Rückforderung des Flugticketpreises oder von Steuern und Gebühren

Wenn Sie Ihren gebuchten Flug nicht antreten - sei es wegen einer Stornierung, Annullierung oder weil Sie den Flug nicht mehr wahrnehmen möchten oder ihn verpasst haben - haben Sie ein Recht auf die Rückzahlung zumindest der Steuern, Gebühren und Treibstoffzuschläge. Unter bestimmten Umständen können Sie sogar den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Die Fluggesellschaften zahlen aber nicht freiwillig - für Ihr Geld müssen Sie selbst tätig werden. Fordern Sie jetzt mit dem Schreiben von Smartlaw von der Fluggesellschaft ein, was Ihnen zusteht!

Was bietet Ihnen dieses Forderungsschreiben?

  • Wir prüfen für Sie, ob Sie einen Anspruch haben auf die Rückerstattung des gesamten Ticketpreises oder nur der Steuern, Gebühren und Treibstoffzuschläge
  • Wir prüfen für Sie die Anwendbarkeit von EU-Recht
  • Anwendbar in allen Fällen, in denen Sie einen gebuchten Flug nicht angetreten haben, auch in Fällen höherer Gewalt
  • Auch anwendbar, wenn die Fluggesellschaften die Erstattung in Ihren AGB ausschließen
  • Nicht geeignet für Flugbuchungen innerhalb einer Pauschalreise

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    Sie beantworten nur einige Fragen, Ihr Anschreiben an den Reiseveranstalter wird erstellt und ist sofort einsetzbar.

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  • Unterschreiben & fertig!

    Sie erhalten ein ausformuliertes und einsatzbereites Forderungsschreiben in den Dateiformaten PDF, RTF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word).

Erstellen Sie Jetzt Ihre individuelle Rückforderung des Ticketpreises oder der Steuern und Gebühren Ihrer Flugreise

Video: So funktioniert Smartlaw

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Was müssen Sie beachten, wenn ein Flug ausfällt oder storniert wird?

Je nach Sachlage haben Sie Anspruch auf die gesamte Rückerstattung des von Ihnen bezahlten Flugpreises, auch wenn Sie nicht geflogen sind.

Wenn Sie zwar keinen Anspruch auf die Erstattung des kompletten Ticketpreises haben, haben Sie aber auf jeden Fall Anspruch auf die Erstattung der bezahlten Steuern und Gebühren. Gerade bei Billigfliegern machen diese Steuern und Gebühren oftmals mehr als die Hälfte des Ticketpreises aus - bei Schnäppchentickets sogar fast den gesamten Flugpreis. Es kann sich also durchaus lohnen, die Steuern und Gebühren zurückzufordern.

Wann kann der komplette Ticketpreis zurückgefordert werden?

Sie können den kompletten Ticketpreis auf jeden Fall zurückfordern, wenn sich der Abflug Ihres Fluges um mehr als fünf Stunden verzögert und Sie sich daher dazu entscheiden, den Flug zu stornieren.

Den kompletten Ticketpreis können Sie auch dann zurückfordern, wenn der von Ihnen gebuchte Sitzplatz nach Ihrer Stornierung noch anderweitig verkauft wurde.

Dies bedeutet aber nicht, dass Sie nie den gesamten Ticketpreis zurückfordern können, wenn Sie den Flug nicht vorher bei der Fluggesellschaft storniert haben. Sie haben selbstverständlich auch einen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises, wenn der Flug von der Fluggesellschaft komplett annulliert wurde oder Sie aufgrund einer Überbuchung nicht mitgenommen worden sind. In diesem Fall haben Sie aber vermutlich auch Anspruch auf eine darüber hinausgehende Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Bitte prüfen Sie in diesem Fall Ihren Anspruch hier: “Entschädigung bei Flugreisen”.

Aber selbst wenn Sie den Flug aus eigener Schuld nicht angetreten haben, können Sie einen Anspruch darauf haben, dass Ihnen der komplette Ticketpreis erstattet wird.

Denn oftmals überbuchen die Fluggesellschaften ihre Flüge. Sie setzen dabei darauf, dass einige Passagiere nicht zum Boarding erscheinen und sie somit doppelt verdienen können. Wenn der Flug also bei Abflug voll besetzt war, haben Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung des kompletten Flugpreises.

Zusammengefasst haben Sie also Anspruch auf erstattung des gesamten Ticketpreises, wenn:

  • Sie den Flug storniert haben, wenn der Abflug um mindestens fünf Stunden verzögert erfolgte
  • Sie den Flug storniert haben und dieser bei Abflug voll ausgebucht war
  • Der Flug annulliert wurde und Sie nicht ersatzbefördert wurden
  • Sie aufgrund einer Überbuchungssituation nicht zum Boarding zugelassen wurden
  • Sie den Flug verpasst haben, er bei Abflug aber voll ausgebucht war

Was sind Steuern und Gebühren?

Steuern, Flughafengebühren und insbesondere auch Treibstoffzuschläge fallen unabhängig vom Ticketpreis an. Sie sind also gerade nicht Teil des Ticketpreises und müssen daher von der Fluggesellschaft gesondert ausgewiesen werden. Das heißt, dass auf Ihrem Ticket sowohl der Preis für das Ticket selbst auch auch der Preis für die Steuern und Gebühren angegeben werden müssen. Wenn die Fluggesellschaft die Preise nicht aufschlüsselt, verletzt sie geltendes Recht.

Steuern, flughafengebühren und Treibstoffzuschläge fallen nur dann an, wenn Sie wirklich geflogen sind - wenn Sie nicht mitfliegen, muss die Fluggesellschaft die entsprechenden Gebühren auch nicht bezahlen und darf sie natürlich auch nicht einfach behalten. Nur wenn der Fluggesellschaft Kosten entstehen, die sie nicht zu verantworten hat, muss das Geld nicht zurück gezahlt werden. Nach aktueller Rechtsprechung ist es Aufgabe der Fluggesellschaft, diese Kosten nachzuweisen und gegenüber dem Passagier offen abzurechnen, da dieser keinen Einblick in Unternehmensinterna hat.

Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung

Die hier dargestellte Rechtslage richtet sich nach der Verordnung Nr. 261/2004, also der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese ist selbstverständlich nur dann anwendbar, wenn ein Bezug zur Europäischen Union besteht. Dieser ist unter zwei alternativen Bedingungen gegeben:

  • der Abflugsort liegt in der Europäischen Union oder
  • der Zielort liegt in der Europäischen Union und der Flug wird von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt

Achtung: Wenn Sie eine Umsteigeverbindung haben, müssen Sie die Anwendbarkeit des Europarechts für jeden Flug gesondert betrachten.

Beispiele:

  • Flug von München nach Ankara und von dort nach Tel Aviv: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist auf der Strecke von München nach Ankara anwendbar, da der Abflugsort in der Europäischen Union liegt. Für den Flug von Ankara nach Tel Aviv ist die Verordnung aber nicht anwendbar.
  • Flug von Ankara nach München mit Lufthansa: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da der Zielort in der Europäischen Union liegt und der Flug von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union, der Lufthansa, durchgeführt wird.
  • Flug von Miami nach Frankfurt mit American Airlines: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist nicht anwendbar: Der Zielort liegt zwar in der Europäischen Union, der Flug wird aber nicht von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union durchgeführt.

Buchung über das Reisebüro oder eine Buchungsplattform im Internet

Auch wenn Sie den Flug über ein Buchungsportal im Internet oder im Reisebüro gebucht haben, müssen Sie sich für die Stornierung und Erstattung an die Fluggesellschaft wenden, die den Flug durchgeführt hat. Die Buchungsplattform bzw. das Reisebüro dient nur als Vermittler und ist daher der falsche Ansprechpartner.

Stornierungsgebühren

Viele Fluggesellschaften erheben für die Bearbeitung Ihrer Stornierung und Rückforderung eine sogenannte Stornierungsgebühr. Dies ist unzulässig. Falls die Fluggesellschaft also eine solche Gebühr erhebt, sollten Sie auf Ihrem Recht bestehen und diese zurückfordern!

Flugbuchung innerhalb einer Pauschalreise

Bei der Buchung einer Pauschalreise schließt der Urlauber den Reisevertrag im Gegensatz zur Buchung über Buchungsplattformen im Internet und im Reisebüro nicht direkt mit der Fluggesellschaft, sondern mit dem Reiseveranstalter. Ansprechpartner ist daher in solchen Fällen zunächst der Reiseveranstalter.

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