Reisemangel: Kündigung wegen unrenoviertem Hotelzimmer
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Was das AG München zum Reisemangel entschied
Der Reisende hatte bei der Buchung ausdrücklich betont, wie wichtig ihm ein renoviertes Zimmer sei – eine Anforderung, die der Mitarbeiter des Reisebüros bestätigte und mit Beispielbildern des Veranstalters untermauerte. Kurz darauf fand der Mann im Internet heraus, dass nicht alle Zimmer renoviert waren. Der Reiseveranstalter bestätigte sogar telefonisch, dass für ihn kein renoviertes Zimmer vorgesehen sei.
Daraufhin stornierte der Mann die Reise. Der Veranstalter verlangte dennoch 657 Euro Stornokosten. Das Amtsgericht München stellte klar, dass ein erheblicher Reisemangel vorlag: Das gebuchte Zimmer entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Damit war die Kündigung der Reise nach §§ 651i und 651l BGB wirksam und kostenfrei.
Warum der Reiseveranstalter für den Reisemangel haftet
Das Gericht betonte, dass der Reiseveranstalter sich falsche Angaben des Reisebüros zurechnen lassen muss. Entscheidend ist, dass die Beschaffenheit des Zimmers – hier „renoviert“ – zur Vertragsgrundlage geworden war. Da die Beispielbilder des Veranstalters den Eindruck renovierter Zimmer erweckten, entsteht ein rechtlich relevanter Anschein, für den der Veranstalter haftet.
Nach Auffassung des Gerichts trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weitergabe von Informationen während des Buchungsprozesses. Wenn in diesem Prozess eine Zusage über die Beschaffenheit des Zimmers gemacht wird, muss diese auch eingehalten werden. Ein nicht renoviertes Zimmer stellt daher einen Reisemangel dar, der zur Kündigung berechtigt.
Fazit: Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt deutlich: Falsche Zusagen zum Zustand eines Hotelzimmers sind kein bloßes Ärgernis, sondern können einen erheblichen Reisemangel darstellen. Für Reisende bedeutet das mehr Sicherheit – sobald eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, muss der Veranstalter dafür einstehen. Für Sie heißt das: Wenn versprochene Leistungen fehlen, haben Sie unter Umständen ein Recht auf kostenlose Stornierung. Das Urteil stärkt die Rechte von Pauschalreisenden und sorgt für mehr Transparenz im Buchungsprozess.
AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25; n. rk.