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Spielplatz: Tischtennislärm ist zu dulden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 17. November 2023
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dk-fotowelt / stock.adobe.com

Eine Tischtennisplatte auf einem Kinderspielplatz muss nicht entfernt werden, wenn sich ein Nachbar durch Spielgeräusche und Anfeuerungsrufe gestört fühlt. Der Lärm ist als „sozialadäquat“ zu dulden.

Eine Frau wohnte in einem Einfamilienhaus auf dem Dorf. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein von der Gemeinde betriebener Kinderspielplatz. Die Benutzung war Kindern unter 14 Jahren in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt.

Die Nachbarin fühlte sich durch den Tischtennislärm erheblich gestört – insbesondere durch die unregelmäßigen Spielgeräusche und Anfeuerungsrufe auch während der Ruhezeiten. Zudem würden die Öffnungszeiten nicht eingehalten und auch ältere Jugendliche und Erwachsene nutzten die Tischtennisplatte. Sie klagte auf Entfernung der Platte, hilfsweise auf eine zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Die Tischtennisplatte darf bleiben, die Nutzungsbedingungen müssen nicht geändert werden.

Begründung: Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen sind vom Gesetzgeber privilegiert. Sie stellen in der Regel keine immissionsschutzrechtliche Störung dar. Der Lärm vom Tischtennisspiel ist deshalb als »sozialadäquat« zu dulden – wie auch die übliche Geräuschkulisse auf einem Kinderspielplatz.

Die Gemeinde haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch ältere Jugendliche und Erwachsene. Bei Störungen ist vielmehr die Polizei zu verständigen.

VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR