Höhenbegrenzung für Bambushecke?
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Der eine Nachbar fühlte sich vom Bambuswald »erdrückt«, die Nachbarin sah hingegen in der Hecke ein »lebendiges Element der Gartenbaukunst«.
Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Rechtsstreit fest, dass eine Hecke im Sinne des Rückschnittanspruchs im hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) auch aus Bambus bestehen kann. Auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen kommt es nicht an.
Höhenbegrenzungen für Hecken sind nach hessischem Landesnachbarrecht nur dann vorgegeben, wenn sie 0,75 m oder weniger von der Grundstücksgrenze entfernt sind (§ 39 Abs. 1 NachbG HE). Daraus ergibt sich ein Abstandsgebot, aber keine allgemeine Höhenbegrenzung.
Die Richter wiesen hier darauf hin, es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Vorgaben zur zulässigen Höhe einer Hecke zu machen – und nicht die der Gerichte. Das ist in anderen Bundesländern erfolgt, nicht jedoch in Hessen.
Härtefälle sind somit auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bei ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu lösen.
Wird die Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Ausnahme: Wird im Zusammenhang mit der Anpflanzung das Grundstücksniveau künstlich erhöht, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
BGH, Urteil vom 28.3.2025, V ZR 185/23
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