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Online-Shop: Ist ein Bestell-Button für zwei Vertragsarten ausreichend?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 21. September 2020
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Marima / stock.adobe.com

Lässt die Gestaltung des Buttons nicht erkennen, dass bei einem Klick darauf zwei grundverschiedene Verträge abgeschlossen werden, so ist dies irreführend und unzulässig.

Im Online-Shop des Betreibers einer Naturkosmetik-Firma sollte der Bestell-Button zwei Funktionen erfüllen: Mit einem Klick auf den Button »jetzt kaufen« bestellten die Kunden nicht nur die gewünschte Ware. Sie schlossen vielmehr zugleich auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei dem Onlineshop ab. Das beanstandete die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg-

So sah es auch das Oberlandesgericht Nürnberg und entschied: Ein Bestell-Button darf nicht zwei Funktionen gleichzeitig erfüllen. Der Betreiber eines Online-Shops muss seine Kunden vielmehr verständlich darüber informieren, was passiert, wenn er auf den Bestell-Button klickt.

Das verlangt das Gesetz (§ 312j Abs. 3 BGB). Danach ist ein Verbraucher vor einer Bestellung darüber zu unterrichten, dass über den Button ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Der Button für den Abschluss des Kaufvertrages muss entsprechend eindeutig beschriftet sein (z.B. mit »Zahlungspflichtig bestellen«). Verbraucher sollen dadurch vor Kostenfallen im Internet geschützt werden.

Hier hatte die Naturkosmetik-Firma sich mit einem Button »jetzt kaufen« zwei verschiedene Vertragsschlüsse bestätigen zu lassen: den eigentlichen Kaufvertrag und eine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Das ist irreführend und unzulässig. Die Gestaltung des Buttons lässt hier nicht erkennen, dass bei einem Klick darauf zwei grundverschiedene Verträge abgeschlossen werden. Diese müssen im Ergebnis jeweils unabhängig voneinander bestätigt werden, um rechtswirksam zu werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, 3 U 3878/19