Direkt zum Inhalt

Kosten der Neuanpflanzung einer Grenzhecke: Beschädigung durch Nachbarn versus Klimawandel

Wohnungseigentum & Grundbesitz 11. September 2020
Image

Mikhail Yakovenko / stock.adobe.com

In einem Nachbarstreit um Schadensersatz muss vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Einer in der Pfalz lebenden Nachbarin missfiel bekanntermaßen die Thuja-Hecke an ihrer Grundstücksgrenze. Sie hatte die Hecke über Jahre mehrfach absichtlich beschädigt habe (z.B. Abknicken von Ästen und Zweigen, Angießen von Flüssigkeiten). Die Hecke starb am Ende ab.

Der geschädigte Nachbar verlangte Schadensersatz von der Frau. Sie sollte € 8.000,– für die Neuanpflanzung bezahlen, weigerte sich jedoch. Ein Schlichtungsverfahren fand in diesem Nachbarschaftsstreit nicht statt. Man sah sich gleich vor Gericht.

Das Landgericht Frankenthal entschied aufgrund eines Gutachtens, das ein Baumsachverständiger erstellt hatte: Die Frau muss die Kosten für die Neuanpflanzung der abgestorbenen Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen.

Die Ursache des Heckensterbens liegt nicht im Verhalten der Frau begründet – obwohl auch ihre »Manipulationen« nachweisbar sind –, sondern ist nachweislich auf den fortschreitenden Klimawandel zurückzuführen. Konkret: Die Thuja-Hecke wurde nicht vergiftet wurde, sondern sie ist in den zunehmend heißen Sommern mit starken Winden vertrocknet. Thuja-Pflanzen sind aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet. Sie können nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen.

Prozessual stellte das LG fest, dass in einem Nachbarstreit um Schadensersatz vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen vorab angerufen werden (z.B. beim Streit um Beseitigung von Überhang).

LG Frankenthal, Urteil vom 28.7.2020, 7 O 501/18; n. rk.