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Arglistige Täuschung beim Immobilienkauf: BGH stärkt die Rechte von Käufern

Wohnungseigentum & Grundbesitz 24. August 2026
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Modellhaus auf Schreibtisch mit Schlüsseln und Person, die ein Dokument unterschreibt. Symbolbild für Immobilienkauf.

Kanomaoi / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Wer eine Immobilie kauft, verlässt sich in der Regel auf die Angaben im Exposé. Doch was gilt, wenn die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit erheblich von der Beschreibung abweicht? Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Bei einer arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf können Käufer auch dann Schadensersatz verlangen, wenn im Vertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Arglistige Täuschung beim Immobilienkauf durch falsche Angaben im Exposé

Der Verkauf einer Immobilie ist oft mit hohen Investitionen verbunden. Deshalb spielen die Angaben im Exposé eine wichtige Rolle für die Kaufentscheidung. Genau darum ging es in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.03.2026 entschieden hat.

Die Verkäufer hatten ihr Objekt als „frei stehendes Einfamilienhaus“ angeboten. Tatsächlich befand sich das Grundstück jedoch in einem reinen Wochenendhausgebiet. Das bedeutet, dass eine dauerhafte Wohnnutzung nach dem öffentlichen Baurecht nicht erlaubt war. Zulässig war lediglich eine Nutzung zu Erholungszwecken.

Eine Käuferin erwarb die Immobilie dennoch zu einem Kaufpreis von 325.000 Euro, weil sie davon ausging, ein regulär bewohnbares Einfamilienhaus zu kaufen. Erst nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Gebäude rechtlich nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden durfte.

Warum der Haftungsausschluss die Verkäufer nicht schützte

Im Kaufvertrag war ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel vereinbart worden. Grundsätzlich sollen Verkäufer dadurch vor späteren Ansprüchen geschützt werden. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: die arglistige Täuschung.

Von einer arglistigen Täuschung spricht man, wenn eine Partei bewusst falsche Angaben macht oder entscheidende Informationen verschweigt, um die andere Partei zum Vertragsabschluss zu bewegen. Nach Auffassung des BGH stellt die falsche Darstellung der zulässigen Wohnnutzung einen besonders wichtigen Umstand dar, weil sie den Wert und die Nutzbarkeit der Immobilie maßgeblich beeinflusst.

Deshalb konnten sich die Verkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Die Richter machten deutlich, dass Käufer darauf vertrauen dürfen, dass wesentliche Angaben zur Nutzung einer Immobilie korrekt sind. Wer hier falsche Vorstellungen erzeugt, muss für die daraus entstehenden Schäden einstehen.

Fazit: Warum das Urteil für Immobilienkäufer wichtig ist

Das Urteil zeigt deutlich, welche Bedeutung die zulässige Nutzung einer Immobilie hat. Besonders bei Häusern in Wochenendhaus-, Ferienhaus- oder Sondergebieten sollten Käufer die baurechtliche Situation genau prüfen.

Der BGH sprach der Käuferin einen sogenannten Differenzschaden zu. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem Wert, den die Immobilie bei zutreffender Darstellung gehabt hätte. Entscheidend ist nicht, ob die Verkäufer einem niedrigeren Preis zugestimmt hätten. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, wie sich die Käuferin bei Kenntnis der wahren Umstände verhalten hätte.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine arglistige Täuschung beim Immobilienkauf nicht folgenlos bleibt und Verkäufer sich in solchen Fällen nicht hinter vertraglichen Haftungsausschlüssen verstecken können. Wer eine Immobilie erwerben möchte, sollte dennoch alle Angaben sorgfältig prüfen und sich im Zweifel rechtlich absichern. So lassen sich teure Überraschungen und langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

BGH, Urteil vom 27.3.2026, V ZR 169/25