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Testament unwirksam: Wenn der Erbe nicht eindeutig bestimmt ist

Erben & Schenken 15. Mai 2026
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Mann unterschreibt ein Testament. Im Vordergrund steht eine goldene Waage.

Africa Studio / stock.adobe.com

Ein Testament soll Klarheit schaffen – doch unklare Formulierungen können genau das Gegenteil bewirken. Ein aktueller Beschluss zeigt, wann eine Erbeinsetzung unwirksam ist. Besonders wichtig: Der Erbe muss eindeutig bestimmbar sein.

Wenn der Erbe im Testament nicht klar benannt ist

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einem besonders sensiblen Fall zu befassen: Die Eltern eines behinderten Sohnes hatten in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst klare Regelungen getroffen. Der Sohn wurde als Alleinerbe eingesetzt, kombiniert mit einer sogenannten Dauertestamentsvollstreckung – einer Maßnahme, die sicherstellt, dass das Vermögen langfristig verwaltet wird, etwa zum Schutz des Erben.

Später formulierte der Vater jedoch ein eigenhändiges Testament, das nach dem Tod des Sohnes den Erben bestimmen sollte – und zwar die Person, die „mit dem Sohn besonders gut konnte“. Genau diese Formulierung wurde zum Problem. Nach dem Tod des Sohnes beanspruchte dessen langjährige Betreuerin die Erbschaft. Sie hatte den Mann über Jahrzehnte begleitet und argumentierte, sie sei die gemeinte Person.

Doch das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab – und auch das Oberlandesgericht bestätigte: Das Testament ist in diesem Punkt unwirksam.

Warum unklare Formulierungen ein Testament unwirksam machen

Das zentrale Problem lag in der fehlenden Bestimmtheit der Erbeinsetzung. Nach deutschem Erbrecht muss eindeutig erkennbar sein, wer Erbe werden soll. Zwar ist es grundsätzlich möglich, eine Person nicht namentlich zu nennen. Entscheidend ist jedoch: Die Person muss anhand objektiver Kriterien bestimmbar sein.

Die Formulierung „die Person, die besonders gut mit dem Sohn konnte“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie lässt zu viel Interpretationsspielraum. Es bleibt unklar, ob ein Familienmitglied, ein Freund oder – wie in diesem Fall – eine Betreuerin gemeint ist.

Das Gericht stellte klar: Der Erblasser darf die Entscheidung darüber, wer Erbe wird, nicht faktisch Dritten überlassen oder von subjektiven Einschätzungen abhängig machen. Genau das war hier jedoch der Fall. Die Folge: Die entsprechende testamentarische Verfügung ist gemäß § 2065 Absatz 2 BGB unwirksam.

Dieses Urteil zeigt deutlich, wie schnell ein Testament unwirksam sein kann, wenn die Formulierung nicht präzise genug ist.

Fazit: Warum eine klare Regelung im Testament für Sie entscheidend ist

Der Fall macht deutlich: Ein Testament erfüllt nur dann seinen Zweck, wenn es eindeutig formuliert ist. Gerade bei komplexen familiären oder persönlichen Verhältnissen ist es wichtig, Missverständnisse zu vermeiden.

Unklare Begriffe oder emotionale Umschreibungen mögen gut gemeint sein, führen in der Praxis jedoch häufig zu Streit oder sogar zur Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Im schlimmsten Fall entscheidet dann nicht mehr Ihr Wille, sondern die gesetzliche Erbfolge.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen genau so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen, sollten Sie auf klare und rechtssichere Formulierungen achten – oder professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.7.2025, 14 W 36/24

Tipp
Wenn Sie als Ehepartner gemeinsam vorsorgen möchten, kann ein sogenanntes Ehegattentestament sinnvoll sein. Dabei legen Sie verbindlich fest, wer Sie gegenseitig beerbt und was nach dem Tod des Letztversterbenden mit dem Vermögen geschieht. Gerade bei Familien ist dies eine bewährte Lösung, um Streit zu vermeiden. Mit Smartlaw können Sie ein Ehegattentestament einfach online erstellen und individuell an Ihre Situation anpassen. Auch nach einer Scheidung sollten Sie Ihre letztwilligen Verfügungen überprüfen. Ein Geschiedenentestament hilft dabei, Ihren ExPartner gezielt von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen andere Personen zu berücksichtigen. So behalten Sie die Kontrolle über Ihren Nachlass und vermeiden ungewollte gesetzliche Regelungen.