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Reisemangel: Kreuzfahrt ohne notwendige Medikamente?

Reisen & Urlaub 29. Dezember 2025
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Blauer Koffer steht am Pier. Kreuzfahrtschiff im Hintergrund auf dem Wasser.

xartproduction / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Ein verlorener Koffer kann mehr als nur ärgerlich sein – er kann Ihre gesamte Reise unmöglich machen. So erging es einem Ehepaar, das ohne lebenswichtige Medikamente die Kreuzfahrt nicht antreten konnte. Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Reisenden.

Reisemangel Kreuzfahrt: Was ist passiert?

Ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein buchte eine Kreuzfahrt ab Hamburg für 1.678 Euro. Teil der Pauschalreise war ein Bustransfer zum Schiff. Vor der Abfahrt verstauten die Reisenden einen Trolley mit persönlichen Gegenständen und wichtigen Medikamenten im Gepäckraum des Busses. Am Hafen war der Trolley verschwunden. Ohne die täglich einzunehmenden Blutdruck- und Cholesterinsenker konnte das Paar die Kreuzfahrt nicht antreten.

Der Veranstalter erstattete lediglich 216,90 Euro für ersparte Aufwendungen und verweigerte weitere Zahlungen. Seine Argumentation: Es liege kein Reisemangel vor, die Medikamente hätten im Handgepäck transportiert werden müssen.

Das Urteil: Wann liegt ein erheblicher Reisemangel vor?

Das Amtsgericht München sah das anders. Der Verlust der Medikamente stellte einen erheblichen Reisemangel dar, der die Reise unzumutbar machte. Die Gesundheit der Reisenden durfte nicht gefährdet werden. Das Ehepaar durfte die Reise wirksam kündigen und erhielt 1.551,10 Euro nebst Zinsen zurück.

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Wichtig: Der Veranstalter trägt die Verantwortung für Gepäck, das er übernimmt. Die Reisenden mussten die Medikamente nicht zusätzlich sichern oder im Handgepäck mitführen. Sie durften darauf vertrauen, dass der Veranstalter das Gepäck schützt.

Für die verlorenen Gegenstände sprach das Gericht nur 90 Euro zu, da keine ausreichenden Angaben zum Wert vorlagen.

Fazit: Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist

Wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, können Sie den Reisepreis zurückfordern. Entscheidend ist, ob die Reise für Sie unzumutbar wird. Bei Pauschalreisen trägt der Veranstalter Verantwortung für übernommenes Gepäck. Sie müssen Ihre Rechte kennen – und durchsetzen.

AG München, Urteil vom 11.1.2024, 223 C 12480/23

Tipp
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