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Anschreiben zur Mietminderung

Heizungsausfall, kein Warmwasser, Schimmel oder Ungeziefer sind klassische Mietmängel, die Sie als Mieter zur Minderung der Miete berechtigen. Damit Sie sich gegenüber dem Vermieter durchsetzen können, ist es notwendig, dass Sie bei der Mietminderung richtig vorgehen.
Dieses Dokument hilft Ihnen, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Was erhalten Sie mit diesem Mietminderungsschreiben?

  • Mindern Sie bei einem Mietmangel Ihre Miete gegenüber Ihrem Vermieter
  • Sie erhalten Tipps und Empfehlungen zur Höhe der Minderung
  • Berechnung der Höhe Ihrer geminderten Miete
  • Detaillierte Informationen zu Ihrem Mietminderungsrecht
  • Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung
  • Sie erhalten ein sofort einsatzbereites Anschreiben in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)

Weitere Informationen

Ihre Vorteile mit dem Mietminderungsschreiben von Smartlaw

  • Hohe Qualität
    Der Frage-Antwort-Dialog und die Texte des Anschreibens wurden von erfahrenen Rechtsanwälten für Mietrecht konzipiert.
  • Individuell
    Gestalten Sie das Minderungsschreiben entsprechend Ihrer individuellen Mietmängel.
  • Zeitsparend
    Beantworten Sie nur einige Fragen zu Ihrem Mietvertrag und den auftretenden Mängeln und in wenigen Minuten ist Ihr Mietminderungsschreiben formuliert und einsetzbar.
  • Immer aktuell
    Das Dokument befindet sich auf dem aktuellsten Stand von Mietrecht und Rechtsprechung. Auf Fristen und Handlungsbedarf werden Sie als Smartlaw-Kunde stets hingewiesen.
  • Mehr Wissen
    Profitieren Sie von nützlichen Praxistipps unserer Rechtsexperten und Top-Anwälte.
  • Unterschreiben & fertig!
    Sie erhalten ein ausformuliertes und einsatzbereites Anschreiben an den Vermieter.

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles
Anschreiben zur Mietminderung

Antworten, wenn man sie braucht

Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

So mindern Sie Ihre Miete richtig

Was steht im Mietvertrag?

Um zu beurteilen, ob ein Mangel an der Mietsache vorliegt, müssen Sie als Mieter, aber auch als Vermieter, den Mietvertrag aufmerksam lesen. Dort ist regelmäßig der Sollzustand der Wohnung festgehalten. Nur wenn der tatsächliche Zustand, also der Istzustand, vom Sollzustand abweicht, liegt ein Mangel vor. Der Mieter kann erst dann mindern, wenn er die Wohnung nicht so nutzen kann, wie er es nach dem Vertrag erwarten darf. Hierbei spielen Zusicherungen des Vermieters im Mietvertrag eine wichtige Rolle. Ist eine Äußerung oder eigenschaftliche Zusicherung des Vermieters Bestandteil des Vertrages geworden, so können Sie sich als Mieter darauf berufen.

Mängelanzeige an den Vermieter

Bevor sie die Miete mindern, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Dieses Mietminderungsschreiben enthält eine solche Mängelanzeige. Nicht nur ist die Mängelanzeige regelmäßig Voraussetzung für Ihre Mietminderung, Sie sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet dem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen, damit dieser den Mangel beheben und weitere, daraus resultierende Schäden vermeiden kann.

Wie viel Zeit Sie sich dabei lassen dürfen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unterlassen Sie jedoch die Mängelanzeige ganz oder zeigen Sie den Mangel erst viel zu spät an, gefährden Sie damit sogar Ihr Mietminderungsrecht.

Berechnung der Minderungsquote

Bitte beachten Sie, dass Ihre Minderungsquote, also der Prozentsatz um den Sie die Miete mindern dürfen, niemals pauschal ermittelt werden kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, wie viel Prozent man für welchen Mangel mindern kann. Diese Quoten ergeben sich aus bereits ergangenen Urteilen deutscher Gerichte.

Wir bieten Ihnen eine Auswahl solcher Entscheidungen, welche Ihnen bei der Festlegung Ihrer persönlichen Minderungsquote helfen soll. Sie können zudem auf externe Tabellen zugreifen, welche die zum Thema ergangenen Urteile kategorisieren und auflisten. Eine solche ist etwa die DAWR-Mietminderungstabelle vom Deutschen Anwaltsregister. Diese ist zu erreichen unter: www.mietminderungstabelle.de.

Kenntnis der Mängel

Kannten Sie den Mangel bereits bei Vertragsabschluss, so können sie grundsätzlich keine Mietminderung geltend machen. Das gleiche gilt, wenn Ihnen der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Sie also den Mangel hätten kennen müssen.

War also etwa das Haus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingerüstet und es war erkennbar, dass Bauarbeiten durchgeführt werden, so können Sie sich nach Einzug nicht auf eine Mietminderung wegen des Gerüsts und wegen Baulärms berufen.

Fristsetzung an den Vermieter

Sie müssen dem Vermieter keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, denn Ihr Recht auf Mietminderung tritt nicht erst nach Ablauf einer solchen Frist, sondern "kraft Gesetzes" ein. Eine Fristsetzung empfiehlt sich trotzdem, da sie Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Mieters ist, die in Betracht kommt, wenn der Vermieter keine Abhilfe leistet. Laut Gesetz sollte die dem Vermieter gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels "angemessen" sein. Die Angemessenheit der Frist hängt insofern von der Art und Schwere des Mangels ab. Als Richtwert für die Frist können jedoch ca. 14 Tage angesetzt werden. Davon unabhängig ist Ihre Pflicht den Vermieter über den Mangel zu informieren. Erst ab Kenntniserlangung des Vermieters von Ihrem Mangel dürfen Sie nämlich die Miete mindern.

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