Rückschnitt bei behördlicher Anordnung während der Schonzeit möglich
Ragt Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, sodass der Verkehr beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen - auch während der naturschutzrechtlichen Schonzeit.
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