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Raumgröße darf Teilnehmerzahl auf Eigentümerversammlung nicht beschränken

Wohnungseigentum & Grundbesitz 13. Oktober 2023
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ah_fotobox / stock.adobe.com

Wohnungseigentümern darf die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung nicht aufgrund eines zu kleinen Raumes versagt werden. Anderenfalls sind sämtliche Beschlüsse wegen Verletzung des Teilnahmerechts unwirksam.

Im Sommer 2021 fand eine Eigentümerversammlung einer aus vier Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft statt. Außer den Eigentümern sollten noch der Verwalter und eine weitere Mitarbeiterin vor Ort anwesend sein. Die Eigentümerversammlung sollte in einem Raum stattfinden, der nur eine Kapazität für fünf Personen aufwies. Daher wurde einer Wohnungseigentümerin der Zutritt verweigert. Diese protestierte, erteilte notgedrungen einem der anderen Wohnungseigentümer eine Vollmacht und entfernte sich. Auf der anschließenden Versammlung wurden dann einige Beschlüsse getroffen. Hiergegen ging die ausgeschlossene Wohnungseigentümerin gerichtlich vor.

Das Landgericht Frankfurt a. M. gab der Eigentümerin Recht. Nach Ansicht des Gerichts sind sämtliche auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Die Tatsache, dass man sie von der Versammlung ausschloss, verletzte sie in ihrem Recht auf Teilnahme. Dadurch wurde so schwerwiegend in den »Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte« eingegriffen, dass es unerheblich ist, ob die gefassten Beschlüsse auch dann die erforderliche Mehrheit bekommen hätten, wenn sie an der Versammlung hätte mitwirken können.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass ein Versammlungsort so zu wählen ist, dass die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und alle Wohnungseigentümer teilnehmen können. Insbesondere bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit nur vier Parteien ist das auch zumutbar.

Eigentümerversammlungen dürfen nicht so organisiert werden, dass nur einzelnen Eigentümern der Zutritt gewährleistet werde und die restlichen Eigentümer diesen Vollmachten zu erteilen hätten.

Das gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Denn jeder Eigentümer hat nicht nur das Recht, seinem Willen entsprechend abzustimmen, sondern auch auf der Versammlung durch eigene Redebeiträge die Mehrheiten zu beeinflussen.

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.8.2022, 2-13 S 4/22