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Schenkungsvertrag

  • Halten Sie Schenkungen vertraglich fest
  • Verschenken Sie Gegenstände, Geldbeträge oder Forderungen
  • Mit Möglichkeit der Schenkung unter Auflagen

Was bietet Ihnen dieser Schenkungsvertrag?

  • Verschenken Sie einen Gegenstand, eine Geldsumme, eine Darlehensforderung oder erlassen Sie eine Darlehensschuld
  • Schaffen Sie Rechtssicherheit für Schenker und Beschenkten durch unseren schriftlichen Vertrag
  • Individuelle Gestaltung für Ihre persönlichen Bedürfnisse, wie z. B. Auflagen
  • Bestimmen Sie selbst, wann das Geschenk übergeben werden soll
  • Sie erhalten ein ausformuliertes Dokument - fertig zur Unterschrift

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Christopher Posch
» Als Anwalt werde ich oft erst hinzugezogen, wenn es bereits zu spät ist. Warten Sie nicht, bis es Ärger gibt! Stellen Sie besser von Anfang an sicher, dass Ihre Angelegenheiten rechtlich sauber geregelt sind. Ich empfehle Smartlaw. «
Christopher Posch
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht,
TV-Anwalt in der Sendung »Ich kämpfe für Ihr Recht«

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Schenkung mit Vertrag

Ob zu Geburtstagen oder Weihnachten, zur Eheschließung oder bestandenem Schulabschluss - in vielen Situationen des Lebens und gerade innerhalb von Familien- und Freundeskreisen gibt es zahlreiche Anlässe, bei denen größere Summen Geld oder teure Gegenstände verschenkt werden.

Doch wie ist eine Schenkung rechtlich zu beurteilen? Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, der geschlossen wird, wenn der Schenker die Schenkung erklärt und der Beschenkte diese annimmt.

Wann ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag sinnvoll?

Bei Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken ist ein Schenkungsvertrag nicht unbedingt notwendig. Bei anderen Schenkungen kann jedoch ein schriftlicher Vertrag durchaus sinnvoll sein.

Ein Schenkungsvertrag schützt sowohl die Rechtsposition des Beschenkten als auch die des Schenkers. Der Beschenkte kann mit Hilfe des Schenkungsvertrages belegen, dass er rechtmäßiger Eigentümer geworden ist. Der Vertrag bietet erhebliche Beweiskraft und beugt nachfolgenden Streitigkeiten vor.

Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung

Grundsätzlich bedarf das Schenkungsversprechen des Schenkers einer notariellen Beurkundung. Diese Vorschrift kann aber dadurch umgangen werden, dass die Schenkung vollzogen wird, also eine Übergabe des Geschenkes stattfindet.

Wenn Sie den Schenkungsvertrag für eine Schenkung nutzen möchten, die erst später „vollzogen“ werden soll, beispielsweise durch die spätere Übergabe des Geldbetrages, ist zusätzlich die Beurkundung durch einen Notar notwendig. Ansonsten kann der Beschenkte sich nicht auf das Schenkungsversprechen berufen und seine Ansprüche durchsetzen.

Wenn der Schenkungsgegenstand trotzdem zu einem späteren Datum übergeben wird, wird die Schenkung dadurch wirksam. Juristen sprechen hier von der "Heilung eines Formmangels".

Ist dieser Vertrag für Immobilien geeignet?

Nein. Dieser Schenkungsvertrag ist nicht für Immobilien wie Häuser oder Wohnungen geeignet. Möchten Sie diese verschenken, sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Der Vertrag muss etwa notariell beurkundet und die Änderung der Eigentümerverhältnisse in das Grundbuch eingetragen werden.

Was muss ich beim Schenken von Tieren beachten?

Tiere sind zwar keine Gegenstände, im deutschen Recht werden die Vorschriften für Gegenstände aber entsprechend angewandt. Somit handelt es sich bei einem geschenkten Tier - rechtlich gesehen - um die Schenkung eines Gegenstandes. Beachten Sie jedoch, dass wegen des Tierschutzgesetztes (§ 11 c) ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten (Wirbel-)Tiere an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahre nicht abgegeben und somit auch nicht geschenkt werden dürfen.

Was Sie zur Erstellung des Vertrages benötigen

Wenn Sie einen Gegenstand verschenken und über einen entsprechenden Eigentumsnachweis verfügen, empfehlen wir Ihnen, diesen an den Vertrag zu heften. Das Gleiche gilt für Nachweise bezüglich mithilfe des Schenkungsvertrags erlassener Schulden oder übertragener Forderungen. Letztere lassen sich beispielsweise anhand von Schuldscheinen nachweisen.

Besitzen mehrere Personen den zu verschenkenden Gegenstand als Eigentümer, müssen alle der Schenkung zustimmen. Am besten sollten alle Eigentümer in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden.

Schenkung mit Bedingung: Kann sie zurückgefordert werden?

Der Schenker kann unter bestimmten Umständen den verschenkten Gegenstand zurückfordern, nämlich dann, wenn sich der Beschenkte nicht an die ggf. im Schenkungsvertrag vereinbarten Auflagen hält. Gerade bei Auflagen dient der Vertrag dem Beschenkten als Orientierung und sichert auch auf diese Weise den Bestand der Vereinbarung.

In finanziellen Notlagen kann es ausnahmsweise möglich sein, ein bereits gegebenes Schenkungsversprechen zu widerrufen oder sogar eine bereits vollzogene bzw. übergebene Schenkung zurückzufordern. Haben Sie sich zu einer Schenkung verpflichtet, können Sie sich von Ihrem Versprechen lösen, wenn Sie durch die Schenkung Ihren eigenen Unterhalt nicht mehr leisten könnten. Auch wenn Sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht, z. B. Kindern oder (Ehe-) Partnern gegenüber, nicht mehr erfüllen können, müssen Sie sich nicht an Ihr Versprechen halten.

Unter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich auch möglich, eine Schenkung zurückzufordern, wenn sie bereits vollzogen, also beispielsweise das Geschenk bereits übergeben ist. Hier gelten allerdings drei Ausnahmen: Die Rückforderung ist nicht mehr möglich, wenn 10 Jahre seit der (vollzogenen) Schenkung vergangen sind oder wenn der Schenker seine Notlage mindestens grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Auch wenn der Beschenkte durch die Herausgabe des Geschenks seinen eigenen Unterhalt oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht mehr leisten könnte, können Sie das Geschenk nicht zurückfordern.

Widerruf und Rückforderungsrecht bei grob undankbarem Verhalten

Verhält sich die beschenkte Person im Anschluss an das Schenkungsversprechen auf besonders verwerfliche und undankbare Art und Weise, kann der Schenker sein Versprechen widerrufen oder sogar das Geschenk zurückfordern. Dies ist der Fall, wenn der Beschenkte sich eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen zu Schulden kommen lässt. Ob Sie tatsächlich einen Rückforderungsanspruch haben, kann nur anhand einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Zweifel von einem erfahrenen Experten beraten zu lassen.

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