Ferienwohnung: Haftung für defektes Inventar

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Eine Familie hatte eine Ferienwohnung gemietet. Die Mutter setzte Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie die Kanne zum Tisch brachte, löste sich der Henkel und der heiße Kaffee verbrühte die 6-jährige Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen am Oberkörper und den Armen. Es wurde in einer Klinik behandelt. Das Kind trägt voraussichtlich dauerhafte Narben im Brustbereich davon.
Der Vermieter der Ferienwohnung wurde auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Begründung: Er hafte für die Mängel der Ferienwohnung. Die Kaffeekanne sei schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage ab. Der Vermieter haftet zwar grundsätzlich ohne eigenes Verschulden für Mängel der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Hier sieht das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen (z.B. bei einem Kauf- oder Werkvertrag).
Aber das Kind – vertreten durch seine Eltern – konnte nicht nachweisen, dass ein solcher Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen. Auch konnte nicht belegt werden, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufwies. Ebenso wenig wurde bewiesen, dass ein Produktmangel vorlag, der zu vorzeitigem Verschleiß führte. Denn selbst für einen solchen Mangel muss der Vermieter einstehen.
Den Vermieter trifft in diesem Fall auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es war nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liegt. Die Glaskanne war zunächst funktionstüchtig, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine einfüllte. Der Bruch erfolgte erst danach.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Vermieter etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Er musste die Kanne nicht auf versteckte Schäden untersuchen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024, 9 U 40/23
Tipp: Sie wissen nicht, was Sie bei einem Mietmangel tun können? Finden Sie es im Handumdrehen heraus. Oftmals möchte der Mieter die Miete noch nicht sofort mindern, um das Verhältnis zum Vermieter nicht zu belasten. Sie sind jedoch gesetzlich verpflichtet, dem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen, damit dieser den Mangel beheben und weitere, daraus resultierende Schäden vermeiden kann. Erstellen Sie Ihre Mängelanzeige mit Smartlaw, um sicherzugehen, dass Sie auch spätere Mängelrechte, wie Schadensersatz geltend machen können.