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Ehegattentestament - gleichgeschlechtliche Ehe

Oft kommt es nach dem Tod eines Ehegatten zu Unsicherheiten bezüglich der Erbfolge. Auch die Erhaltung von Eigentum, beispielsweise eines Eigenheims, kann schwierig werden, wenn Kinder ihre Pflichtteile gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen. Sichern Sie sich daher vor dem Erbfall ab und gestalten Sie Ihre Nachfolge nach Ihren Wünschen. Dank der “Ehe für alle” können nun auch gleichgeschlechtliche Ehegatten ein normales Ehegattentestament erstellen.

Ihr individuelles Ehegattentestament

  • Mit der “Ehe für alle” ist es nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine normale Ehe einzugehen und somit auch ein normales Ehegattentestament zu erstellen
  • Auch nach der Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie dieses Ehegattentestament erstellen
  • Auch als Berliner Testament (zur gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben) einsetzbar
  • Verschiedene Gestaltungen zur gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten
  • Einsetzung der gemeinsamen Kinder oder anderer Personen als Erben nach dem Tod beider Ehegatten
  • Vermachen Sie einzelne Gegenstände wie beispielsweise Schmuck oder Grundstücke oder vermachen Sie einen Geldbetrag
  • Bestimmen Sie, wie Ihr letzter Wille durchgesetzt werden soll (sogenannte Testamentsvollstreckung)
  • Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um das Erbe
  • Auf Wunsch mit Rechtswahlklausel zur Vermeidung der Anwendung ausländischen Rechts

Bitte beachten Sie folgende Hinweise, bevor Sie mit der Erstellung beginnen:

  • Steuerliche Aspekte können eine wichtige Rolle bei der Abfassung Ihres Testaments spielen. Wir empfehlen daher, Ihre Pläne mit einem Steuerberater zu besprechen.
  • Damit Ihr Testament wirksam ist, muss es lediglich von einem Ehegatten per Hand geschrieben und danach von beiden unterschrieben werden. Am besten mit Zeit und Ortsangabe.

 

Weitere Informationen

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles Ehegattentestament

Was muss ich bei diesem Testamant beachten?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten. Dieses gemeinschaftliche Testament ist für gleichgeschlechtliche Ehegatten geeignet, die schnell ein Testament errichten und dabei das Wichtigste regeln wollen.

Damit das Testament wirksam ist, muss es lediglich einer von beiden Ehegatten noch einmal per Hand abschreiben und unterschreiben. Der andere Ehegatte muss das Dokument dann ebenfalls unterschreiben.

Sie können so z.B. ein sogenanntes Berliner Testament errichten. Darunter versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten werden. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament wird nach einer Scheidung unwirksam!

Ehe für alle

Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist es für gleichgeschlechtliche Paare nun genau wie für Ehepaare möglich, ein Ehegattentestament zu erstellen. Da sich die Rechtslage rein juristisch in Bezug auf ein Ehegattentestament nicht verändert hat, unterscheiden sich das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten und das Ehegattentestament für verschiedengeschlechtliche Ehegatten juristisch nicht vom Lebenspartnertestament für eingetragene Lebenspartnerschaften. Allerdings wurde der Aufwertung der Lebenspartnerschaft zur Ehe in sprachlicher Hinsicht voll Rechnung getragen.

Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft noch nicht in eine Ehe umgewandelt haben, sollten daher weiterhin unser Lebenspartnertestament verwenden. Für alle gleichgeschlechtlichen Paare, die neu eine Ehe geschlossen haben oder die ihre Lebenspartnerschaft bereits in eine Ehe umgewandelt haben, ist das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten bestens geeignet.

Handschriftliches Testament

Das Testament ist komplett von einem Ehegatten handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Der andere Ehegatte muss sodann unter dem Text des Testaments mit unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren und so zusammenzuheften, dass nachträglich keine Seiten mehr ausgetauscht werden können. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob das Testament wirklich von den Ehegatten persönlich errichtet wurde, bietet sich die Errichtung vor einem Zeugen an. Wirksamkeitsvoraussetzung ist das aber nicht.

Vorteile einer notariellen Beurkundung

Noch effektiver können Sie Streit über die Echtheit des Testaments und Ihre Testierfähigkeit vermeiden, wenn Sie das Testament durch einen Notar beurkunden lassen. Übergeben Sie hierfür einfach einem Notar Ihrer Wahl den Text des Testaments, damit dieser den Text entsprechend in seine Urkunde übernehmen kann. Ein notarielles Testament hat auch den Vorteil, dass dann regelmäßig kein Erbschein mehr benötigt wird und Ihre Erben daher schnell handlungsfähig sind. Es fallen dann zwar Beurkundungsgebühren an, dafür müssen Ihre Erben dann aber keinen Erbschein beantragen und sparen hierfür die Notar- und Gerichtsgebühren. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die notarielle Beurkundung nicht.

Gestaltung als Berliner Testament

Unter einem Berliner Testament versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt Versterbenden werden. Historisch betrachtet handelte es sich bei dem Berliner Testament um eine andere Konstruktion. Dabei setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und die gemeinsamen Kinder wurden beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten dessen Erben und gleichzeitig Nacherben des zuerst verstorbenen Ehegatten. Auch diese Möglichkeit ein Testament zu errichten ist hier gegeben.

Einsetzen der Namen der Ehegatten

Bitte notieren Sie sich, wen Sie als Ehegatte zu 1. bzw. Ehegatte zu 2. vorsehen möchten. Wenn Sie das Testament dann später abschreiben, empfehlen wir Ihnen, den jeweiligen Vor- und Nachnamen einzusetzen.

Erbquoten

Bei mehreren Erben müssen die einzelnen Erbquoten immer zusammen ein Ganzes, also 1/1 ergeben.

Deutsche Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich können Sie auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger sind, ein Testament nach deutschem Recht errichten. In diesem Fall sind aber besondere Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn sich ein Teil Ihres Vermögens im Ausland befindet. Aus diesem Grund kann das hier erstellte Testament derzeit nur von deutschen Staatsbürgern sicher verwendet werden. Das Testament enthält daher standardmäßig die Angabe, dass die Testierenden deutsche Staatsbürger sind. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Vermögenswerte im Ausland haben, können für diese Vermögenswerte Sonderregeln gelten, die in dieser Testamentsvorlage nicht berücksichtigt werden. Lassen Sie sich bitte hierzu unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Regelungen in Gesellschaftsverträgen

Falls Sie über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen verfügen, müssen Sie unbedingt prüfen, ob die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zulassen. Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen gehen nämlich grundsätzlich vor und machen die Regelungen in Ihrem Testament bei einem Verstoß möglicherweise unwirksam oder undurchführbar. Lassen Sie sich bitte bei Zweifeln unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Widerruf von zuvor errichteten Testamenten

Falls Sie oder Ihr Ehegatte bereits zuvor ein Einzeltestament errichtet haben, kann dieses jederzeit durch ein neu verfasstes Testament widerrufen werden. Das hier errichtete Testament enthält daher standardmäßig einen solchen Widerruf. Sollten Sie jedoch bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, kann das Testament bzw. der Erbvertrag nur von beiden Ehegatten bzw. allen Vertragsschließenden gemeinschaftlich aufgehoben werden. Für die Aufhebung eines Ehegattentestaments ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie z.B. ein neues gemeinschaftliches Testament errichten. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur zu Lebzeiten der Ehegatten möglich und bedarf der notariellen Beurkundung sowie des Zugangs beim anderen Ehegatten. Erbvertragliche Bestimmungen können einseitig weder aufgehoben noch abgeändert werden, es sei denn, diese Bindung wurde durch gegenständliche Beschränkung, Rücktrittsvorbehalt und andere individuelle Klauseln gemindert. Falls Sie bereits einen Erbvertrag oder Ehegattentestament geschlossen haben, lassen Sie sich bitte unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Verträge zugunsten Dritter

Bitte beachten Sie, dass sich ein Erwerb aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, grundsätzlich außerhalb des Erbrechts vollzieht. Diese Zuwendungen können außerhalb des Nachlasses auf den Berechtigten übergehen und werden von erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst. Bezugsberechtigungen sind daher zu überprüfen um etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen bedarf eine Änderung der Bezugsberechtigung in der Regel zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls.

„Altersgrenzen“ bei der Errichtung eines Testaments

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres sind Sie grundsätzlich uneingeschränkt testierfähig, d.h. Sie können wirksam ein Testament errichten. Ab 16 Jahren dürfen selbst Minderjährige grundsätzlich ein Testament errichten, eine Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ab 16 Jahren nur eingeschränkt testierfähig sind. Damit das Testament wirksam ist, muss es daher notariell beurkundet werden.

Hinterlegung des Testaments

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden.

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