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WEG: Klimagerät kann per Beschluss angebracht werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 1. Dezember 2023
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jivimages / stock.adobe.com

Die Installation eines Klimageräts an der Außenfassade eines Wohngebäudes kann mit einfacher Mehrheit von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, sofern es die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet.

Auf der Eigentümerversammlung einer Wohnanlage wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss eine Klimaanlage an der Außenfassade montieren darf. Das Klimagerät sollte auf dem First des Runddaches mehrere Meter von der Dachkante entfernt angebracht werden. Einer der Miteigentümer befürchtete eine »erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnanlage« und ging daher gerichtlich gegen den Beschluss vor.

Das Amtsgericht Bremen entschied, der Wohnungseigentümer darf die Klimaanlage anbringen. Der zugrundeliegende Beschluss ist wirksam, da er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Installation eines Klimageräts an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die mit einfacher Mehrheit durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden kann (§ 20 Abs. 1 WEG). Eine Zustimmung aller Eigentümer ist in einem solchen Fall nicht notwendig.

Denn ein solcher Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn »dadurch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt« wird (§ 20 Abs. 4 WEG). Dies ist hier nicht der Fall. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine erhebliche optische Beeinträchtigung vor, die zu einer solchen grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen könnte. Denn das Klimagerät wäre nur aus großer Höhe oder Entfernung sichtbar.

AG Bremen, Urteil vom 2.11.2022, 28 C 34/22