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Tauben anlocken verboten – Nachbar hat Unterlassungsanspruch

Wohnungseigentum & Grundbesitz 1. September 2023
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odenis83 / stock.adobe.com

Eine Frau darf auf ihrem Grundstück keine Taubenschwärme anlocken, füttern und in Volieren halten. Führen der Kot der Tiere, Gurren und Flügelschlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Nachbarn, kann dieser Unterlassung verlangen.

Die Eigentümerin eines Reihenhauses hielt zunächst in zwei Volieren zwei erblindete Stadttauben und pflegte weitere, im Stadtgebiet aufgefundene Tauben bis zu ihrer Auswilderung wieder gesund. Sie lockte schließlich ganze Taubenschwärme mit Futter auf ihrem Grundstück an.

Ein Nachbar verklagte die Tierliebhaberin. Er verlangte Unterlassung des Anlockens der verwilderten Tauben. Er argumentierte, die Beeinträchtigung sei erheblich. Die Tauben würden sich in großer Zahl auf den umliegenden Dächern und auch auf seinem Grundstück versammeln. Das Gurren und Flügelschlagen der Tiere sei mitunter unerträglich. Sie würden Balkon- und Gartenflächen verkoten und kontaminieren. Der Dreck dringe durch die Fenster in die Wohnungen, Tauben würden zudem gegen die Fenster fliegen.

Die Frau bestritt dies. Sie führte an, sie sei als Grundstückseigentümerin berechtigt, Tauben zu halten. Zudem fühle sie sich als Tierschützerin auch dazu verpflichtet.

Das Amtsgericht Hannover gab dem Nachbarn recht. Er hat einen Anspruch auf Unterlassung. Die Tierliebhaberin darf die verwilderten Tauben nicht weiter anlocken.

Zwar müssen nach BGB »Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen, Geräuschen und ähnlicher von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen dulden«. Doch dies gilt nur, wenn damit keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen verbunden sind.

Die Taubenschwärme beeinträchtigen hier aber das Eigentum des Nachbarn mit ihren Exkrementen, dem Gurren und dem Flügelschlagen erheblich.

Zwar gehören Tauben zum üblichen Stadtbild. Doch hier wird das übliche Aufkommen an Tieren in einem privaten Garten massiv überschritten. Das Verhalten der Frau führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht mehr als ortsüblich hinzunehmen ist.

Das Gericht wies zugleich darauf hin, auch wenn die Hauseigentümerin aus Tierschutzgründen insbesondere auch kranke Vögel in ihrer Voliere aufnehmen und gesund pflegen will, darf damit nicht eine Belästigung der Nachbarn einhergehen.

AG Hannover, Urteil vom 26.4.2023, 502 C 7456/22