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Haftung für Blechschaden: Müllcontainer muss standsicher sein

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. September 2023
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eyetronic / stock.adobe.com

Ein Grundstücksbesitzer erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er dafür sorgt, dass ein von ihm verwendeter Müllcontainer standsicher ist. Ausreichend ist dafür eine Pedalbremse.

Ein Pkw wurde im Bereich einer Garage geparkt. Der Fahrzeughalter behauptete, ein großer Müllcontainer sei, ca. eine Stunde nachdem er geleert worden sei, gegen sein Fahrzeug gerollt. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von rund € 9.000,–. Vom Besitzer des Nachbargrundstücks, zu dem der Container gehörte, verlangte er Schadensersatz.

Der Geschädigte trug vor, der Grundstücksbesitzer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei offenkundig, dass die Pedalbremse des Müllbehälters nicht betätigt worden sei. Am Unfalltag sei es sehr windig gewesen, was den Unfallhergang beförderte. Zudem sei der Container, nachdem er geleert worden war, zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Er hätte unmittelbar nach der Entleerung wieder in die Müllcontainergarage gestellt werden müssen.

Das Landgericht Darmstadt schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Schadensersatzklage des Fahrzeughalters hatte keinen Erfolg.

Der Grundstücksbesitzer hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Müllcontainer durch das Betätigen der Feststellbremse gesichert wird. Der Geschädigte hat nicht bewiesen, dass der Nachbar dem nicht nachgekommen ist.

Weiter durfte sich der Nachbar darauf verlassen, dass auch die Mitarbeiter der Müllabfuhr die Bremse nach dem Leeren des Containers betätigen. Abweichende Erfahrungen liegen hier nicht vor.

Der Container muss auch nicht unmittelbar nach der Leerung wieder auf das Grundstück gebracht und in der Garage verstaut werden. Ausreichend ist es, wenn Müllgefäße im Laufe des Leerungstages zurückgestellt werden.

Erhöhte Sicherungsvorkehrungen können vom Grundstücksbesitzer nur ausnahmsweise verlangt werden (z.B. ist ein besonders schweres Unwetter angekündigt). Der Geschädigte hat jedoch nicht nachgewiesen, dass am Unfalltag derartige Witterungsverhältnisse herrschten.

LG Darmstadt, Urteil vom 23.6.2023, 19a O 23/23