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Testamentsvollstrecker darf auch Ergänzungspfleger für minderjährige Erben sein – jedenfalls grundsätzlich

Erben & Schenken 7. September 2020
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H_Ko / stock.adobe.com

Geschiedene Erblasser haben ein Interesse daran, das auf die Kinder vererbte Vermögen vom Ex-Partner fernzuhalten. Dazu können sie eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker bestimmen, die gleichzeitig Ergänzungspfleger sein darf.

Eine im Mai 2016 verstorbene Frau war im Dezember 2015 von ihrem Ehemann geschieden worden. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Im September 2015 hatte die Frau ein notarielles Testament errichtet, wonach der der Ehemann im Erbfall so weit wie möglich vom Vermögen der Erblasserin entfernt gehalten werden sollte. Zu diesem Zweck setzte sie ihre beiden Kinder als Vorerben ein. Nacherben sollten, unter Ausschluss des Ehemannes, die gesetzlichen Erben der Kinder sein. Gleichzeitig ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Dafür setzte sie ihren Bruder ein.

Des Weiteren verfügte die Frau in ihrem Testament, dass ihr Bruder neben seiner Aufgabe als Testamentsvollstrecker auch das Amt des Ergänzungspflegers für das Erbe der beiden Kinder übernehmen sollte, soweit die Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sein sollten.

Das zuständige Familiengericht bestellte nach der Testamentseröffnung jedoch nicht den Bruder der Verstorbenen für die noch minderjährige Tochter der Erblasserin, sondern das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Gegen diesen Beschluss des Familiengerichts wehrte sich der Bruder. Er sah keinen generellen Interessenkonflikt zwischen seiner Aufgabe als Testamentsvollstrecker einerseits und dem Amt als Ergänzungspfleger auf der andererseits. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Zwar bestünden grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Testamentsvollstrecker gleichzeitig die Rolle als Ergänzungspfleger für einen minderjährigen Erben übernehme. Dies gelte insbesondere dann, wenn „aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses der Beteiligten kein Anlass zu der Annahme besteht, der Vertreter werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Erben/Vertretenen nicht im gebotenen Maße wahren und fördern“.

Anhaltspunkte dafür, dass der Bruder der Erblasserin die Interessen der minderjährigen Tochter nicht ordnungsgemäß wahrnehmen würde, hatte das Gericht auch nicht gesehen. Aber die minderjährige Tochter und Miterbin hatte hier der Bestellung des Bruders der Mutter zum Ergänzungspfleger widersprochen. Das müsse nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss des Bruders bzw. Onkel führen. Im konkreten Fall machte das Gericht jedoch von seinem Recht auf Ermessensentscheidung Gebrauch. Und die ging zugunsten des Jugendamtes aus.

(OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2017, Az. 7 WF 240/16)