Blumenkästen am Balkon – außen oder innen
Ahmad / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert
Der Streit um die Blumenkästen
Nach über 40 Jahren sollte plötzlich alles anders werden: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, dass Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite des Balkongeländers angebracht werden dürfen. Eine Eigentümerin wehrte sich dagegen – sie hatte ihre schweren Keramik-Blumenkästen stets außen befestigt und sah darin kein Problem. Die Gemeinschaft hingegen verwies auf Sicherheitsrisiken und Verfärbungen an der Fassade durch überlaufendes Wasser.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss sei rechtmäßig, da er dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und der Gefahrenabwehr diene. Dabei müsse keine konkrete Gefahr nachgewiesen werden – es genüge, dass Schäden möglich seien. Die sogenannte „vorbeugende Instandsetzung“ erlaubt es der Gemeinschaft, Maßnahmen zu treffen, um zukünftige Schäden zu verhindern.
Die Eigentümerin werde durch die neue Regelung nicht unzumutbar eingeschränkt. Sie dürfe weiterhin Blumenkästen nutzen – nur eben auf der Innenseite des Geländers. Ein Anspruch auf zusätzlichen Platz für Sitzmöbel neben der Bepflanzung bestehe laut Gericht nicht.
Fazit: Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt, wie weitreichend die Befugnisse einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein können. Auch langjährige Gewohnheiten bieten keinen Schutz vor neuen Regelungen, wenn diese dem Schutz des Gemeinschaftseigentums dienen. Für Eigentümer bedeutet das: Wer in einer WEG lebt, muss sich auf Veränderungen einstellen – auch bei scheinbar kleinen Dingen wie Blumenkästen am Balkon.
AG München, Urteil vom 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG
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