Reisepreisminderung wegen Nagegeräuschen im Hotelzimmer
Kittiphan / stock.adobe.com
Lärm in der Nacht und schneller Zimmerwechsel
Ein Familienvater hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Das Hotelzimmer war für 14 Nächte vorgesehen. Bereits zu Beginn störten die Geräusche die Nachtruhe erheblich. Bereits in den ersten Nächten hörte die Familie laute Kratz- und Nagegeräusche aus der Wand. Der Mann vermutete einen Nagetierbefall und meldete den Vorfall. Am vierten Tag zog die Familie in ein anderes Zimmer um.
Wichtig: Bei Pauschalreisen ist grundsätzlich der Reiseveranstalter Ihr Vertragspartner – nicht das Hotel. Deshalb ist entscheidend, dass Sie den Mangel unverzüglich anzeigen (also sofort melden) und dem Veranstalter die Chance geben, Abhilfe zu schaffen, zum Beispiel durch einen Zimmerwechsel.
Reisemangel ja – Reisepreisminderung ja – Schadensersatz nein
Das Gericht bewertete die nächtlichen Kratz- und Schabgeräusche als Reisemangel. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte oder übliche Qualität hat und dadurch der Erholungswert spürbar beeinträchtigt wird. Schlaf ist dabei ein Kernpunkt: Wer nachts regelmäßig geweckt wird, kann sich am nächsten Tag schlechter erholen.
Die Konsequenz: Der Reisepreis durfte für die ersten vier Tage um jeweils 45 % gemindert werden. Die Reisepreisminderung ist dabei kein „Bonus“, sondern ein Ausgleich dafür, dass die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wurde.
Einen höheren Anspruch für den Tag des Zimmerwechsels sprach das Gericht nicht zu. Begründung: Ein Zimmerwechsel sei üblicherweise ohne besonderen Aufwand möglich und war hier nicht als außergewöhnlich belastend geschildert.
Spannend ist auch der zweite Teil: Schadensersatz für vertane Urlaubszeit (juristisch häufig „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ genannt) wurde abgelehnt. Ein solcher Anspruch kommt typischerweise nur bei erheblichen Beeinträchtigungen in Betracht. Das Gericht verwies darauf, dass die Minderungsquote unter einer Schwelle von 50 % liege, die hierfür häufig als Orientierung genutzt wird. Außerdem waren die restlichen Reiseleistungen mangelfrei.
Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt sehr praxisnah: Auch ohne „handfesten Beweis“ für einen konkreten Befall kann bereits anhaltender Lärm in der Nacht ein Reisemangel sein – und eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Gleichzeitig macht es deutlich, dass Schadensersatz wegen vertanem Urlaub nicht automatisch folgt: Entscheidend sind Umfang, Dauer und Gesamtgewicht der Beeinträchtigung.
Für Sie bedeutet das: Mängel sofort melden, Beeinträchtigungen dokumentieren und Ansprüche gezielt geltend machen. Wer strukturiert vorgeht, verbessert die Chancen, die Reisepreisminderung tatsächlich zu erhalten – gerade dann, wenn der Veranstalter den Mangel später kleinreden will.
AG München, Urteil vom 7.11.2024, 223 C 17811/24