Energieberater haftet bei Falschberatung
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Fehler bei der BEG‑Förderung
Ein Hauseigentümer beauftragte eine Energieberatungsfirma mit der Planung seiner energetischen Sanierung und beantragte gemeinsam mit ihr Fördermittel nach der BEG‑Richtlinie beim BAFA. Nachdem der Förderbescheid erteilt wurde, holte der Eigentümer Angebote für neue Fenster und Dämmmaßnahmen ein. Diese leitete er an die Beraterfirma weiter – doch dort wurden die Angebote nicht geprüft. Stattdessen übermittelte die Firma unzutreffende Angaben zu technischen Werten wie dem Wärmedurchgangskoeffizienten (U‑Wert), der entscheidend für die Förderfähigkeit von Fenstern ist.
Das BAFA hob den Bescheid daraufhin teilweise auf, weil die eingebauten Fenster die Mindestanforderungen nicht erfüllten. Der Eigentümer erhielt weniger Förderung und verlangte Schadensersatz. Das Landgericht Berlin II gab ihm Recht: Die Beraterfirma habe ihre fachliche Prüf- und Beratungspflicht verletzt und schulde 6.000 Euro Schadensersatz.
Bedeutung für Hauseigentümer – Ihre Rechte
Für Bauherren ist das Urteil wichtig, weil es zeigt, dass die Verantwortung für die fachliche Prüfung klar bei der Energieberatung liegt. Hauseigentümer müssen technische Vorgaben wie U‑Werte oder Förderkriterien nicht selbst kontrollieren. Gerade weil Laien diese Anforderungen nicht beurteilen können, ist die Beratung verpflichtet, Angebote auf Förderfähigkeit zu prüfen und korrekte Werte an das BAFA zu melden. Fehler dürfen nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden.
Kommt es aufgrund unzutreffender Angaben zu einem Förderverlust, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen – so wie im entschiedenen Fall. Sinnvoll ist es lediglich, Angebote, Produktdaten und die Kommunikation mit der Beratung aufzubewahren, um im Streitfall nachvollziehen zu können, welche Informationen weitergegeben wurden.
Warum dieses Urteil für Sie relevant ist
Das Urteil stärkt die Rechte von Hauseigentümern deutlich. Die Haftung des Energieberaters stellt sicher, dass Beratungsfehler nicht zu Lasten des Bauherrn gehen und Fördermittel nicht wegen falscher Angaben verloren gehen. Wer eine Sanierung plant, sollte deshalb auf qualifizierte Beratung achten und klare Prüfpflichten vereinbaren. So bleiben Förderungen verlässlich planbar – und Sie sind im Streitfall abgesichert.
LG Berlin II, Urteil vom 18.2.2025, 30 O 197/23; n. rk.