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Darf der Arzt erben?

Erben & Schenken 24. Mai 2024
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Ärztin misst Blutdruck bei älterer Patientin, die im Rollstuhl sitzt

Azeemud/peopleimages / adobe.stock.com

Eine Erblasserin setzte ihren behandelnden Arzt als Erben ein. Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass dies rechtmäßig ist.

Eine Erblasserin hatte neben einigen Freunden und Verwandten auch ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten als Erben eingesetzt. Das letzte Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn gebeten, auf diesem ihre Testierfähigkeit zu bestätigen, was dieser auch umgesetzt hatte. 

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der Arzt und zwei weitere Miterben einen Erbschein. Die übrigen Miterben erhoben Einspruch, da sie der Ansicht waren, dass das Testament gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer verstoße. Laut § 32 der Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile von Patienten anzunehmen, die den Eindruck erwecken, dass dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Zudem sei die Erblasserin aufgrund ihrer Herzerkrankung testierunfähig gewesen.

Gerichtliche Entscheidung In der ersten Instanz wurde das Testament als teilweise nichtig in Bezug auf den Arzt als Erben angesehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Die Richter des OLG befanden, dass der Arzt wirksam als Erbe eingesetzt war.

Der Arzt war nach Ansicht der OLG-Richter wirksam als Erbe eingesetzt. Es gebe zwar im Bereich Pflege in Heimen und Krankenhäusern eine gesetzliche Vorschrift (§ 6 HBPG), welche die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen verbietet. Ziel dieser Vorschrift sei der Schutz der Patienten. Die ärztliche Berufsordnung hingegen richte sich nur an die Ärzte als Mitglieder der Ärztekammern und enthalte kein Testierverbot für Erblasser. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG. Das Testament zugunsten des Arztes war damit letztendlich wirksam. 

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2023, 21 W 91/23

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