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Geschiedenentestament - gleichgeschlechtliche Ehe

Wenn Sie mit Ihrem geschiedenen Ehegatten gemeinsame Kinder haben oder Ihr geschiedener Ehegatte das Sorgerecht für Kinder hat, die Sie in Ihrem Testament als Erben einsetzen wollen, kann es dazu kommen, dass Ihr geschiedener Ehegatte über die Kinder Kontrolle über Ihr Erbe erlangt. Verhindern Sie dies, indem Sie ein Geschiedenentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten erstellen.

Ihr Geschiedenentestament

  • Mit der “Ehe für alle” ist es nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine normale Ehe einzugehen und somit nach der Scheidung auch ein normales Geschiedenentestament zu erstellen
  • Auch wenn Sie sich nach der Umwandlung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben scheiden lassen, können Sie dieses Geschiedenentestament erstellen
  • Verhindern Sie, dass Ihr geschiedener Ehegatte Ihren Nachlass verwaltet, wenn Ihre gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt Ihres Todes noch minderjährig sein sollten
  • Verhindern Sie auch, dass Ihr geschiedener Ehegatte nach dem Tod eines Ihrer gemeinsamen Kinder etwas von Ihrem Vermögen erhält
  • Setzen Sie die gemeinsamen Kinder mit Ihrem geschiedenen Ehegatten als Erben ein
  • Setzen Sie weitere Erben ein, beispielsweise Ihren neuen Partner oder Kinder mit Ihrem neuen Partner
  • Richten Sie Vermächtnisse aus, um einzelne Gegenstände (z.B. Grundstücke oder Schmuck) oder einen Geldbetrag an bestimmte Personen zu vermachen
  • Ordnen Sie die Testamentsvollstreckung an und sichern Sie so die Durchführung Ihres letzten Willens ab
  • Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um Ihr Erbe
  • Sichern Sie mit einer Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen Rechts auf Ihren Erbfall

Bitte beachten Sie folgende Hinweise, bevor Sie mit der Erstellung beginnen:

  • Steuerliche Aspekte können eine wichtige Rolle bei der Abfassung Ihres Testaments spielen. Wir empfehlen daher, Ihre Pläne mit einem Steuerberater zu besprechen.
  • Das Testament ist komplett von Ihnen handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam.

 

Weitere Informationen

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles Geschiedenentestament

Wann brauche ich ein Geschiedenentestament?

Eine spezielle Regelung ist immer dann nötig, wenn einerseits die Gefahr besteht, dass die von Ihnen zu Erben eingesetzten Kinder noch minderjährig sein könnten, wenn sie Erben werden. Dann kann die Person, die das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder hat, durch Ausübung des Sorgerechts mittelbar auf das ererbte Vermögen Einfluss ausüben.

Wenn die Kinder wiederum versterben sollten, nachdem sie Erben geworden sind, kann andererseits die Gefahr bestehen, dass der geschiedene Ehegatte Erbe der Kinder wird und so über diesen „Umweg“ doch noch Ihr Erbe bekommt. Auch Eltern von Adoptivkindern haben das gesetzliche Erbrecht. D.h., dass eine spezielle Regelung insbesondere dann nötig ist, wenn die Kinder, die Sie zu Erben einsetzen wollen, mit Ihrem geschiedenen Ehegatten verwandt sind, sei es durch Geburt oder auch durch Adoption, und wenn ihrem geschiedenen Ehegatten jedenfalls auch das Sorgerecht für gegebenenfalls minderjährige Kinder zusteht.

Was muss ich bei diesem Testament beachten?

Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Ehegatte nach der Scheidung mittelbar über Ihre gemeinsamen Kinder in den Genuss Ihres Vermögens gelangt, sollten Sie ein sog. Geschiedenentestament errichten. Dieses Testament ist die richtige Wahl, wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihr geschiedener Ehegatte Ihr Erbe für Ihre noch minderjährigen Kinder verwaltet oder er nach dem Tod eines Ihrer Kinder etwas von Ihrem Vermögen erhält.

Waren Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, empfehlen wir Ihnen das Geschiedenentestament für eingetragene Lebenspartner oder für Unverheiratete. Im Zweifel können Sie sich mithilfe unseres kostenlosen Ratgebers über das für Sie am besten geeignetste Testament informieren.

Ehe für alle

Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist es für gleichgeschlechtliche Paare nun genau wie für Ehepaare möglich, nach der Scheidung ein Geschiedenentestament zu erstellen. Da sich die Rechtslage rein juristisch in Bezug auf ein Geschiedenentestament nicht verändert hat, unterscheiden sich das Geschiedenentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten und das Geschiedenentestament für verschiedengeschlechtliche Ehegatten juristisch nicht vom Geschiedenentestament für eingetragene Lebenspartner. Allerdings wurde der Aufwertung der Lebenspartnerschaft zur Ehe in sprachlicher Hinsicht voll Rechnung getragen.

Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft vor ihrer Aufhebung nicht in eine Ehe umgewandelt haben, sollten daher weiterhin das Geschiedenentestament für eingetragene Lebenspartner verwenden. Für alle gleichgeschlechtlichen Paare, die neu eine Ehe geschlossen haben oder die ihre Lebenspartnerschaft bereits in eine Ehe umgewandelt haben und sich danach haben scheiden lassen, ist dieses Geschiedenentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten bestens geeignet.

Handschriftliches Testament

Das Testament ist komplett vom Testierenden handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob das Testament wirklich von dem Testierenden persönlich errichtet wurde, bietet sich die Errichtung vor einem Zeugen an. Wirksamkeitsvoraussetzung ist das aber nicht.

Vorteile einer notariellen Beurkundung

Noch effektiver können Sie Streit über die Echtheit des Testaments und Ihre Testierfähigkeit vermeiden, wenn Sie das Testament durch einen Notar beurkunden lassen. Übergeben Sie hierfür einfach einem Notar Ihrer Wahl den Text des Testaments, damit dieser den Text entsprechend in seine Urkunde übernehmen kann.

Ein notarielles Testament hat auch den Vorteil, dass dann regelmäßig kein Erbschein mehr benötigt wird und Ihre Erben daher schnell handlungsfähig sind. Es fallen dann zwar Beurkundungsgebühren an, dafür müssen Ihre Erben dann aber keinen Erbschein beantragen und sparen hierfür die Notar- und Gerichtsgebühren. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die notarielle Beurkundung nicht.

Erbquoten

Bei mehreren Erben müssen die einzelnen Erbquoten immer zusammen 1/1, also ein Ganzes ergeben.

Deutsche Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich können Sie auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger sind, ein Testament nach deutschem Recht errichten. In diesem Fall sind aber besondere Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn sich ein Teil Ihres Vermögens im Ausland befindet. Aus diesem Grund kann das hier erstellte Testament derzeit nur von deutschen Staatsbürgern sicher verwendet werden. Das Testament enthält daher standardmäßig die Angabe, dass der Testierende deutscher Staatsbürger ist. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Vermögenswerte im Ausland haben, können für diese Vermögenswerte Sonderregeln gelten, die in dieser Testamentsvorlage nicht berücksichtigt werden. Lassen Sie sich bitte hierzu unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Regelungen in Gesellschaftsverträgen

Falls Sie über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen verfügen, müssen Sie unbedingt prüfen, ob die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zulassen. Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen gehen nämlich grundsätzlich vor und machen die Regelungen in Ihrem Testament bei einem Verstoß möglicherweise unwirksam oder undurchführbar. Lassen Sie sich bitte bei Zweifeln unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Widerruf eines zuvor errichteten Testaments

Falls Sie bereits zuvor ein Testament errichtet haben, können Sie dieses jederzeit durch ein neu verfasstes Testament widerrufen. Das hier errichtete Testament enthält daher standardmäßig einen solchen Widerruf. Sollten Sie jedoch bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, könnte durch diese Verfügungen eine sogenannte Bindungswirkung eingetreten sein. Dies würde dazu führen, dass ein Widerruf durch ein neues Testament nicht wirksam wäre. Sie könnten dann zwar ein neues Testament errichten, dieses wäre jedoch unwirksam. Es ist hier nicht möglich zu überprüfen, ob Sie durch eine frühere Verfügung gebunden sind oder nicht. Sollten Sie bereits einmal ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, lassen Sie sich bitte von einem Erbrechtspezialisten zur Frage der Bindungswirkung beraten.

Verträge zugunsten Dritter

Bitte beachten Sie, dass sich ein Erwerb aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, grundsätzlich außerhalb des Erbrechts vollzieht. Diese Zuwendungen können außerhalb des Nachlasses auf den Berechtigten übergehen und werden von erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst. Bezugsberechtigungen sind daher zu überprüfen, um etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen bedarf eine Änderung der Bezugsberechtigung in der Regel zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls.

„Altersgrenzen“ bei der Errichtung eines Testaments

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres sind Sie grundsätzlich uneingeschränkt testierfähig, d.h. Sie können wirksam ein Testament errichten. Ab 16 Jahren dürfen selbst Minderjährige grundsätzlich ein Testament errichten, eine Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ab 16 Jahren nur eingeschränkt testierfähig sind. Damit das Testament wirksam ist, muss es daher notariell beurkundet werden.

Hinterlegung des Testaments

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden.

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