Erbausschlagung: Wann beginnt die Frist?
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Brief statt Gerichtspost
Im Januar 2024 verstarb eine kinderlose Frau ohne Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge kamen ihr Bruder sowie ihr Neffe als Erben in Betracht. Der Bruder informierte den Betreuer des Neffen Ende Februar schriftlich über den Todesfall, das fehlende Testament und die gesetzliche Erbfolge. Dem Schreiben lagen unter anderem eine Sterbeurkunde und eine Übersicht zum Nachlassvermögen bei. Außerdem fragte der Bruder ausdrücklich nach, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werde.
Da keine Reaktion erfolgte, beantragte der Bruder Ende April einen Erbschein, der ihn selbst und den Neffen jeweils zu hälftigen Erben auswies. Erst Anfang Mai schlug der Neffe das Erbe beim Nachlassgericht aus. Er berief sich darauf, erst durch das Gerichtsschreiben vom Erbfall erfahren zu haben und nicht gewusst zu haben, dass eine Ausschlagung formgebunden und fristgebunden ist.
Die Erbausschlagung Frist lief bereits
Das Oberlandesgericht Celle entschied eindeutig: Die Frist zur Erbausschlagung war längst abgelaufen. Nach § 1944 Absatz 1 BGB kann eine Erbschaft nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese Frist beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers und von seiner eigenen Erbenstellung erlangt (§ 1944 Absatz 2 BGB).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Information vom Nachlassgericht stammt. Jede verlässliche Informationsquelle reicht aus. Im vorliegenden Fall enthielt das Schreiben des Bruders alle relevanten Hinweise: den Tod der Erblasserin, das Fehlen eines Testaments und die gesetzliche Erbfolge. Damit war klar, dass der Neffe geerbt hatte.
Besonders wichtig: Maßgeblich war die Kenntnis des Betreuers. Bei betreuten Personen kommt es entweder ausschließlich auf den Betreuer oder auf denjenigen an, der zuerst informiert ist. Hier erlangte der Betreuer zuerst Kenntnis – damit begann ab diesem Zeitpunkt die Erbausschlagung Frist zu laufen.
Warum diese Entscheidung für Sie entscheidend ist
Die Entscheidung macht deutlich, wie schnell eine Erbschaft als angenommen gilt – selbst ohne aktive Handlung. Wer glaubt, erst auf ein Schreiben vom Nachlassgericht warten zu müssen, riskiert, die Frist zur Erbausschlagung zu verpassen. Das kann besonders problematisch sein, wenn der Nachlass verschuldet ist.
Für Sie bedeutet das: Sobald Sie vom Tod eines Angehörigen und Ihrer möglichen Erbenstellung erfahren – auch informell –, sollten Sie umgehend prüfen, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen. Fristen kennen, richtig handeln und formwirksam erklären ist entscheidend, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
OLG Celle, Beschluss vom 2.12.2024, 6 W 142/24
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Erbschaft annehmen möchten, sollten Sie keine Zeit verlieren – denn die Erbausschlagung Frist läuft oft schneller, als man denkt. Mit Smartlaw können Sie unkompliziert und rechtssicher eine Erklärung zur Erbausschlagung erstellen, die alle gesetzlichen Formanforderungen erfüllt und Ihnen hilft, teure Fehler zu vermeiden. Das Besondere: Sollten Sie Ihre Entscheidung innerhalb der Frist überdenken, können Sie mit Smartlaw auch einen Widerruf der Erbausschlagung erstellen. Dank verständlicher Fragen, aktueller Rechtstexte und Schritt‑für‑Schritt‑Erklärung erhalten Sie ein individuell passendes Dokument, ohne juristische Vorkenntnisse oder lange Wartezeiten – und behalten die volle Kontrolle über eine besonders wichtige Entscheidung.