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Irreführende Werbung beim Einschreiben: LG Köln rügt unklare Haftung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 25. Februar 2026
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Eine Hand übergibt einen braunen Brief an eine Frau.

cat027 / stock.adobe.com

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post ihre Werbung für das Einschreiben ändern muss. Der Grund: Die Haftungsgrenze von nur 25 Euro wurde nicht ausreichend deutlich kommuniziert. Verbraucher konnten daher leicht den Eindruck gewinnen, es handele sich um einen sicheren Versandweg für wichtige Dokumente.

Warum das LG Köln von irreführender Werbung ausgeht

Ausgangspunkt des Falls war eine Verbraucherin, die im Herbst 2024 Ausweisdokumente per Einschreiben verschickt hatte. Die Sendung ging verloren, der Schaden lag bei etwa 300Euro. Die Deutsche Post bot ihr lediglich 50Euro aus Kulanz an und verwies darauf, dass beim gewöhnlichen Einschreiben laut AGB nur eine Haftung bis 25Euro besteht.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sah hierin irreführende Werbung und klagte – mit Erfolg. Das LG Köln entschied, dass die Post ihre Werbung ändern muss. Die Begründung: In der sogenannten Blickfangwerbung, also besonders hervorgehobenen Werbeaussagen, wurde ein sicherer Versandweg suggeriert, ohne klar auf die niedrige Haftungsgrenze hinzuweisen.

Damit erfüllt die Werbung nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen von irreführender Werbung im Sinne von §5 UWG, da wesentliche Merkmale der Leistung verschleiert wurden. Das Urteil ist auch in rechtlichen Kurzübersichten dokumentiert. 

Was das für den Versand per Einschreiben bedeutet

Viele Verbraucher verbinden mit einem Einschreiben einen sicheren Versand wichtiger Dokumente oder Wertgegenstände. Durch die tatsächliche Haftungsgrenze von nur 25Euro kann diese Annahme jedoch nicht erfüllt werden. Genau deshalb ist es irreführende Werbung, wenn Sicherheit suggeriert wird, die das Produkt nicht leisten kann.

Die Deutsche Post erklärte, dass sich das Verfahren auf eine Produktbeschreibung von 2024 bezog, die kurz danach überarbeitet worden sei. Dennoch stufte das Gericht die damalige Darstellung als unzulässige Blickfangwerbung ein.

Für höhere Werte verweist die Post nun klarer auf das zusätzliche Produkt „Einschreiben Wert“, das eine deutlich höhere Haftungsgrenze bietet.

Fazit: Warum die Entscheidung auch für Sie wichtig ist

Die Entscheidung zeigt: Ein Einschreiben ist nicht automatisch ein sicherer Versandweg, sondern bietet im Standardfall nur eine sehr geringe Haftung. Viele Verbraucher wussten das nicht – und genau deshalb musste das Gericht eingreifen. Die Beurteilung als irreführende Werbung sorgt nun für mehr Transparenz. Sie können dadurch besser beurteilen, welche Versandart für Ihre Unterlagen geeignet ist und zusätzliche Kosten oder Risiken vermeiden. 

LG Köln, Urteil vom 16.9.2025, 81 O 26/25

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