Kündigungsbutton bei Online‑Verträgen
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Bonusprogramm ohne Kündigungsmöglichkeit
Ein großer Versandhändler bot seinen Kunden ein Vorteilsprogramm mit dem Namen „OTTO UP Plus“ an. Für einen Betrag von 9,90 Euro erhielten Kunden über zwölf Monate hinweg verschiedene Zusatzleistungen, etwa Punktegutschriften und kostenlosen Versand. Der Vertrag war auf ein Jahr befristet und endete automatisch. Laut Anbieter sei daher keine Kündigung erforderlich gewesen. Entsprechend gab es auch keinen Button zur außerordentlichen Kündigung.
Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben und klagte. Der Händler argumentierte, bei einer einmaligen Zahlung handele es sich nicht um ein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Sichtweise deutlich. Der Vertrag sei als sogenanntes Dauerschuldverhältnis einzuordnen. Das bedeutet: Der Anbieter erbringt seine Leistungen nicht einmalig, sondern fortlaufend über einen bestimmten Zeitraum. Genau dies war hier über zwölf Monate der Fall.
Nach § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen Verbraucher solche Verträge jederzeit außerordentlich kündigen können, etwa wenn Leistungen nicht wie versprochen erbracht werden. Dafür ist ein Kündigungsbutton bei Online‑Verträgen zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob monatlich oder einmalig gezahlt wird.
Der BGH stellte zudem klar, wie dieser Kündigungsbutton ausgestaltet sein muss: Er muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag kündigen“. Nutzer dürfen sich nicht erst in ein Kundenkonto einloggen müssen, und der Button muss mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Eine versteckte oder verschachtelte Gestaltung verstößt gegen das gesetzliche Transparenzgebot.
Warum das Urteil auch für Sie wichtig ist
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Anbieter können sich nicht mehr hinter Vertragsdetails wie Einmalzahlung oder automatischem Vertragsende verstecken. Der Kündigungsbutton bei Online‑Verträgen sorgt dafür, dass Sie jederzeit die Kontrolle behalten und sich bei Problemen schnell vom Vertrag lösen können. Wer online Verträge abschließt oder anbietet, sollte diese Entscheidung kennen – denn sie betrifft fast jeden digitalen Vertragsabschluss.
BGH, Urteil vom 22.5.2025, I ZR 161/24
Wer online Verträge abschließt oder Waren verkauft, benötigt mehr als einen gut sichtbaren Kündigungsbutton. AGB, ein vollständiges Impressum und eine korrekte Widerrufsbelehrung gehören zu den zentralen Pflichtdokumenten im Online‑Handel. Sie regeln die Vertragsbedingungen, sorgen für Transparenz und informieren Verbraucher über ihre Rechte. Mit Smartlaw erstellen Sie diese Dokumente individuell, aktuell und rechtssicher. Die geführten Generatoren passen sich Ihrem Geschäftsmodell an und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung. So reduzieren Sie rechtliche Risiken und stellen sicher, dass Ihr Online‑Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.