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Betreiber einer Mülldeponie haftet nicht für Sturz von der Laderampe

Wohnungseigentum & Grundbesitz 12. Februar 2024
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Vladyslav / stock.adobe.com

Gerät ein Kunde aus eigener Unachtsamkeit beim Entladen von Sperrmüll auf einer Mülldeponie ins Straucheln und fällt von der Abladerampe ca. 3 m tief in einen Container, haftet der Betreiber der Mülldeponie nicht für die Folgen des Sturzes.

Ein Mann wollte auf einer Mülldeponie Rigipsplatten entsorgen. Dazu fuhr er mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Platte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, verlor er den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 m tief in den bereitgestellten Container hinein. Dabei verletzte der Mann sich am Sprunggelenk.

Er verlangte vom Deponiebetreiber wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 3.000,–. Er trug vor, die Abladerampe sei weder mit einer Absturzsicherung versehen gewesen noch hätte auch eine ordnungsgemäß installierte Absperrkette eine hinreichende Absturzsicherung geboten. Es sei zudem kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen.

Das Landgericht Koblenz sah keine Haftung des Betreibers der Deponie. Dieser hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruht auf der eigenen Unachtsamkeit des Mannes. Die Abladerampe ist hier deutlich höher als die Container. Die örtlichen Begebenheiten sind hier für jeden unmittelbar ersichtlich. Zudem gibt ist eine deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder warnen vor Absturzgefahr.

Der Deponiekunde hat die konkrete Gefahrensituation auch deshalb nicht erfasst, weil er rückwärts an die Laderampe herangefahren ist. Im Zeitpunkt des Unfalls war er mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt. Er hätte sein Verhalten anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Eine Absperrung, die einen Absturz in den Container vollständig verhindert, kann nicht verlangt werden. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung gehoben werden, mit der Folge, dass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchzuführen wäre bzw. unzumutbar erschwert würde.

LG Koblenz, Urteil vom 26.9.2022, 1 O 166/22