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Straßenausbaubeiträge fallen nicht an, wenn das Grundstück nicht genutzt wird

Wohnungseigentum & Grundbesitz 30. September 2022
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UllrichG / stock.adobe.com

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträgen dürfen nicht für Grundstücke erhoben werden, die keinen Zugang und auch keine Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum haben und auch sonst nicht genutzt werden.

Ein Eigentümer hatte zwei Grundstücke. Eines davon grenzte unmittelbar an eine Straße der Kommune. Das zweite Grundstück war ein Hinterliegergrundstück. Es verfügte über keinen Zugang zu einem Verkehrsweg und kann darüber hinaus auch nicht über das davorliegende Grundstück angefahren werden. Das Hinterliegergrundstück wird vom Eigentümer überhaupt nicht genutzt. Es ist durch einen Maschendrahtzaun vom vorderen Grundstück getrennt und verwildert.

Die zuständige Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Der Eigentümer wehrte sich. Für das unbenutzte Grundstück wollte er keine Beiträge entrichten.

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte sich auf die Seite des Eigentümers: Das an die öffentliche Straße angrenzende Grundstück ist beitragspflichtig. Für das dahinterliegende, unbenutzte Grundstück dürfen in diesem Fall keine Beiträge von der Gemeinde erhoben werden.

Für das zweite Grundstück wären Ausbaubeiträge nur dann zulässig, wenn eine einheitliche Nutzung mit dem Hauptgrundstück besteht oder eine Zufahrt zu einer Anbaustraße existiert. Dies gilt selbst dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und eines direkten Anliegergrundstücks identisch sind.

Eine einheitliche Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn der Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als Garten für das mit dem Wohnhaus bebaute Hauptgrundstück verwendet. Es wird weder als Garten oder Obstplantage genutzt, sondern ist verwildert. Folge: Es dürfen keine Ausbaubeiträge erhoben werden.

VG Koblenz, Urteil vom 19.5.2022; 4 K 1019/21.KO

Anmerkung der Redaktion:

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträge ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Der Straßenausbaubeitrag wird zurzeit in sieben Bundesländern erhoben. Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen befinden sich im Prozess der Abschaffung der Beiträge. In einigen Ländern sind sie bereits abgeschafft (z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg und Hamburg).