Betreuungsanregung
Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, Geschäfte des alltäglichen Lebens für sich vorzunehmen, kann es erforderlich sein, einen gerichtlich bestellten Betreuer zur Unterstützung hinzuzuziehen. Als Angehöriger, Vertrauensperson oder Nachbar haben Sie mit dem vorliegenden Dokument die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen.
Ihre individuelle Betreuungsanregung
- Rechtssichere Formulierung einer Betreuungsanregung
- Individuelle Regelungen, die auf die Bedürfnisse der zu betreuenden Person abgestimmt sind, z. B. zu den Aufgabenbereichen der gesetzlichen Betreuung oder dem konkreten Grund der Betreuung
- Informationen und Praxistipps rund um die Betreuungsanregung (Gerichtszuständigkeit, Kosten)
- Das fertig formulierte Dokument erhalten Sie in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
Wann sollte man eine gesetzliche Betreuung anregen?
Wenn eine Ihnen nahestehende oder bekannte Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder in Teilen nicht selbst regeln kann, sollten Sie sich an das Betreuungsgericht wenden. Zuständig für Betreuungsangelegenheiten ist das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Dieses wird anschließend im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig. Aufklärung und Informationen leisten auch die zuständigen Betreuungsbehörden bei der örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltung sowie die Betreuungsvereine.
Welche Folgen hat die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?
Wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, so bezieht sich die Vertretungsbefugnis nur auf den zugewiesenen Aufgabenbereich. Ist diese z. B. nur für die Gesundheitsfürsorge eingerichtet worden, so kann der Betreuer nicht etwa Eigentum der betroffenen Person veräußern oder einen Mietvertrag abschließen.
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person, also auf die Fähigkeit, rechtswirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen, im Gegensatz zum früheren Rechtsinstitut der Vormundschaft keinen Einfluss. Grundsätzlich kann der Betroffene heiraten und sein Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 2 GG ausüben.
In bestimmten Fällen bedarf auch der Betreuer der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, so z. B. bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt oder bei der Kündigung des Mietverhältnisses einer von der betroffenen Person bewohnten Wohnung.
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