Ehegattentestament: OLG Zweibrücken stärkt Pflicht zur vollständigen Eröffnung
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Warum das OLG Zweibrücken das Ehegattentestament vollständig eröffnet
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ein notarielles Ehegattentestament errichtet und amtlich verwahren lassen. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der überlebende Ehemann, nur die Verfügungen seiner Frau zu eröffnen. Das Nachlassgericht kündigte jedoch an, das gesamte Testament bekanntzugeben.
Das OLG Zweibrücken bestätigte dieses Vorgehen: Grundsätzlich ist jedes verwahrte Testament nach dem Tod eines Ehegatten vollständig zu eröffnen (§ 248 FamFG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Verfügungen des überlebenden Ehegatten klar trennbar sind (§ 349 FamFG).
Da die Eheleute hier jedoch in der Wir‑Form formuliert hatten („Wir ordnen an ...“), handelt es sich um eine einheitliche gemeinschaftliche Verfügung – ohne sprachliche Trennbarkeit. Damit muss das gesamte Ehegattentestament eröffnet werden.
Was bedeutet „Wir‑Form“ und warum verhindert sie Geheimhaltung?
Die Wir‑Form ist juristisch bedeutsam, weil sie zeigt, dass beide Ehegatten gemeinsam entscheiden wollten. Sobald Formulierungen wie „Wir“, „der Überlebende von uns“ oder andere kollektive Begriffe genutzt werden, lassen sich die Verfügungen nicht mehr dem einzelnen Ehepartner zuordnen. Genau das war hier der Fall.
Das Gericht stellte klar, dass ein Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten keine Rolle spielt, wenn die gemeinsame Verfügung nicht trennbar ist. Selbst die Möglichkeit, spätere Änderungen vorzunehmen, ändert daran nichts: Das Testament ist trotzdem zu eröffnen.
Damit verdeutlicht das OLG: Wer im Ehegattentestament klare Trennung wünscht, muss dies sprachlich sauber formulieren. Ansonsten wird das Dokument im Erbfall vollständig offenbart.
Fazit: Warum diese Entscheidung für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt, wie entscheidend klare Formulierungen im Ehegattentestament sind. Wer in der Wir‑Form schreibt, schafft eine gemeinsame Verfügung, die im Erbfall vollständig offengelegt wird – auch gegenüber Dritten. Wenn Sie Verfügungen für den überlebenden Ehepartner später geheim halten möchten, müssen diese eindeutig getrennt formuliert werden.
Für alle, die ein Ehegattentestament planen oder bereits eines erstellt haben, macht die Entscheidung deutlich: Sorgfältige Formulierungen verhindern Missverständnisse und sichern Ihre Vorstellungen über den Nachlass besser ab.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.5.2024, 8 W 13/24