Direkt zum Inhalt

Nachbarschaftshilfe: Wer haftet für Verlust von Wertgegenständen?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 10. Oktober 2022
Image

pamela_d_mcadams / stock.adobe.com

Verwahrt jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank auf, haftet er für den Verlust nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 690 BGB).

Ein Mann musste ins Krankenhaus. Er vertraute seinem langjährig bekannten Nachbarn Wertgegenstände in Höhe von € 280.000,– an (hier: 5 kg Gold, € 30.000,– in bar). Dieser verwahrte aus Gefälligkeit und in Absprache mit dem Nachbarn die Gegenstände in seinem Waffenschrank.

Dieser Schrank stand im Keller seines Wohnhauses. Der Waffenschrank war stets verschlossen. Ein Schlüssel dafür war im Kellerraum versteckt. Ein Schlüssel zum Kellerraum wiederum war in einem Blumentopf in einem Gartenschuppen auf dem Grundstück versteckt.

Danach musste auch der Nachbar selbst stationär ins Krankenhaus. In dieser Zeit verschwand das Vermögen aus unbekannten Gründen aus dem Waffenschrank. Der Geschädigte verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht Offenburg entschied, der Nachbar haftet nicht für den Verlust der Wertgegenstände. Gold und Bargeld sind durch nicht näher bekannte Umstände abhandengekommen. Die Polizei sah nach Abschluss der Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachbar als Täter in Betracht kam.

Zwischen den beiden Senioren wurde kein Verwahrungsvertrag geschlossen. Somit entfällt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch.

Der Nachbar hat die Aufbewahrung nur aus Gefälligkeit übernommen. Dafür spricht, dass die Aufbewahrung unentgeltlich verfolgte und der Nachbar kein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Aufbewahrung hatte. Zudem spricht gegen eine vertragliche Haftungsübernahme das hohe Haftungsrisiko für die Wertgegenstände.

Der Nachbar haftet bei Gefälligkeiten aber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 690 BGB). Einen Schlüssel fürs Gebäude im Außengelände und einen für den Waffenschrank im Keller zu verstecken, begründet jedoch nur den Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verhaltens.

LG Offenburg, Urteil vom 31.3.2022, 2 O 249/21