Raumgröße darf Teilnehmerzahl auf Eigentümerversammlung nicht beschränken
Wohnungseigentümern darf die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung nicht aufgrund eines zu kleinen Raumes versagt werden. Anderenfalls sind sämtliche Beschlüsse wegen Verletzung des Teilnahmerechts unwirksam.
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