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Wer im Wohnmobil auf einem öffentlichen Pkw-Parkplatz übernachtet, handelt ordnungswidrig

Wohnungseigentum & Grundbesitz 5. August 2022
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acceleratorhams / stock.adobe.com

Wer in seinem Wohnmobil auf einem nur für Pkw zugelassenen Parkplatz übernachtet, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein hiernach verhängtes Bußgeld ist rechtmäßig.

Eine Frau wollte mit ihrem Wohnmobil Urlaub in St. Peter Ording machen. Als sie dort ankam, waren sämtliche Wohnmobilstellplätze belegt. Die Frau stellte sich daraufhin mit ihrem Wohnmobil auf einen öffentlichen Pkw-Parkplatz. Dort schlief sie für eine Nacht. Was sie teuer zu stehen kam. Die Behörden warfen ihr einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz vor. Sie musste für ihre Übernachtung ein Bußgeld in Höhe von € 100,– bezahlen.

Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, das Landesnaturschutzgesetzes sei nicht anwendbar, denn das Abstellen von Wohnmobilen unterliege dem Straßenverkehrsrecht. Deshalb müsse sie das Bußgeld nicht bezahlen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, das verhängte Bußgeld ist rechtmäßig. Es liegt ein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz vor. Das Argument der Camperin, es sei abschließend das Straßenverkehrsrecht anzuwenden, greift nicht.

Die Übernachtung der Frau diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit. Schließlich war die Frau bereits an ihrem Zielort in St. Peter Ording angekommen. Stattdessen war die Übernachtung am Urlaubsort bereits Teil des geplanten Urlaubs. Damit war ihr Verhalten nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt.

Stattdessen lag eine unzulässige Sondernutzung vor. Die einschlägige Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz verbietet das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen eines Fahrzeugs zu Wohnzwecken auf nicht dafür zugelassenen Plätzen (§ 37 LNatSchG S-H).

Diese Vorschrift dient nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken, sondern primär dem Natur- und Landschaftsschutz und der Landschaftsplanung. Das Landesnaturschutzgesetz fand demzufolge Anwendung. Dagegen hat die Urlauberin verstoßen. Folge: Die Frau muss das Bußgeld bezahlen.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.6.2020, 1 Ss-OWi 183/19