Direkt zum Inhalt

Anwohner einer Sackgasse müssen Mülltonne zu Sammelplatz bringen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 18. Juli 2022
Image

eyetronic / stock.adobe.com

Kann ein Müllfahrzeug in einer Sackgasse nicht wenden, müssen Anwohner ihre Mülltonne für die Müllabholung zu einem in 180 m entfernten Sammelplatz bringen. Einen Anspruch auf eine „individuelle Lösung" haben Sie nicht.

Ein Anwohner wohnte am Ende einer etwa 330 m langen Sackgasse. Dort gab es Probleme mit der Müllabfuhr. Die zuständige Berufsgenossenschaft reklamierte, der bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz sei für ein 3-achsiges Müllfahrzeug ungeeignet. Das Müllfahrzeug müsse daher rückwärts in die Sackgasse einfahren. Zumutbar sei dafür von der Hauptstraße aus gerechnet aber nur eine Strecke von bis zu 150 m.

Daraufhin richtete die Abfallbehörde an diesem Punkt einen Sammelplatz für die Müllbehälter ein. Die Anwohner der Sackgasse wurden verpflichtet, ihre Mülltonnen dorthin zu bringen.

Der Mann musste also jedes Mal ca. 180 m mit seiner Mülltonne zum Sammelplatz hin- und dann wieder zurücklaufen. Er verlangte eine »individuelle Lösung« (z.B. sollten die Müllwerker seine Tonnen zu Fuß abholen und zum Sammelplatz bringen).

Der Forderung nach einer solchen Lösung erteilte das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein eine Abfuhr. Aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen muss ein Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs möglichst vermieden werden. Es besteht in dieser Sackgasse keine geeignete Wendemöglichkeit. Die Berufsgenossenschaft erlaubt deshalb in diesem Fall nur ein Rückwärtsfahren auf maximal 150 m Länge.

Den Anwohnern, die am Ende der Sackgasse wohnen, ist es im Einzelfall zumutbar, ihre Mülltonnen zum Sammelplatz zu bringen. Eine starre Grenze für die zulässige Entfernung gibt es nicht (z.B. von 100 m).

Sofern der Anwohner dieser Verpflichtung nicht selbst nachkommen kann, muss er notfalls die Dienste Dritter in Anspruch nehmen (z.B. einen entsprechenden Service-Dienst damit beauftragen).

Eine »individuelle Lösung« bei der Müllabfuhr kann der Antragsteller nicht verlangen. Eine solche Vereinbarung ist nach der entsprechenden Abfallentsorgungssatzung gar nicht zulässig. Zudem würde eine solche Vereinbarung zu höheren Personalkosten führen, die zulasten aller Müllgebührenzahler gingen.

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2022, 5 MB 42/21