Flug verpasst wegen Sicherheitskontrolle
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Flug verpasst wegen langer Sicherheitskontrolle
Ein Reisender hatte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Der Abflug war für 5:45 Uhr angesetzt, das Ehepaar traf gegen 4:00 Uhr am Flughafen ein. Nach der Gepäckaufgabe begaben sie sich zur Sicherheitskontrolle, wo es zu längeren Wartezeiten kam. Das Boarding wurde verpasst.
Der Kläger machte geltend, die Kontrolle sei unzureichend besetzt gewesen und habe sich durch die gleichzeitige Abfertigung eines weiteren Flugs zusätzlich verzögert. Er verlangte vom Land Rheinland-Pfalz Schadensersatz aus Amtshaftung. Die Gegenseite argumentierte, die Passagiere seien zu spät erschienen – empfohlen werde eine Ankunft zwei bis drei Stunden vor Abflug.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor. Die Organisation der Sicherheitskontrolle sei nicht nachweislich fehlerhaft gewesen. Es habe keine Rückstaus oder außergewöhnlichen Verzögerungen gegeben.
Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Aufopferung“ – ein juristischer Begriff für Entschädigung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen – bestehe kein Anspruch. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er trotz rechtzeitiger Ankunft durch staatliches Handeln am Abflug gehindert wurde. Vielmehr habe er durch sein verspätetes Erscheinen das Risiko selbst erhöht. Wer sich nur 1 Stunde und 45 Minuten vor Abflug am Flughafen einfindet, handelt nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Fluggesellschaften und des Flughafenbetreibers.
Fazit: Warum das Urteil für Reisende wichtig ist
Das Urteil zeigt deutlich: Wer seinen Flug verpasst, weil er zu spät zur Sicherheitskontrolle erscheint, kann keine Entschädigung erwarten. Die Verantwortung liegt beim Reisenden, rechtzeitig am Flughafen zu sein. Gerade bei frühen Flügen und kleineren Flughäfen mit begrenzten Kontrollkapazitäten sollten Sie mindestens zwei Stunden vor Abflug eintreffen. Das Urteil ist ein klares Signal an alle Fluggäste, die empfohlene Vorlaufzeit ernst zu nehmen.
LG Koblenz, Urteil vom 25.3.2025, 1 O 114/24
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