Treppenlift Rückbau: Anspruch bei ungeeignetem Einbau
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Wenn der Treppenlift nicht passt: Was war passiert?
Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau hatte einen Treppenlift bestellt, um trotz ihrer körperlichen Einschränkungen mobil zu bleiben. Doch nach dem Einbau stellte sich heraus: Der Sitz des Lifts war viel zu hoch – sie konnte ihn kaum nutzen. Aufgrund ihrer Krankheit konnte Sie sich nicht auf die Sitzfläche hieven. Die Frau forderte den Rückbau des Sitzes und berief sich auf eine vertraglich zugesicherte Rückbaugarantie.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied jedoch, dass sich der Rückbauanspruch nicht direkt aus dieser Garantie ergibt. Dennoch bekam die Frau überwiegend Recht – mit einer anderen Begründung.
Rückbau trotz Garantieausschluss: Was das Gericht entschied
Das OLG Karlsruhe stellte klar: Der Unternehmer hatte seine vertragliche Beratungspflicht verletzt. Er hätte nicht nur die baulichen Gegebenheiten, sondern auch die körperlichen Voraussetzungen der Kundin berücksichtigen müssen. Da die körperliche Beeinträchtigung der Frau bekannt war, hätte klar sein müssen, dass der Lift mit der hohen Sitzhöhe ungeeignet war.
Ein Fachbetrieb muss laut Gericht eine individuelle Lösung entwickeln, die auf die Bedürfnisse des Nutzers zugeschnitten ist. Da dies hier nicht geschehen war und eine Nachbesserung nicht möglich war, hatte die Frau einen Anspruch auf Rückbau – unabhängig von der Rückbaugarantie.
Warum dieses Urteil für Sie wichtig sein kann
Auch wenn eine Garantie nicht greift, können Verbraucher Rechte geltend machen – insbesondere bei mangelhafter Beratung. Gerade bei Produkten, die auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten sein müssen, wie ein Treppenlift, ist eine sorgfältige Planung entscheidend. Wer körperlich eingeschränkt ist, sollte sich nicht mit unbrauchbaren Lösungen zufriedengeben.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.3.2025, 19 U 153/23