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Geschiedenentestament für Ehegatten

  • Regeln Sie jetzt Ihren Nachlass
  • Verhindern Sie, dass Ihr geschiedener Ehepartner an Ihr Vermögen gelangt

Was bietet Ihnen dieses Geschiedenentestament für Ehegatten?

  • Vermeiden Sie, dass Ihr geschiedener Ehegatte Ihren Nachlass verwaltet, wenn Ihre Kinder zum Zeitpunkt Ihres Todes noch minderjährig sind
  • Verhindern Sie zusätzlich, dass Ihr geschiedener Ehegatte nach dem Tode eines Ihrer Kinder etwas von Ihrem Vermögen erhält
  • Setzen Sie Ihre gemeinsamen Kinder mit Ihrem geschiedenen Ehegatten als Erben ein
  • Möglichkeit, weitere Erben einzusetzen, beispielsweise Ihren neuen Partner oder Kinder mit Ihrem neuen Partner
  • Vermachen Sie einzelne Gegenstände, wie etwa Auto, Schmuck oder einen Geldbetrag
  • Entscheiden Sie, wie Ihr letzter Wille durchgesetzt werden soll (sog. Testamentsvollstreckung)
  • Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um das Erbe
  • Auf Wunsch Rechtswahlklausel zur Vermeidung der Anwendung ausländischen Rechts

Bitte beachten Sie folgende Hinweise, bevor Sie mit der Erstellung beginnen:

  • Steuerliche Aspekte können eine wichtige Rolle bei der Abfassung Ihres Testaments spielen. Wir empfehlen daher, Ihre Pläne mit einem Steuerberater zu besprechen.
  • Das Testament ist komplett von Ihnen handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam.

 

Weitere Informationen

So einfach erstellen Sie das Geschiedenentestament


Mit Smartlaw erstellen Sie Testamente und andere Rechtsdokumente ganz einfach selbst. Dabei müssen Sie nur einige Fragen beantworten! Der spezielle Frage-Antwort-Dialog ist einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant nachempfunden. Dabei werden Ihre Daten und Wünsche zum Geschiedenentestament abgefragt.

Die Smartlaw-Software erstellt im Verlauf des Dialoges anhand Ihrer Antworten ein individuelles Testament, dass Sie anschließend nur noch abschreiben müssen. Alle Inhalte des Interviews sowie die Texte des Testaments wurden von remommierten Anwälten für Erbrecht entwickelt und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

Das Geschiedenentestament sowie alle anderen Dokumente, die Sie mit Smartlaw erstellen, können Sie bequem speichern und verwalten. 

Und wenn es eine Rechtsänderung gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung zum Erbrecht und informieren Sie, wenn Ihr Testament betroffen sein sollte.

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles
Geschiedenentestament für Ehegatten

Antworten, wenn man sie braucht

Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

Weitere Informationen zu diesem Geschiedenentestament für Ehegatten

Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr geschiedener Ehegatte mittelbar über Ihre gemeinsamen Kinder in den Genuss Ihres Vermögens gelangt, sollten Sie ein sog. Geschiedenentestament errichten. Dieses Testament ist die richtige Wahl, wenn Sie vermeiden wollen, dass ihr geschiedener Ehepartner Ihr Erbe für Ihre noch minderjährigen Kinder verwaltet oder er nach dem Tod eines Ihrer Kinder etwas von Ihrem Vermögen erhält. Waren Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gar nicht verheiratet, empfehlen wir Ihnen das "Geschiedenentestament" für eingetragene Lebenspartner oder für Unverheiratete.

Damit das Testament wirksam ist, müssen Sie es lediglich noch einmal per Hand abschreiben und unterschreiben.

Weiterhin bieten wir Ihnen spezielle Testamente für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Einzelpersonen und Unternehmer.

Wenn Sie noch nicht wissen, welches das ideale Testament für Sie ist, helfen wir Ihnen mit dem Frage-Antwort-Dialog "Welches Testament ist das richtige für mich?" bei der Auswahl.

Handschriftliches Testament

Das Testament ist komplett vom Testierenden handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob das Testament wirklich von dem Testierenden persönlich errichtet wurde, bietet sich die Errichtung vor einem Zeugen an. Wirksamkeitsvoraussetzung ist das aber nicht.

Vorteile einer notariellen Beurkundung

Noch effektiver können Sie Streit über die Echtheit des Testaments und Ihre Testierfähigkeit vermeiden, wenn Sie das Testament durch einen Notar beurkunden lassen. Übergeben Sie hierfür einfach einem Notar Ihrer Wahl den Text des Testaments, damit dieser den Text entsprechend in seine Urkunde übernehmen kann. Ein notarielles Testament hat auch den Vorteil, dass dann regelmäßig kein Erbschein mehr benötigt wird und Ihre Erben daher schnell handlungsfähig sind. Es fallen dann zwar Beurkundungsgebühren an, dafür müssen Ihre Erben dann aber keinen Erbschein beantragen und sparen hierfür die Notar- und Gerichtsgebühren. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die notarielle Beurkundung nicht.

Erbquoten

Bei mehreren Erben müssen die einzelnen Erbquoten immer zusammen 1/1. also ein Ganzes ergeben.

Deutsche Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich können Sie auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger sind, ein Testament nach deutschem Recht errichten. In diesem Fall sind aber besondere Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn sich ein Teil Ihres Vermögens im Ausland befindet. Aus diesem Grund kann das hier erstellte Testament derzeit nur von deutschen Staatsbürgern sicher verwendet werden. Das Testament enthält daher standardmäßig die Angabe, dass der Testierende deutscher Staatsbürger ist. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Vermögenswerte im Ausland haben, können für diese Vermögenswerte Sonderregeln gelten, die in dieser Testamentsvorlage nicht berücksichtigt werden. Lassen Sie sich bitte hierzu unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Regelungen in Gesellschaftsverträgen

Falls Sie über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen verfügen, müssen Sie unbedingt prüfen, ob die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zulassen. Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen gehen nämlich grundsätzlich vor und machen die Regelungen in Ihrem Testament bei einem Verstoß möglicherweise unwirksam oder undurchführbar. Lassen Sie sich bitte bei Zweifeln unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Widerruf eines zuvor errichteten Testaments

Falls Sie bereits zuvor ein Testament errichtet haben, können Sie dieses jederzeit durch ein neu verfasstes Testament widerrufen. Das hier errichtete Testament enthält daher standardmäßig einen solchen Widerruf. Sollten Sie jedoch bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, könnte durch diese Verfügungen eine sogenannte Bindungswirkung eingetreten sein. Dies würde dazu führen, dass ein Widerruf durch ein neues Testament nicht wirksam wäre. Sie könnten dann zwar ein neues Testament errichten, dieses wäre jedoch unwirksam. Es ist hier nicht möglich zu überprüfen, ob Sie durch eine frühere Verfügung gebunden sind oder nicht. Sollten Sie bereits einmal ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, lassen Sie sich bitte von einem Erbrechtspezialisten zur Frage der Bindungswirkung beraten.

Verträge zugunsten Dritter

Bitte beachten Sie, dass sich ein Erwerb auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, grundsätzlich außerhalb des Erbrechts vollzieht. Diese Zuwendungen können außerhalb des Nachlasses auf den Berechtigten übergehen und werden von erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst. Bezugsberechtigungen sind daher zu überprüfen um etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen bedarf eine Änderung der Bezugsberechtigung in der Regel zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls.

„Altersgrenzen“ bei der Errichtung eines Testaments

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres sind Sie grundsätzlich uneingeschränkt testierfähig, d.h. Sie können wirksam ein Testament errichten. Ab 16 Jahren dürfen selbst Minderjährige grundsätzlich ein Testament errichten, eine Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ab 16 Jahren nur eingeschränkt testierfähig sind. Das bedeutet, dass ihr Testament notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein.

Hinterlegung des Testaments

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden. Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie hier.

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