorität besitzt, wenden wir Prozesse und Vorschriften an, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Unser Datenschutz ist vom TÜV Hessen geprüft und zertifiziert.