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Vermieter hat nach Umzugsschaden Anspruch auf vollständige Wiederherstellung

Mietprozess vor Gericht 13. September 2023
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DC Studio / stock.adobe.com

Beschädigt ein Mieter bei seinem Auszug den Fahrstuhl, muss er bzw. seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Und zwar in voller Höhe, auch wenn das sehr teuer ist. Ein Abzug „neu für alt“ findet nicht statt.

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit Personenaufzug, Baujahr 2015, hatte Ärger mit einem ausziehenden Mieter. Der hatte beim Einstellen von Möbeln in den Aufzug an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer im Edelstahl verursacht. Der Eigentümer trug im späteren Gerichtsverfahren vor, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich. Das sollte insgesamt € 13.550,– kosten.

Außergerichtlich hatte die Haftpflichtversicherung des Ex-Mieters zur Abgeltung des Schadens schon einen Betrag in Höhe von € 5.000,– gezahlt. Die Versicherungsgesellschaft sah den darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzanspruch als unverhältnismäßig an. Deshalb forderte der Eigentümer nun von dem ausgezogenen Mieter den Differenzbetrag von € 8.550,– plus Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von € 206,–. Die Klage hatte Erfolg.

Das Landgericht Koblenz kam nach der Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, eine tatsächliche Schadensbeseitigung sei aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Zudem habe der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Dieser entfalle ausnahmsweise, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich sei. Zwar handele es sich hier bloß um eine »optische« Beeinträchtigung, die allerdings laut Sachverständigengutachten deutlich erkennbar sei.

Auch gebe es hier keinen Abzug »Neu für Alt«, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug werde schließlich regelmäßig auf seine Betriebssicherheit überprüft und müsse ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt laut Gericht dazu, dass auch ältere Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden.

LG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 4 O 98/21