Anspruch auf Zurückschneiden herüberhängender Äste verjährt in drei Jahren
Im Nachbarrecht gibt es von Gesetzes wegen sogenannte »unverjährbare« Ansprüche. Der Anspruch auf Zurückschneiden herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB fällt nicht darunter. Hier gilt vielmehr die Regelverjährung von drei Jahren. Mehr lesen