Gate-Änderung am Flughafen: Wer haftet bei verpasstem Flug?
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Gate-Änderung am Flughafen – Wer ist verantwortlich?
Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise nach Kenia und erschien pünktlich am auf der Bordkarte angegebenen Gate A24 in Frankfurt. Kurz vor Abflug erfuhren sie, dass der Flug tatsächlich von Gate A9 startete. Die Zeit reichte nicht mehr aus, um das neue Gate zu erreichen – der Flug war verloren. Die Reisenden verlangten daraufhin eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz. Ihr Argument: Die Änderung sei weder über Monitore noch per Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben worden.
Das Urteil des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln entschied: Kein Reisemangel! Der Reiseveranstalter muss nicht auf Gate-Änderungen hinweisen, wenn diese über die üblichen Informationssysteme am Flughafen bekannt gemacht werden. Zudem enthielt die Bordkarte einen Hinweis auf mögliche kurzfristige Änderungen. Die Richter stellten klar: Reisende sind verpflichtet, sich selbst über aktuelle Informationen zu informieren. Ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz besteht daher nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Bei Gate-Änderungen liegt die Verantwortung bei den Reisenden. Prüfen Sie regelmäßig die Monitore und achten Sie auf Durchsagen. Wer dies versäumt, kann keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Für Sie bedeutet das: Eigeninitiative ist entscheidend, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.
LG Köln, Urteil vom 20.3.2025, 2 O 242/24
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