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Erbfolgeprüfung

  • Überprüfen Sie hier, wer nach dem Gesetz Ihre Erben sind
  • Finden Sie heraus, was passiert, wenn Sie kein Testament errichten

Ihre Vorteile mit Smartlaw

  • Überprüfung der Erbfolge, geeignet als Ausgangspunkt für die Berechnung eines Pflichtteils
  • Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge
  • Berechnung der genauen Erbquoten

Weitere Informationen

So funktioniert Smartlaw

Mit Smartlaw erstellen Sie Verträge, Testamente und andere Rechtsdokumente ganz einfach selbst. Dabei müssen Sie nur einige Fragen beantworten! Der spezielle Frage-Antwort-Dialog ist einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant nachempfunden. 

Die Smartlaw-Software erstellt im Verlauf des Dialoges anhand Ihrer Antworten ein individuelles Dokument. Alle Inhalte des Interviews sowie die Vertragstexte wurden von renommierten Anwälten entwickelt und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

Alle Dokumente können Sie als Abo-Kunde bequem speichern und verwalten. 

Und wenn es ein neues Urteil oder Gesetz gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihr Dokumente betroffen sind.

Prüfen Sie jetzt, wer Sie nach dem Gesetz beerbt!

Smarter Vertrag statt Mustervertrag

Veraltete Arbeitsverträge oder billige Mustervorlagen können aufgrund der Schnelllebigkeit des Arbeitsrechts viele Fehler beinhalten. So wird bei vielen älteren Verträgen das Mindestlohngesetz nicht richtig berücksichtigt. Auch unwirksame Nebentätigkeitsverbote oder Verschwiegenheitsklauseln finden sich immer noch in vielen Formularen. Smartlaw-Verträge sind besser.

  • Maßgeschneidert
    Aus Ihren Antworten und Entscheidungen generiert Smartlaw einen individueller Arbeitsvertrag. Überflüssige Klauseln, wie sie in vielen Mustern üblich sind, finden Sie darin nicht.
  • Immer aktuell
    Der Arbeitsvertrag ist auf dem aktuellen Stand von Arbeitsrecht und Rechtsprechung. Wenn Sie Abo-Kunde sind, weisen wir Sie auf relevante Rechtsänderungen hin.
  • Hohe Qualität
    Der Frage-Antwort-Dialog und die Vertragstexte wurden von erfahrenen Rechtsanwälten entwickelt

Antworten, wenn man sie braucht

Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

Passgenauer als eine Vorlage. Einfach und schnell.

Häufig sind große Teile von Verträgen standardisiert. Smartlaw erspart Ihnen die Abstimmung mit Dritten. Nehmen Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten in die Hand und erstellen Sie Ihre Rechtsdokumente in wenigen Minuten selbst!

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn kein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde. Wenn die gesetzliche Erbfolge bereits das gewünschte Ergebnis bringt, muss also gar kein Testament oder Erbvertrag errichtet werden.

Die gesetzliche Erbfolge ist immer auch Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteilsquote. Diese beträgt grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Pflichtteilsberechtigt können jedoch nur Kinder, Enkel, Urenkel, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern sein.

Wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden sind, sollten Sie ein Testament errichten. Wir bieten Ihnen Einzeltestamente, Ehegattentestamente, Lebenspartnerschaftstestamente, Geschiedenentestamente und Unternehmertestamente. Wenn Sie noch nicht wissen, welches das ideale Testament für Sie ist, helfen wir Ihnen mit dem Frage-Antwort-Dialog "Welches Testament ist das richtige für mich?" bei der Auswahl.

Wenn Sie lediglich bestimmten Personen einzelne Gegenstände wie Autos, eine Briefmarkensammlung oder auch einen Geldbetrag hinterlassen möchten, können Sie dies durch ein Vermächtnis regeln.

Weitere Begriffserklärungen

Gesetzliche Erbfolge

Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur, wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder Erbvertrag zu hinterlassen. Die ausgeworfenen Quoten beziehen sich ausschließlich auf diese Konstellation. Bedenken Sie, dass sich die Quoten ändern können, sobald ein Verwandter stirbt.

Erbquoten

Die einzelnen Quoten ergeben zusammen immer ein Ganzes, also 1/1 bzw. 1. Die jeweiligen Erbquoten werden in Brüchen angegeben, beispielsweise “1/4”. Sollte das Ergebnis auswerfen, dass eine Person “zu 1” erbt, bedeutet das, dass die betreffende Person Alleinerbe ist.

Erbenordnungen

Das deutsche Erbrecht unterteilt die Verwandten in sogenannte Erbenordnungen. Die Verteilung des Erbes beginnt bei den Erben der ersten Ordnung. Gibt es keinen lebenden Verwandten z. B. in der ersten Ordnung, dann kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Dieser Grundsatz setzt sich in jeder Erbenordnung fort. Ein Verwandter ist daher nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung noch vorhanden ist.

Innerhalb einer Ordnung schließt jeweils derjenige, der direkter mit dem Erblasser verwandt ist, diejenigen aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Hat der Erblasser z.B. einen Sohn und von diesem Sohn zwei Enkel, dann schließt der Sohn seine Kinder von der Erbfolge aus, solange er lebt.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, bilden diese so genannte Stämme. Das Prinzip, wonach ein näherer Verwandter die weiter entfernten Verwandten ausschließt, gilt für jeden Stamm gesondert.

Erben erster Ordnung

Die gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, wie z. B. Kinder, einschließlich der nichtehelichen und adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc. Stiefkinder zählen hingegen nicht zu den gesetzlichen Erben, sie können jedoch durch ein Testament bedacht werden.

Erben zweiter Ordnung

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also sämtliche Personen, die von den Eltern des Erblassers abstammen. Dazu gehören Mutter, Vater, Geschwister des Erblassers, sowie Neffen, Nichten, Großneffen und Großnichten. Leben die Eltern des Erblassers noch, so erhalten deren Kinder (also die (Halb-)Geschwister des Erblassers) keinen Anteil am Erbe.

Verstorbene Eltern

Sollte nur noch ein Elternteil leben, so treten die Kinder des verstorbenen Elternteils an diese Stelle. Hatte der verstorbene Elternteil keine Kinder, wozu auch die Halbgeschwister des Erblasser zählen, so erbt der überlebende Elternteil (neben dem Ehegatten) alles.

Ist ein Elternteil verstorben und es sind (Halb-)Geschwister des Erblasser vorhanden, so erben sie neben dem lebenden Elternteil. Bei verstorbenen (Halb-)Geschwister treten die Neffen und Nichten des Erblasser an die jeweilige Stelle des/der Verstorbenen. Sind keine Nichten und Neffen vorhanden, steigt der Erbanteil der lebenden Verwandten entsprechend.

Erben dritter Ordnung

Die Erben der dritten Ordnung kommen zum Zuge, wenn kein Erbe der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Halbgeschwister, Nichten oder Neffen) lebt. Dieser äußerst seltene Sonderfall wird durch unsere Erbfolgeprüfung nicht mehr abgedeckt.

Enterbung und Pflichtteilsanspruch

Jeder Erblasser darf ohne Angabe von Gründen einen oder mehrere seiner gesetzlichen Erben durch Testament oder Erbvertrag enterben. Tut er dies, steht diesen Personen ein sogenannter Pflichtteilanspruch zu. Einen Pflichtteilsanspruch haben jedoch nicht alle gesetzlichen Erben sondern nur die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist immer eine reiner Geldanspruch. Unabhängig davon, ob zum Beispiel auch ein Hausgrundstück zum Nachlass gehört. Für den Ehegatten des Erblassers ergeben sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft allerdings Besonderheiten.

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