Reiseleitung nur per WhatsApp ist kein Reisemangel
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Worum ging es in dem Fall vor dem Amtsgericht München?
Ein Reisender hatte eine einwöchige Dubai-Reise für 774 Euro gebucht. Im Reisevertrag war ausdrücklich eine qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung zugesichert. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass kein persönlicher Ansprechpartner verfügbar war. Stattdessen lief die Kommunikation ausschließlich über WhatsApp. Zusätzlich fiel ein geplanter Tagesausflug zum Al-Fahidi-Fort ersatzlos aus.
Der Reisende fühlte sich benachteiligt und verlangte rund 400 Euro zurück. Seine Begründung: Eine deutschsprachige Reiseleitung müsse persönlich vor Ort sein. Aus seiner Sicht lag daher ein deutschsprachige Reiseleitung Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter widersprach und argumentierte, dass die Reiseleitung während der gesamten Reise zuverlässig per WhatsApp erreichbar gewesen sei.
Wann liegt ein Reisemangel rechtlich vor?
Das Amtsgericht München stellte klar: Entscheidend ist allein, was im Reisevertrag vereinbart wurde. Ist dort keine persönliche Präsenz der Reiseleitung vorgesehen, genügt es, wenn diese während der Reise erreichbar ist und bei Fragen oder Problemen unterstützt. Eine Stadtführung oder ständige Begleitung schuldet der Veranstalter nicht automatisch.
Damit verneinte das Gericht einen Reisemangel, sofern die Betreuung – wie hier – funktional sichergestellt ist. Die Erreichbarkeit per WhatsApp reichte aus. Lediglich für den ausgefallenen Ausflug sprach das Gericht dem Reisenden eine Preisminderung zu: 4,84 Euro, entsprechend 5 Prozent des Tagesreisepreises.
Das Urteil zeigt: Nicht jede Abweichung von der persönlichen Erwartung ist automatisch ein Reisemangel im rechtlichen Sinn.
Fazit: Was bedeutet die Entscheidung für Ihre Reise?
Das Urteil des AG München macht deutlich, wie wichtig ein genauer Blick in den Reisevertrag ist. Ob ein Reiseleitung Reisemangel vorliegt, hängt nicht vom subjektiven Eindruck, sondern von den vertraglichen Zusagen ab. Für Sie als Reisender bedeutet das: Prüfen Sie vor und während der Reise genau, welche Leistungen vereinbart sind. Nur dann können Sie realistisch einschätzen, ob Ansprüche auf Preisminderung bestehen – und diese auch erfolgreich durchsetzen.
AG München, Urteil vom 31.8.2025, 158 C 14594/24