Schmerzensgeld wegen extremer Hitze im Flugzeug?
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Ausfall der Klimaanlage und massive Belastung
Ein Ehepaar musste im August mehrere Stunden in einem Flugzeug ausharren, während die Klimaanlage defekt war. Draußen lagen die Temperaturen über 35 Grad, in der Kabine stiegen sie auf über 50 Grad. Die Passagiere berichteten über Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Schweißausbrüche und Übelkeit und verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro pro Person. Die Airline verwies auf ein technisches Problem und darauf, dass die Crew Wasser verteilte und fortlaufend informierte.
Unwohlsein reicht nicht für Schmerzensgeld
Das Landgericht Frankfurt/Main stellte klar: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld im Flugzeug setzt eine nachweisbare Körper- oder Gesundheitsverletzung voraus. Eine Gefährdungslage, Unwohlsein oder bloße Beschwerden – selbst unter extremen Bedingungen – reichen nicht. Entscheidend ist ein medizinisch belegbarer Eingriff in die körperliche Integrität, etwa durch ärztlich dokumentierte Befunde.
Im konkreten Fall fehlte ein solcher Nachweis. Die Situation war zwar äußerst unangenehm, aber es gab keine ärztlich bestätigte Schädigung. Zudem würdigte das Gericht, dass die Airline Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen hatte (Wasserausgabe, Information). Ergebnis: Kein Schmerzensgeld im Flugzeug, weil die rechtliche Schwelle – eine echte Gesundheitsverletzung – nicht überschritten war.
Fazit: Wichtig für Reisende – Dokumentation und Alternativen prüfen
Für Passagiere bedeutet das Urteil: Schwere Unannehmlichkeiten allein begründen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld im Flugzeug. Wer Ansprüche durchsetzen möchte, sollte Beschwerden zeitnah ärztlich dokumentieren lassen, um eine Gesundheitsverletzung nachweisen zu können. Gleichzeitig lohnt der Blick auf andere Rechte – etwa Erstattungen von Ticketbestandteilen – selbst wenn kein Schmerzensgeld zusteht.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.5.2022, 2–24 S 16/20