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Bestell-Button im Onlineshop: "Jetzt reservieren" unzulässig

E-Commerce 27. Juli 2026
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Person an einem Laptop. In der Luft sind Symbolbilder: Eins mit Einkaufswagen, eins mit einem Transporter, eine Sternebewertung.

Rekha / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Wer online einkauft, achtet oft nur auf den Preis und das Produkt. Doch auch die Beschriftung des Bestell-Buttons hat rechtliche Bedeutung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Formulierung „JETZT RESERVIEREN“ in einem Click-and-Collect-Prozess irreführend sein kann. Das Urteil zeigt, wie wichtig klare und eindeutige Bestellvorgänge im Onlinehandel sind.

Bestell-Button muss die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Gestaltung eines Online-Bestellprozesses einer Drogeriekette zu entscheiden. Kunden konnten Waren entweder nach Hause liefern lassen oder sie später in einer Filiale abholen. Bei der Auswahl der Filialabholung, dem sogenannten Click-and-Collect-Verfahren, führte der Bestellvorgang zu einer Schaltfläche mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“.

Genau dieser Bestell-Button wurde von einem Verbraucherschutzverein beanstandet. Nach Ansicht der Verbraucherschützer war für Kunden nicht eindeutig erkennbar, ob sie mit dem Klick bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgeben oder lediglich eine unverbindliche Reservierung vornehmen.

Nach § 312j Abs. 3 BGB müssen Unternehmer bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen sicherstellen, dass Verbraucher unmittelbar erkennen können, dass sie eine zahlungspflichtige Erklärung abgeben. Deshalb sind Formulierungen wie „Jetzt kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ allgemein anerkannt. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Verbraucher versehentlich rechtliche Verpflichtungen eingehen.

Warum das Gericht die Formulierung „Jetzt reservieren“ kritisierte

Die Drogeriekette argumentierte, die Bezeichnung „JETZT RESERVIEREN“ mache gerade deutlich, dass noch kein Kaufvertrag zustande komme. Außerdem erfolge die Bezahlung erst später in der Filiale, sodass für Kunden ausreichend Transparenz bestehe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart verschleiert der verwendete Bestell-Button, dass der Kunde bereits eine rechtlich relevante Erklärung abgibt. Verbraucher könnten davon ausgehen, lediglich eine unverbindliche Reservierung vorzunehmen, obwohl die Händler-AGB einen weitergehenden rechtlichen Effekt vorsehen.

Das Gericht betonte, dass nicht allein die AGB entscheidend sind. Vielmehr muss bereits die Gestaltung des Bestellvorgangs selbst klar und verständlich sein. Ein Verbraucher darf nicht erst komplizierte Vertragsbedingungen lesen müssen, um die rechtliche Bedeutung eines Buttons zu verstehen.

Für Onlinehändler ist diese Entscheidung besonders relevant. Schon kleine sprachliche Ungenauigkeiten können dazu führen, dass ein Bestell-Button gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Dies kann Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Fazit: Warum das Urteil auch für Sie wichtig ist

Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass die Anforderungen an Online-Bestellungen hoch sind. Verbraucher sollen jederzeit klar erkennen können, wann sie eine verbindliche Erklärung abgeben und wann nicht. Begriffe wie „Reservieren“ können in bestimmten Konstellationen irreführend sein und deshalb gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.

Auch für Sie als Verbraucher ist diese Entscheidung wichtig. Sie stärkt die Transparenz beim Online-Einkauf und sorgt dafür, dass Verträge nicht durch missverständliche Formulierungen zustande kommen. Für Betreiber von Onlineshops macht das Urteil deutlich, dass die rechtssichere Gestaltung von Bestellabläufen kein bloßes Detail ist, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines rechtskonformen Onlineangebots.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2025, 6 UKl 1/25

Tipp
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