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Kündigung in der Probezeit auch bei Schwerbehinderung

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 5. Dezember 2025
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Ein Schriftstück mit der Überschrift "Kündigung Ihres Arbeitsvertrags" liegt auf einen Tisch.

Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Darf ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit kündigen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein klares Urteil gefällt. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten und auch das AGG ist nicht unbedingt betroffen.

Kündigung in der Probezeit trotz Schwerbehinderung

Ein Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 80 % arbeitete seit Januar 2023 als Leiter für Haus- und Betriebstechnik. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Nach drei Monaten kündigte der Arbeitgeber, weil er den Mitarbeiter für fachlich ungeeignet hielt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie auf besondere Schutzvorschriften für Schwerbehinderte (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Er argumentierte, der Arbeitgeber habe kein Präventionsverfahren durchgeführt und keinen behinderungsgerechten Arbeitsplatz angeboten.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Kündigung ist wirksam. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Auch schwerbehinderte Beschäftigte genießen in dieser Wartezeit keinen besonderen Kündigungsschutz. Ein Präventionsverfahren muss vor einer Kündigung in der Probezeit nicht durchgeführt werden, da es dazu dient, bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Zudem liegt keine Diskriminierung nach dem AGG vor: Der Arbeitgeber stellte den Mitarbeiter trotz Schwerbehinderung ein und kündigte später aus fachlichen Gründen – nicht wegen der Behinderung.

Fazit: Warum das Urteil für Sie wichtig ist

In der Probezeit können Arbeitgeber auch schwerbehinderten Mitarbeitern kündigen, wenn die Leistung nicht stimmt. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass die ersten sechs Monate entscheidend sind. Wer sich bewirbt, sollte wissen, dass der besondere Kündigungsschutz erst nach dieser Wartezeit greift. Arbeitgeber wiederum müssen darauf achten, dass Kündigungen nicht diskriminierend wirken, sondern sachlich begründet sind.

BAG, Urteil vom 3.4.2025, 2 AZR 178/24

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