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Europäisches Nachlasszeugnis: Welches Gericht ist zuständig?

Erben & Schenken 1. April 2026
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Hand übergibt einem anderen einen Umschlag. Andere Person unterschreibt ein Dokument.

Wicitr / stock.adobe.com

Wenn ein Erblasser im Ausland gelebt hat, stellt sich oft die Frage, welches Land für die Erbschaft zuständig ist. Besonders wichtig ist dies beim Europäischen Nachlasszeugnis. Ein aktueller Beschluss des OLG Saarbrücken zeigt, wie Gerichte den sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen. Der Fall macht deutlich, dass nicht allein der Wohnort entscheidend ist.

Europäisches Nachlasszeugnis: Warum der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend ist

Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert Erben in der EU, ihre Rechtsstellung nachzuweisen und Nachlassangelegenheiten grenzüberschreitend zu klären. In einem aktuellen Fall beantragten die Erben eines deutschen Staatsangehörigen ein solches Zeugnis bei einem deutschen Amtsgericht, obwohl der Verstorbene zuletzt in Frankreich lebte, dort verstarb und dort Immobilien besaß. Die zentrale Frage lautete daher: Welches Land ist für das Europäische Nachlasszeugnis zuständig?

Nach Art. 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes über die internationale Zuständigkeit. Dieser Begriff meint nicht einfach den letzten Wohnsitz, sondern den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Zuständigkeit deutscher Gerichte und betonte, dass eine Gesamtwürdigung aller Lebensumstände maßgeblich ist.

Wie Gerichte den tatsächlichen Lebensmittelpunkt bestimmen

Um herauszufinden, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt, prüfen Gerichte verschiedene Faktoren im Gesamtbild. Dazu gehören unter anderem die Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte, soziale und familiäre Bindungen, berufliche Aktivitäten, sprachliche Integration und steuerliche Verhältnisse.

Im entschiedenen Fall lagen alle wesentlichen Bindungen des Erblassers weiterhin in Deutschland. Zwar hatte er einen Wohnsitz in Frankreich und besaß dort Immobilien, jedoch fehlten jegliche engeren persönlichen oder beruflichen Verbindungen zu diesem Land. Er pflegte seine sozialen Kontakte ausschließlich in Deutschland, war dort steuerlich geführt und sprach zudem nur Deutsch. Damit lag sein Lebensmittelpunkt nach Ansicht des Gerichts eindeutig in Deutschland. Folglich durften die deutschen Gerichte das Europäische Nachlasszeugnis ausstellen.

Warum diese Entscheidung für Sie wichtig ist

Der Fall zeigt deutlich, dass bei internationalen Erbfällen nicht entscheidend ist, wo jemand zuletzt gewohnt hat. Viel wichtiger ist, wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt. Gerade wenn Menschen im Ausland arbeiten, Immobilien besitzen oder längere Aufenthalte dort verbringen, kann dies zu Unsicherheiten führen. Für Erben ist es daher entscheidend zu wissen, welches Land zuständig ist — denn davon hängen Kosten, Abläufe und Fristen ab. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken bietet hier wertvolle Orientierung.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.1.2025, 5 W 50/24

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