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Antrag auf Feststellung des Pflegegrades

  • Erstellen Sie jetzt für sich oder eine andere Person ein An­schrei­ben zur Erst- oder Neubegut­achtung der Bedürf­tig­keit, das die neuen Kriterien des Pflegestärkungs­gesetzes II berücksichtigt

Was bietet Ihnen dieser Antrag?

  • Erstellen Sie in wenigen Schritten ein vollständiges Anschreiben an Ihre Krankenkasse
  • Gehen Sie sicher, dass Sie die neue Gesetzgebung optimal für Ihre Situation nutzen
  • Für Anträge auf Erst- und Neubegutachtungen geeignet
  • Erstellen Sie das Anschreiben sowohl für sich als auch für andere Personen
  • Ihr Anschreiben enthält alle notwendigen Informationen

So einfach erstellen Sie Ihren Antrag mit Smartlaw

Mit Smartlaw erhalten Sie immer juristisch hochwertige Rechtsdokumente. Mit unserer Software werden Sie durch einen einfachen Frage-Antwort-Dialog geführt, der dem Gespräch zwischen Mandant und Anwalt ähnelt. Am Ende erhalten Sie ein Dokument, das an Ihre Bedürfnisse angepasst ist und dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung entspricht. Alle Formulierungen werden von renommierten Rechtsanwälten erstellt. Veraltete oder fehlerhaft ausgefüllte Musterdokumente gehören somit der Vergangenheit an.

Alle Dokumente können Sie bequem online speichern und jederzeit einsehen.

Und wenn es ein neues Urteil gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihr Vertrag betroffen sein sollte.

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles Anschreiben
zur Erst- bzw. Neubegutachtung

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Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

Weitere Informationen zum Antrag auf Feststellung des Pflegegrades

Wie wirkt sich das Pflegestärkungsgesetz II auf meine Situation aus?

Seit dem 01.01.2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz II. Dies betrifft sowohl Personen die bereits als pflegebedürftig eingestuft sind, als auch solche Personen, die etwa bisher nur “am Rande der Pflegebedürftigkeit” waren. Nach der neuen Gesetzeslage kommt es auf den Grad der Selbstständigkeit der Betroffenen an. Dabei wird die ggf. bereits bestehende Pflegestufe automatisch in die neuen Pflegegrade 1-5 übergeleitet, ohne neue Begutachtung. Andere Personen haben eventuell einen Anspruch im Rahmen der neuen Pflegegrade und Kriterien, der vorher nicht bestand.

Kann ich eine Erst- oder Neubegutachtung beantragen?

Der medizinische Dienst der Krankenkassen stellt den besonderen Betreuungsbedarf fest. Dabei gelten 13 gesetzliche Prüfungskriterien, die in § 45 a SGB XI genannt sind. Gerade Personen, deren Zustand als “am Rande der Pflegebedürftigkeit” beschrieben werden kann, können einen Antrag stellen. Auch wenn sich der Zustand der betroffenen Person deutlich verschlechtert hat, kann ein Antrag sinnvoll sein. Anträge auf Anerkennung einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz können jederzeit gestellt werden. Nur Wiederholungsbegutachtungen werden bis Ende 2018 nicht durchgeführt.

Kann ich das Anschreiben nur für mich selbst erstellen?

Sie können den Antrag auf Feststellung des Pflegegrades auch für eine andere Person statt für sich selbst stellen. Dies ist neben dem gesetzlichen Vertreter bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch gesetzlichen Betreuern und Bevollmächtigten möglich. Wenn Sie den Antrag als gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter der betroffenen Person stellen, legen Sie dem Anschreiben noch einen entsprechenden Nachweis bei, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

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